erfindungsmeldung ohne freigabe

S

stefan

Guest
Hallo,

wie ist es eigentlich, wenn ein Arbeitnehmererfinder eine Erfindungsmeldung bei seinem Arbeitgeber abgibt, dieser die Erfindung nicht zum Patent oder Gebrauchsmuster anmeldet, die Erfindung aber nicht frei gibt, sondern dem Erfinder 'nur' mündlich mitteilt, dass die Erfindung nicht angemeldet wird?
Kann es rechtliche Konsequenzen geben? Wie sehen diese aus?

Gruß,
Stefan
 

Patman

GOLD - Mitglied
eine Diensterfindung wird frei, wenn sie der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Monaten nach der Meldung in Anspruch nimmt.
§ 8 (1) Nr. 3 ArbEG.

Die Inanspruchnahme muss schriftlich erfolgen.
§ 6 (2) S. 1 ArbEG
 
B

brix

Guest
nein.
Wenn Arbeitgeber 4 Monate nach Erfindungsmeldung die Erfindung nicht in Anspruch nimmt - was hier zu sein scheint - dann ist die Erfindung frei.
D.h. Erfinder kann dann selbst anmelden.
 
B

brix

Guest
sorry, war eben vielleicht etwas unpräzise:

also, wenn der Arbeitgeber die ihm gemeldete Erfindung nicht schriftlich in Anspruch nimmt, dann ist sie frei. D.h., der Arbeitgeber hat nicht die "Macht", sie freizugeben oder eben nicht, sondern sie wird frei, wenn die 4 Monate nach Meldung abgelaufen sind und keine schriftliche Inanspruchnahme vorliegt.

Eine Inanspruchnahme muß allerdings auch nicht zwingend mit einer Anmeldung einhergehen. Arbeitgeber kann z.B. in Anspruch nehmen und die Erfindung erst nach 3 Jahren anmelden....
 
G

GAST_DELETE

Guest
Wenn der Arbeitgeber in Anspruch nimmt, dann hat er unverzüglich anzumelden (§13(1) ArbNErfG).
Meldet er auch nicht innerhalb einer ihm vom Arbeitnehmer gesetzten Nachfrist an, dann kann der Arbeitnehmer selbst die Anmeldung im Namen und auf Kosten des Arbeitgebers bewirken (§13(3) ArbNErfG). 3 Jahre warten geht also wirklich nicht.

Für die Beantwortung der obigen Frage wirklich wichtig ist die Frage, ob der Arbeitgeber die Erfindung nun in Anspruch genommen hat oder nicht. Hier ist der Sachverhalt leider nicht eindeutig.

Möglichkeit 1: Die Erfindung ist vom Arbeitgeber erst gar nicht unbeschränkt in Anspruch genommen worden. Dann ist sie in der Tat 4 Monate nach der Meldung frei (§8(1) Nr. 2 ArbNErfG).

Möglichkeit 2: Die Erfindung ist vom Arbeitgeber ordnungsgemäß in unbeschränkt Anspruch genommen worden, er kommt aber seiner Anmeldepflicht nicht nach. Dann gilt § 13 ArbNErfG (s.o.).
Interessant ist hier die Frage, was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich anmeldet, der Arbeitnehmer aber auch keine Nachfrist setzt. Zu dieser Frage müsste ich erst im Bartenbach-Kommentar nachlesen.
 

Patman

GOLD - Mitglied
Also zwei wesentliche Möglichkeiten:

  • der AG nimmt Erfindung nicht in Anspruch: dann wird die Erfindung automatisch wieder frei frei, und der AN kann damit machen was er will § 8 ArbEG.
  • der AG nimmt unbeschränkt in Anspruch, dann muss er anmelden. Genügt der AG seiner Anmeldepflicht nicht [...], kann der AN für den AG auf dessen Namen und Kosten die Anmeldung bewirken § 13 (3) ArbEG.

Also:
unbedingt zunächst klären, ob unbeschränkt in Anspruch genommen wurde oder nicht!
 
V

VorDerArbeitReiter

Guest
Patman schrieb:
Also zwei wesentliche Möglichkeiten:

  • der AG nimmt Erfindung nicht in Anspruch: dann wird die Erfindung automatisch wieder frei frei, und der AN kann damit machen was er will § 8 ArbEG.
  • der AG nimmt unbeschränkt in Anspruch, dann muss er anmelden. Genügt der AG seiner Anmeldepflicht nicht [...], kann der AN für den AG auf dessen Namen und Kosten die Anmeldung bewirken § 13 (3) ArbEG.

Also:
unbedingt zunächst klären, ob unbeschränkt in Anspruch genommen wurde oder nicht!
Streng genommen gibt es zumindest noch eine weitere:

Gemäß §13, 17 ArbEG kann eine Anmeldung nach Inanspruchnahme auch unterbleiben, wenn ansonsten Betriebsgeheimnisse, die man lieber nicht veröffentlichen möchte, offenbart werden müssten.
Von einer Vergütungspflicht entbindet dies natürlich nicht, vgl. §17(3).
 
G

GAST_DELETE

Guest
Eigentlich ist es doch Klasse, wenn sich hier in diesem Forum einmal zwei Personen einig sind. Kommt selten vor!

Inzwischen habe ich im Bartenbach-Kommentar gelesen:

Der Gesetzgeber hat seinerzeit bewusst davon abgesehen (lt. Bundestagsdrucksache) eine Bestimmung aufzunehmen, dass die Erfindung an der Arbeitnehmer zurückfällt, wenn der Arbeitgeber seiner Anmeldepflicht nicht nachkommt. Hier hat die Rechtsprechung also kaum Spielraum für Interpretation.

Wenn der Arbeitgeber seiner Anmeldepflicht nicht nachkommt und der Arbeitnehmer auch nicht über § 13 selbst im Namen des Arbeitgebers anmeldet, dann wird die Erfindung trotzdem nicht frei. Dem Arbeitnehmer bleibt nur ein möglicher Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber. Da der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, selbst anzumelden, falls der Arbeitgeber es nicht tut, dann braucht er sich auch kein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB anrechnen zu lassen, falls er selbst keine Anmeldung bewirkt.
 
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