Markenbenutzung bei Widerspruch aus EU-Marke

Kask

GOLD - Mitglied
Hallo zusammen,

folgender Fall: Es wird in DE Widerspruch gegen eine eingetragene Marke aus einer EU-Marke eingelegt.
Laut §125b Nr. 4 MarkenG, Art 15 Abs. 1 GMV sollte es für die Glaubhaftmachung der Benutzung ausreichen, wenn die EU-Marke nur "innerhalb der Gemeinschaft" benutzt wurde. Eine Benutzung in Deutschland muss demnach nicht glaubhaft gemacht werden. Sind Euch Fälle bekannt, wo eine Benutzungslage, bei der eine Ware z. B. nur in wenigen Ländern der EG vertrieben wurde, trotzdem nicht anerkannt wurde?

Gruß
Kask
 
G

GAST_DELETE

Guest
Damit sprichst Du ein immer wiederkehrendes Problem an. Aber ich glaube es gilt nach wie vor der genaue Wortlaut des Gesetzes, auch wenn dieser Fall meines Wissens nach immer wieder diskutiert wird.

Mit anderen Worten: Der Apotheker in der portugiesischen Kleinstadt kann dem deutschen Pharmariesen die Marke versauen.

Aber lieber nochmal Kommentare und Rechtsprechung wälzen ...
 

Kask

GOLD - Mitglied
Das Gesetz ist in diesem Fall eindeutig, und doch habe ich immer ein ungutes Gefühl bei der Sache. Ich ärgere mich immer zu Tode über die Unsachlichkeit der Gegenseite, wenn es um die Benutzungslage geht, und fürchte jedesmal, daß sich das Amt von der heißen Luft, die immer verbreitet wird, beeindrucken läßt.


In dem von Dir geschilderten Fall würde der Pharmariese den Apotheker einfach kaufen...


Gruß
Kask
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich habe mal eine ergänzende Frage:

Bei einem Nachweis der Benutzung oder einer "im Inland bekannten" Marke ist ja im Markengesetz explizit geregelt, dass bei Gemeinschaftsmarken die Benutzung bzw. Bekanntheit innerhalb der Gemeinschaft maßgeblich ist.

Wie sieht es aber bspw. bei der Kennzeichnungskraft aus? Dort gibt es keine explizite Regelung.

Beispielfall:

Eine EU-Marke ist in Italien sehr bekannt und umfangreich in Benutzung (starke Kennzeichnungskraft). In Deutschland erfolgt nur äußerst geringe Benutzung und es gibt viele ähnliche Marken (schwache Kennzeichnungskraft).

Aus der EU-Marke wird gegen eine nationale deutsche Marke Widerspruch eingelegt. Die Marken sind in punkto W/DL und Ähnlichkeit der Marken mittelmäßig ähnlich, die Kennzeichnungskraft gibt den Ausschlag.

Kann für die EU-Marke starke KK geltend gemacht werden? Oder geht hier doch das Territorialitätsprinzip vor? M.E. ist § 125c eng auszulegen, d.h. keine analoge Anwendung auf KK.

Was meint ihr?
 
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