unabhängige Ansprüche

S

stefan

Guest
Ab wann ist eigentlich ein Patent mit zwei unabhängigen Ansprüchen verletzt? Müssen beide Ansprüche verletzt sein oder reicht es wenn einer verletzt ist?

Danke,
Stefan
 
S

stefan

Guest
Danke.
Genügt es auch einen abhängigen Unteranspruch zu verletzen?

Stefan
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Das ist sogar noch besser.

Aber im Ernst: Ist ein abhängiger Unteranspruch verletzt, ist automatisch auch der unabhängige Hauptanspruch verletzt, weil der Verletzungsgegenstand neben dessen Merkmalen sogar zusätzlich die des Unteranspruchs aufweist.
 
G

Gert

Guest
Da gibt es durch den Formstein theoretisch Ausnahmen. Es kann ein Unteranspruch verletzt werden, obwohl bei einem übergeordnetem Anspruch der Einwand des freien Standes der Technik zieht. Das ist aber eher Brainfuck.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Bei Formstein geht es um folgendes (vereinfacht)

Eine wortgemäße Verletzung liegt nicht vor!
Fraglich ist, ob eine Wort-Sinn-gemäße Verletzung vorliegen könnte.
Dann wird der Schutzumfang der Ansprüche betrachtet.
Liegt der Verletzungsgegenstand im Schutzumfang, dann muss noch geprüft werden, ob sich der Verletzungsgegenstand nicht für den Fachmann naheliegend aus dem Stand der Technik ergibt. Liegt es nahe, liegt keine Verletzung vor!

Ich hoffe es erfolgen nun keine Aufschreie und alles ist halbwegs OK!

Am besten die entsprechende GRUR Artikel raussuchen und durcharbeiten zzgl. dem Urteil.

Gruß

alex
 
G

gast II

Guest
Alex:jura schrieb:
Bei Formstein geht es um folgendes (vereinfacht)

Eine wortgemäße Verletzung liegt nicht vor!
Fraglich ist, ob eine Wort-Sinn-gemäße Verletzung vorliegen könnte.
Dann wird der Schutzumfang der Ansprüche betrachtet.
Liegt der Verletzungsgegenstand im Schutzumfang, dann muss noch geprüft werden, ob sich der Verletzungsgegenstand nicht für den Fachmann naheliegend aus dem Stand der Technik ergibt. Liegt es nahe, liegt keine Verletzung vor!
Der Einwand des freien Standes der Technik (Formstein) spielt nur bei der Frage der Äquivalenz eine Rolle. Scheidet eine wortsinngemäße Verletzung aus, muss geprüft werden, ob ein bei der angegriffenen Ausführungsform nicht wortsinngemäß vorliegendes Merkmal gleichwirkend (äquivalent) verwirklicht ist. Falls ja, muss geprüft werden, ob diese Ausführungsform gegenüber dem für das Streitpatent maßgeblichen Stand der Technik patentfähig ist. Wenn nein- keine Verletzung.
 
B

Bioklempner

Guest
Gert schrieb:
Da gibt es durch den Formstein theoretisch Ausnahmen. Es kann ein Unteranspruch verletzt werden, obwohl bei einem übergeordnetem Anspruch der Einwand des freien Standes der Technik zieht. Das ist aber eher Brainfuck.
Das sehe ich auch so. Hält beispielsweise eine Prio für einen Unteranspruch nicht, weil der Gegenstand dieses Unteranspruchs im Priodokument nicht offenbart wurde, so könnte diesem Unteranspruch aufgrund des schlechteren Zeitrangs "mehr" Stand der Technik entgegenstehen.

Dadurch könnte sich die als Äquivalent angegriffene Ausführungsform für den Unteranspruch als nicht patentfähig erweisen, so dass wegen des Formsteineinwandes hier eine äquivalente Verletzung ausscheidet, obwohl eine äquivalente Verletzung für den Hauptanspruch vorliegt.
 
B

Bioklempner

Guest
upps - kleiner Denkfehler!

Ich meinte natürlich den Fall, dass die Prio für den Hauptanspruch nicht hält, jedoch für den Unteranspruch, so dass eine Verletzung nur des Unteranspruches vorliegen würde
 
G

Gert

Guest
Ja, es gibt da viele Varianten....

Praktisch fährt man meist mit einem vergleichsweise engen (an der Patentschrift eng aufgehängtem) Antrag nicht schlecht - zumindest als Anwalt. Denn man minimiert das Risiko, dass einem später das Ding um die Ohren fliegt und man "dumm dasteht".
 
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