Hat der Erfinder Anspruch auf den Recherchenbericht

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Hallo,

wie seht Ihr den Fall, dass ein Erfinder den Recherchenbericht seiner Erfindung einsehen möchte.
Kann der Arbeitgeber diesen -zeitlich befristet- nicht weitergeben.

Gruß
 
B

brix

Guest
was spricht dagegen, wenn Erfinder den Recherchenbericht haben will? Prinzipiell m.E. nichts. Aber wenn, dann sollte das schon über Arbeitgeber laufen, weil der ja der Auftraggeber ist. Oder habe ich da jetzt was nicht verstanden...?

In der Industrie werden die Recherche- bzw. Prüfberichte mit den Erfindern diskutiert, nat. vor allem wg. der technischen Details. Je nach Naturell des Erfinders bekommt er Kopie des Rechercheberichts und der Dokumente oder man diskutiert nach Bearbeitung nur noch die offenen Punkte (bei eher zarter besaiteten Erfindern, die bei langem Recherchebericht mit vielen X-Dokumenten sofort an sich selbst zweifeln).
 
G

GAST_DELETE

Guest
Wenn der Arbeitgeber die Erfindung oder Patentanmeldung verkauft hat, hat der Erfinder sowieso keinerlei Ansprüche.

Wenn der Arbeitgeber den Recherchenbericht nicht dazu benutzt, eine vorläufige Vergütung festzulegen (etwa für einen Risikoabschlag wegen X-Dokumenten), dann hat der Erfinder darauf keinen Anspruch. Es sind ja mit der (unbeschränkten) Inanspruchnahme alle übertragbaren Rechte an der Erfindung auf den Arbeitnehmer übergegangen.
 
G

gast

Guest
Gast schrieb:
Wenn der Arbeitgeber den Recherchenbericht nicht dazu benutzt, eine vorläufige Vergütung festzulegen (etwa für einen Risikoabschlag wegen X-Dokumenten), dann hat der Erfinder darauf keinen Anspruch. Es sind ja mit der (unbeschränkten) Inanspruchnahme alle übertragbaren Rechte an der Erfindung auf den Arbeitnehmer übergegangen.
Vorsicht!
Nach § 15 S.2 ArbNErfG hat der AG gegenüber dem AN eine Informationspflicht hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Anmeldeverfahrens. Dazu gehört auch die Information über den Recherchebericht.
Zudem gibt es die Pflichten nach §§ 14, 16 ArbNErfG, sofern diese nicht bei Inanspruchnahme abgekauft wurden.
 
G

GAST_DELETE

Guest
gast schrieb:
Zudem gibt es die Pflichten nach §§ 14, 16 ArbNErfG, sofern diese nicht bei Inanspruchnahme abgekauft wurden.
Nur insoweit, dass nicht alle übertragbaren Rechte an der Erfindung (etwa nur für bestimmte Länder) verkauft wurden.

Es muss dann aber in jedem Fall so vergütet werden, als wäre die Erfindung in DE patentiert.

Wie soll denn der Arbeitgeber §14 oder §16 nachkommen können, wenn er gar nicht mehr im Besitz der Erfindung oder Patentanmeldung ist? Den Anspruch hat der Erfinder nämlich nur gegenüber seinem Arbeitgeber. Dem steht es aber frei, die Erfindung zu verkaufen.
 

Primzi

GOLD - Mitglied
Alex:jura schrieb:
wie seht Ihr den Fall, dass ein Erfinder den Recherchenbericht seiner Erfindung einsehen möchte.
Kann der Arbeitgeber diesen -zeitlich befristet- nicht weitergeben.
Hast du die Erfindung schon fuer ein Patent angemeldet?
Hast du es vieleicht eine auch PCT angemeldet?
Sind die USA eine von "deisganted states"?

P
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Patent ist nicht erteilt. PCT-Anmeldung "noch" nicht erfolgt, wobei dies egal wäre, da nur die Zeit bis zur Publikation "überbrückt" werden soll.

Gruß
Alex
 

ander

*** KT-HERO ***
du sagst es "Publikation"

soll dr Erfinder doch die Veröffentlichung des Rcherchenberichtes abwarten. das

Insb. können Dritte einen Akteneinsichtsantrag stellen und Abschriften gegen Zahlung einer dokumentenpauschale erhalten (vgl. Schulte §43 Rn. 37)
 
G

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Guest
Alex:jura schrieb:
Patent ist nicht erteilt. PCT-Anmeldung "noch" nicht erfolgt, wobei dies egal wäre, da nur die Zeit bis zur Publikation "überbrückt" werden soll.
An dem Moment du PCT (US) anmeldest, ist er/sie "an applicant" und hat alle rechte eines Anmelders.

P
 
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