Patentierungsausschluss 'Wiedergabe von Informationen'

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hallo Forum,

wie sieht es eigentlich in der Praxis mit dem Patentierungsausschluss der "Wiedergabe von Informationen" aus.

Offiziell heißt es ja in den EPA-Richtlinien, dass die "Wiedergabe von Informationen" dann nicht patentierbar ist, wenn die Wiedergabe lediglich durch den "Inhalt der Informationen" definiert wird.

Wie ist es aber, wenn sich die Informationen nicht durch einen bestimmten Inhalt, sondern durch eine bestimmte Form auszeichnen?

Die Richtlinien sagen ja hierzu beispielsweise: "Die Anordnung oder Art und Weise der Wiedergabe kann im Unterschied zu dem Informationsgehalt sehr wohl ein patentierbares technisches Merkmal darstellen."

Beispielsweise geht es um die Aufbereitung und Darstellung geographischer Informationen auf einem Bildschirm. Werde ich in der EPA-Praxis möglicherweise ein Schutzrecht darauf erhalten, dass geographische Daten in einer besonderen Form auf dem Bildschirm angezeigt werden -- und wie sind die diesbezüglichen Erfahrungen vor dem DPMA?

Fragt sich
Marc.

RiLi C IV 2.3.7:
Eine Wiedergabe von Informationen, die lediglich durch den Inhalt der Informationen definiert wird, ist nicht patentierbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Patentansprüche auf die Wiedergabe von Informationen an sich gerichtet sind (z. B. durch akustische Signale, durch das gesprochene Wort, durch visuelle Anzeige oder durch Bücher, die anhand ihres Inhalts, Schallplatten, die anhand des aufgenommenen Musikstücks, oder Verkehrszeichen, die anhand ihrer Warnhinweise definiert sind) oder ob sie auf Verfahren und Vorrichtungen zur Wiedergabe von Informationen gerichtet sind (z. B. Anzeiger oder Registriergeräte, die lediglich durch die angezeigten bzw. registrierten Informationen definiert sind). Schließt die Wiedergabe der Informationen jedoch neue technische Merkmale ein, so kann der Informationsträger bzw. das Verfahren oder die Vorrichtung für die Wiedergabe der Information einen patentierbaren Gegenstand bilden. Die Anordnung oder Art und Weise der Wiedergabe kann im Unterschied zu dem Informationsgehalt sehr wohl ein patentierbares technisches Merkmal darstellen. Beispiele für solche technischen Merkmale sind: ein Telegrafenapparat oder ein Nachrichtensystem mit einem besonderen Code zur Wiedergabe der Buchstaben (z. B. Pulscode-Modulation); ein Messinstrument, das zur Wiedergabe der durch Messen ermittelten Informationen eine besondere Kurve aufzeichnet; eine Schallplatte mit besonderen Rillen für Stereoaufnahmen; eine Computerdatenstruktur (siehe T 1194/97, ABl. 12/2000, 525), die so definiert ist, dass sie inhärent die technischen Merkmale des Programms enthält, das mit dieser Datenstruktur arbeitet (sofern in dem betreffenden Fall das Programm selbst patentierbar ist); und ein Diapositiv mit seitlich angeordneter Tonspur.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Hier kann es ja nur um den Schutz für computer-implementierte Verfahren gehen.

Aufgrund der Formulierung der Frage gehe ich davon aus, dass die Darstellung der Informationen selbst kein technisches Problem löst.

Für DE siehe BGH X ZR 188/01 (Mitt 2005, S. 358): Es ist hier zu klären, ob ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst wird. Die Frage ist also, ob hier bei der Umsetzung der Darstellung auf dem Computer selbst ein technisches Problem zu lösen ist. Dafür gelten dann wieder die üblichen Maßstäbe: Das Verfahren muss dann neu und erfinderisch sein.

Der EPA-Ansatz zur Prüfung ist dann in GRUR Int 2006, S. 629-786 ganz gut beschrieben.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Gast schrieb:
Es ist hier zu klären, ob ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst wird. Die Frage ist also, ob hier bei der Umsetzung der Darstellung auf dem Computer selbst ein technisches Problem zu lösen ist.
@Gast
Danke erstmal für den Beitrag.

Da stellt sich natürlich für mich die Folgefrage, wodurch sich Technizität bei der Informationsverarbeitung auf einem Computer definiert...

Hier mal ein Beispiel aus dem Stand der Technik (erteiltes europäisches Patent):

1. A vehicle navigation system comprising:
a database of routes to be traveled by a vehicle;
a processor determining a viewing angle based upon a complexity of a road junction in said database;
a display showing said road junction in a perspective view at the calculated viewing angle.


Abgesehen davon, dass dort im Prüfungsverfahren kein einziges Wort bezüglich eines etwaigen Patentierungsausschlusses gefallen ist -- das ist doch hier ein reiner Algorithmusanspruch?

Hier wird doch nichts weiter gemacht, als auf Basis von Eingabedaten (Komplexitätsgrad einer Kreuzung) einen Blickwinkel zu berechnen; also reine Informationsverarbeitung.

Oder sieht jemand in diesem Anspruch irgendetwas Technisches?

Grüße,
Marc.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Marc N. Zeichen schrieb:
[...]
Da stellt sich natürlich für mich die Folgefrage, wodurch sich Technizität bei der Informationsverarbeitung auf einem Computer definiert...

Hier mal ein Beispiel aus dem Stand der Technik (erteiltes europäisches Patent):

1. A vehicle navigation system comprising:
a database of routes to be traveled by a vehicle;
a processor determining a viewing angle based upon a complexity of a road junction in said database;
a display showing said road junction in a perspective view at the calculated viewing angle.


Abgesehen davon, dass dort im Prüfungsverfahren kein einziges Wort bezüglich eines etwaigen Patentierungsausschlusses gefallen ist -- das ist doch hier ein reiner Algorithmusanspruch?
[...]
Oder sieht jemand in diesem Anspruch irgendetwas Technisches?
Die Technizität ist hier schon dadurch gegeben, dass das System über einen Prozessor und ein Display, die unzweifelhaft technische Vorrichtungen sind, verfügt - so sieht es die gängige Rechtsprechung (z.B. EPA T-1173/97 "Computerprogrammprodukt", T-641/00 "Comvik").

Natürlich ist es bei Gegenständen, die sowohl technische als auch untechnische Merkmale enthalten, oftmals schwierig, die Technizität festzustellen. Daher hilft man sich (vereinfacht gesagt) dadurch, dass die Latte bei der Technizität nicht so hoch gelegt wird, aber nichttechnische Merkmale nichts zur erfinderischen Tätigkeit beitragen können.

Entscheidend ist, wie schon von Gast geschrieben, "ob ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst wird".
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Pat-Ente schrieb:
Die Technizität ist hier schon dadurch gegeben, dass das System über einen Prozessor und ein Display, die unzweifelhaft technische Vorrichtungen sind, verfügt - so sieht es die gängige Rechtsprechung (z.B. EPA T-1173/97 "Computerprogrammprodukt", T-641/00 "Comvik").
Na eben doch nicht.

Das EPA hat doch vielmehr festgestellt:

Die Begriffe "Datenverarbeitungsprogramm" und "Datenverarbeitungsprogramm als solches" sind in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern nicht definiert worden. In der Entscheidung T 1173/97 - Computerprogrammprodukt/IBM wird erstmalig allen Computerprogrammen insofern technischer Charakter zugesprochen, als bei deren Implementierung physikalische Veränderungen bei der Hardware vorgenommen werden. Nach dieser Entscheidung ist ein "weiterer", über die normale technische Wechselwirkung jedes Programms hinausgehender technischer Effekt notwendig, der erst den für eine Erfindung im Sinne von Artikel 52(1) EPÜ zu fordernden technischen Charakter bewirkt. Damit wird die Grenzziehung zwischen patentfähigen und nicht patentfähigen Programmen innerhalb der Programme vorgenommen und von deren Natur und Inhalt abhängig gemacht. Alle Computerprogramme, die einen derartigen weiteren technischen Effekt bewirken können, sind somit als Erfindungen im Sinne von Artikel 52(1) EPÜ anzusehen. Dies gilt auch für Computerprogramm- bzw. Datenstrukturprodukte, d.h. für "technische" Programme und funktionelle Datensätze, die auf Aufzeichnungsträgern gespeichert sein können.

Und genau dieser "weitere technische Effekt" an der Datenverarbeitungsanlage selber, der über die eigentliche Verarbeitung irgendwelcher Informationen hinausgeht, ist bei obigem Beispiel m.E. schwerlich vorhanden.
 
J

Jansen

Guest
Pat-Ente hat schon recht, selbst das Display reicht aus, um den Anspruch technisch zu machen. "Computerprogrammprodukt" ist nicht mehr ganz aktuell. Seit, ich glaube, "Auktionsverfahren" oder so ähnlich, gilt jetzt, dass Bezugnahmen auf technische Mittel sowohl Vorrichtungs- als auch Verfahrensansprüche technisch machen.

Bei dem obigen Beispiel müsste man jetzt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ein Aufgabe formulieren, bei der allerdings nichttechnische Aspekte des Anspruchs außer Acht zu lassen sind.

Je nachdem, was an SdT so vorliegt, könnte das im Falle des obigen Beispiels möglich oder unmöglich sein.

Ich denke, Zurückweisungen aufgrund des Patentierungsauschlusses wg. Wiedergabe von Informationen oder Programmen als solchen sind mittlerweile extrem selten. Zurückgewiesen wird wg. Mangel an eT, weil nichttechnische Merkmale nicht berücksichtigt wurden.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Dann lass den Anspruch in obigem Beispiel aufgrund des vorhandenen Displays meinetwegen "technisch" sein -- wobei ich dies am Rande gesagt immer noch stark anzweifle, denn man kann sich sicher nicht damit um den Patentierungsausschluss von Algorithmen herummogeln, dass man den Algorithmus auf einem Display anzeigt; genauso wenig wie ein Programm dadurch technisch und somit patentierbar wird, dass es in einem Arbeitsspeicher aufgenommen oder auf einem Datenträger gespeichert ist.

Wie auch immer, es ging mir hier ja ursprünglich nicht um Technizität und schon gar nicht um Erfindungshöhe, sondern um den Patentierungsausschluss der Wiedergabe von Informationen als solcher.

Und wenn ich einen Anspruch habe, bei dem lediglich Informationen ausgelesen, umgeformt, und dann auf einem Display angezeigt werden, dann habe ich doch nichts weiter als die "Wiedergabe von Informationen" beansprucht?

Vorausgesetzt eben, es ergibt sich keine besondere (technische) Wechselwirkung mit der verwendeten Datenverarbeitungsanlage, vgl. BPatG "Suche fehlerhafter Zeichenketten".
 
J

Jansen

Guest
"Suche fehlerhafter Zeichenketten" ist eine BGH-Entscheidung, die für die deutsche Technizitätsbeurteilung maßgeblich ist. Die BPatG-Entscheidung ist mit Vorsicht zu genießen, weil sie möglicherweise durch die BGH-Entscheidung widerlegt wird.

Abgesehen davon, geht es doch, wie Du oben geschrieben hast, um die EPA-Praxis, oder? Dort ist die Technizitätsfrage (im Ggs. zur dt. Praxis) weitestgehend in die eT verfrachtet worden.

Was Wiedergabe von Informationen (als solche!) angeht: das vorige "Umformen" von Informationen (Datenverarbeitung) ist i.a. absolut technisch und daher -wie im Bsp.- bei der eT zu berücksichtigen. Anzeigen von Informationen m.E. genauso (anders wäre es bei "Anzeigen einer Straßenkarte von Berlin", dann könnte die Karte von B nichts zur eT beitragen).

Alles in allem sehe ich den obigen Anspruch als technisch an und für die Beurteilung der eT als voll verwertbar an. Was dann rauskommt, hängt vom SdT ab.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Jansen schrieb:
Was Wiedergabe von Informationen (als solche!) angeht: das vorige "Umformen" von Informationen (Datenverarbeitung) ist i.a. absolut technisch und daher -wie im Bsp.- bei der eT zu berücksichtigen. Anzeigen von Informationen m.E. genauso
Wenn ich auch hier noch ein paar Zweifel habe, dass wie Du offenbar sagst, "Datenverarbeitung" für sich genommen schon technisch (!) ist, soll mir dies aber auch recht sein. Denn es würde mir die Ausarbeitung einiger Anmeldungen erleichtern...

Gibt es zu der Aussage "Umformen von Informationen = technisch" schon irgendwelche Entscheidungen?

Für alle Fälle schonmal ein schönes Wochenende,
Marc.
 

ander

*** KT-HERO ***
Schau dir mal diese Entscheidung an:

T 0049/04 WALKER - Textprozessor.


in dem obigen Anspruch wird es wohl davon abhängen, wie und was genau dargestellt ist.
ich behaupte auch, dass das "Darstellen von Information" bzgl. des objgen Anspruches nicht das Problem war, sondern eher die erf. Tätigkeit, da nicht technische merkmale für die Beurteilung der erf. T. nicht berücksichtigt werden dürfen.

im übrigen macht nach der jüngeren rechtsprechung das wort ""computer-implemented" ein Verfahren bereits technisch. Nicht-technische merkmale können ein technisches Verfahren nicht untechnisch machen.

falls du eine R.45 Erklärung bekommen hast wegen nicht-recherchierbarkeit wegen mangelnder technizität sieh dir die Entscheiodung T 1242/04 an. die sagt nämlich, dass ein klitze kleines technisches merkmal bereits ausreicht eine recherche durchzuführen.

das problem bei CII ist oft nicht die erf. Tätigkeit zu begründen oder herzustellen sondern zu argumentieren, dass die Erfindung sehr wohl technisch ist. auf eine R.45 mitteilung bleibt einem meist nur das offen.

gruß
ander
 
J

Jansen

Guest
Meine Aussage war "Datenverarbeitung = i.a. technisch", aber vielleicht war sie auch so noch etwas stark. Gemeint ist jedenfalls, dass Datenverarbeitung im Regelfall technisch sind, wenn die Daten irgendwoher kommen (Tastatur), irgendetwas bedeuten (Steuerungsparameter), irgendwo angezeigt werden (Display) usw. Was ich sagen will, ist, dass nach EPA-Praxis der Patentierungsausschluss direkt nur noch für absolut abstrakte Programmideen oder abstrakte Algorithmen einschlägig ist (oder eben für das Anzeigen von ganz konkreten Bildinhalten). Ansonsten wird alles über eT geregelt.

Aber ganz allgemein finde ich ein Navigationssystem auch wenn es letztlich nur auf Computerprogrammen basiert, absolut technisch.

Lies mal "Auktionsverfahren/Hitachi", eine T-Entscheidung, das ist, glaube ich, die neueste Entscheidung, in der der EPA-Ansatz in seiner aktuellsten Form drinsteht.

Was Datenverarbeitung angeht: ich erinnere mich an eine Entscheidung über Bildverarbeitungsalgorithmen (technisch +) - Namen weiß ich nicht mehr, aber stand im (alten) Rechtsprechungsbuch.
 

ander

*** KT-HERO ***
Jansen schrieb:
Meine Aussage war "Datenverarbeitung = i.a. technisch", aber vielleicht war sie auch so noch etwas stark. Gemeint ist jedenfalls, dass Datenverarbeitung im Regelfall technisch sind, wenn die Daten irgendwoher kommen (Tastatur), irgendetwas bedeuten (Steuerungsparameter), irgendwo angezeigt werden (Display)
i.d.R. wenn die Daten einen funktionalen Characterhaben und nicht lediglich einen cognitiven Inhalt T 1242/04 u. T 1194/97

Jansen schrieb:
Lies mal "Auktionsverfahren/Hitachi", eine T-Entscheidung, das ist, glaube ich, die neueste Entscheidung, in der der EPA-Ansatz in seiner aktuellsten Form drinsteht.
naja, diese Entscheidung ist doch schon etwas älter T 0258/03

Jansen schrieb:
Was Datenverarbeitung angeht: ich erinnere mich an eine Entscheidung über Bildverarbeitungsalgorithmen (technisch +) - Namen weiß ich nicht mehr, aber stand im (alten) Rechtsprechungsbuch.
ich denke du meinst T 643/00 (Searching image data / CANON).
darin ging es letztlich um das WIE die daten abgelegt sind, um für den Menschen die suche nach bildern zu erleichtern. letzlich ging es darum aber auch um den funktionalen charchter der daten.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Danke für die Nennung dieser lesenswerten Entscheidungen!

Das dürfte die Softwarepatentgegner aber gar nicht freuen, denn da ist ja bald alles technisch, die Anordnung von Menüs, die Art der Silbentrennung usw. usf...., wenn es nur irgendeiner Erleichterung der menschlichen (Gedanken-) Tätigkeit dient und auf einem Computer läuft.

Andererseits: wenn eine altmodische Handkurbel erfinderisch so umgestaltet wird, dass man sie mit besonders geringen Handkräften betätigen kann, dann beklagt sich ja auch keiner über die Rechtmäßigkeit eines entsprechenden Patents.

Warum sollte das bei einer Menüanordnung auf dem Bildschirm, die eine besonders gute Lesbarkeit oder eine besonders schnelle Erreichbarkeit von Untermenüs gewährleistet (oder eine besonders schnelle Erledigung eines Online-Einkaufs, Ihr wisst schon was ich meine) eigentlich anders sein -- so gesehen?

Grüße,
Marc
 
G

GAST_DELETE

Guest
Nur zur Klarstellung der Bewertung hinsichtlich BGH "Suche fehlerhafter Zeichenketten" und T1173/97. Beide Entscheidungen erlauben sogenannte Computerprogrammprodukt-Ansprüche, und entsprechen damit den Entscheidungen und Patentansprüchen, die ein Herr Beauregard Mitte der 90er Jahre in USA durchgesetzt hatte (Beauregard-Claims).

In Europa und auch in DE sind darüber hinaus auch Ansprüche auf Computerprogramme direkt möglich. Für DE siehe BPatG 19 W (pat) 61/03 (Mitt 2006, S. 217), wo unter Bezug auf die BGH Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenkette" auch ein reiner Anspruch auf ein Computerprogramm erlaubt wird.

Auch für EP ist T1173/97 noch von Bedeutung, da nur mit einem solchen zusätzlichen technischen Effekt ein Computerprogramm(produkt)-Anspruch zulässig ist.
 
G

GAST_DELETE

Guest
ander schrieb:
Jansen schrieb:
Lies mal "Auktionsverfahren/Hitachi", eine T-Entscheidung, das ist, glaube ich, die neueste Entscheidung, in der der EPA-Ansatz in seiner aktuellsten Form drinsteht.
naja, diese Entscheidung ist doch schon etwas älter T 0258/03
Gebe Dir in allem völlig Recht!

Ja, die Auktionsverfahren-Entscheidung ist schon drei Jahre alt (2004). Ich denke, sie ist daher wichtig, da sie die Verlagerung des Technizitätskriteriums in die eT auch für Verfahren besiegelt hat. Vorher wurden beim EPA-Ansatz noch Unterschiede zwischen Vorrichtungen und Verfahren gemacht. Mit dieser Entscheidung ist der EPA-Ansatz kategorienunabhängig und logisch relativ geschlossen (im Vergl. zum dt. Ansatz, der das Technizitätskriterium zwar ernster nimmt, aber -für mich- nicht sehr transparent ist) geworden.

Alles in allem ist mein Eindruck, dass im Ergebnis vor EPA und DPMA die Hürde insgesamt ungefähr gleich hoch ist (hier Zurückweisungen fast nur wg. eT, da mal wg. Technizität, mal wg. eT), aber der EPA-Ansatz scheint mir klarer.
 
A

ander

Guest
naja, gerade der weitere technische Effekt ist immer schwierig zu begründen. angenommen wir habe einen an sich unteschnischen Verfahrensschritt. wenn ich hierzu einen weiteren technischen effekt argumentieren kann wir dieser untechnische Verfahrensschritt plötzlich technisch und ich kann ihn bei der eT mit berücksichtigen.

Problematisch sind die fälle, die dem Menschen das Leben einfacher machen trotzdem. In der bloßen Automatisierung eines Verfahrens ist noch keine Technizität zu sehe, da die Verwendung eines "general purpose computer" zur Automatisierung, obwohl technisch, die eT nicht zwangsläufig begründet. Automatisierung ist im Allgemeinen aber auch Vereinfachung für den menschen für bestimmte abläufe.



Ander
 
A

ander

Guest
Marc N. Zeichen schrieb:
Das dürfte die Softwarepatentgegner aber gar nicht freuen, denn da ist ja bald alles technisch, die Anordnung von Menüs, die Art der Silbentrennung usw. usf...., wenn es nur irgendeiner Erleichterung der menschlichen (Gedanken-) Tätigkeit dient und auf einem Computer läuft.
Na ganz so ist es nicht. Habe die letzten 2 jahre an die 30 SW-Patente bearbeitet. Trotz ausgeprägter phantasie ist es oft unmöglich etwas teschnisches herzuleiten.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Ander schrieb:
In der bloßen Automatisierung eines Verfahrens ist noch keine Technizität zu sehe, da die Verwendung eines "general purpose computer" zur Automatisierung, obwohl technisch, die eT nicht zwangsläufig begründet
Jetzt kommt da aber was durcheinander. Automatisierung ist bestimmt technisch, aber eben üblicherweise nicht erfinderisch.
Ander schrieb:
Habe die letzten 2 jahre an die 30 SW-Patente bearbeitet. Trotz ausgeprägter phantasie ist es oft unmöglich etwas teschnisches herzuleiten.
Hast du mal Beispiele?

Nach der neuesten Rechtsprechung müsste es ja schon dann technisch sein, sobald als Ergebnis irgendetwas Hübsches, Praktisches, Nützliches auf dem Bildschirm erscheint...
 
A

ander

Guest
Marc N. Zeichen schrieb:
Ander schrieb:
In der bloßen Automatisierung eines Verfahrens ist noch keine Technizität zu sehe, da die Verwendung eines "general purpose computer" zur Automatisierung, obwohl technisch, die eT nicht zwangsläufig begründet
Jetzt kommt da aber was durcheinander. Automatisierung ist bestimmt technisch, aber eben üblicherweise nicht erfinderisch.
sag ich doch!

Ander schrieb:
Habe die letzten 2 jahre an die 30 SW-Patente bearbeitet. Trotz ausgeprägter phantasie ist es oft unmöglich etwas teschnisches herzuleiten.
Hast du mal Beispiele?

Nach der neuesten Rechtsprechung müsste es ja schon dann technisch sein, sobald als Ergebnis irgendetwas Hübsches, Praktisches, Nützliches auf dem Bildschirm erscheint...
schau dir doch einfach mal die anmeldungen der deutschen sW-Schmieden an.

nur die darstellung auf bildschirm reicht nicht aus.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Nach der Textprozessor-Entscheidung scheint es aber nicht sehr viel mehr zu brauchen als das.
ander schrieb:
Marc N. Zeichen schrieb:
Ander schrieb:
In der bloßen Automatisierung eines Verfahrens ist noch keine Technizität zu sehe, da die Verwendung eines "general purpose computer" zur Automatisierung, obwohl technisch, die eT nicht zwangsläufig begründet
Jetzt kommt da aber was durcheinander. Automatisierung ist bestimmt technisch, aber eben üblicherweise nicht erfinderisch.
sag ich doch!
Nein. Du schrubest vielmehr: "In der bloßen Automatisierung eines Verfahrens ist noch keine Technizität zu sehe"..., wobei der betreffende Passus mit Verlaub etwas konfus rüberkommt.

MfG Marc.
 
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