Hallo zusammen,
folgender Fall: Es wird in DE Widerspruch gegen eine eingetragene Marke aus einer EU-Marke eingelegt.
Laut §125b Nr. 4 MarkenG, Art 15 Abs. 1 GMV sollte es für die Glaubhaftmachung der Benutzung ausreichen, wenn die EU-Marke nur "innerhalb der Gemeinschaft" benutzt wurde. Eine Benutzung in Deutschland muss demnach nicht glaubhaft gemacht werden. Sind Euch Fälle bekannt, wo eine Benutzungslage, bei der eine Ware z. B. nur in wenigen Ländern der EG vertrieben wurde, trotzdem nicht anerkannt wurde?
Gruß
Kask
folgender Fall: Es wird in DE Widerspruch gegen eine eingetragene Marke aus einer EU-Marke eingelegt.
Laut §125b Nr. 4 MarkenG, Art 15 Abs. 1 GMV sollte es für die Glaubhaftmachung der Benutzung ausreichen, wenn die EU-Marke nur "innerhalb der Gemeinschaft" benutzt wurde. Eine Benutzung in Deutschland muss demnach nicht glaubhaft gemacht werden. Sind Euch Fälle bekannt, wo eine Benutzungslage, bei der eine Ware z. B. nur in wenigen Ländern der EG vertrieben wurde, trotzdem nicht anerkannt wurde?
Gruß
Kask