mittelbare Erschöpfung

M

mittelbarer

Guest
Hallo, eine Frage an das hochgeschätzte Forum.

P besitzt Vorrichtungspatent mit Bestandteilen A+B.
P baut und verkauft Bestandteil A an Q.
Q baut A+B zusammen.

Dabei ist zu beachten: Bauteil A eignet sich zur mittelbaren Verletzung des Patents.

  • Wenn P nun Bestandteil A in Verkehr bringt, welches sich zur mittelbaren Verletzung eignet, tritt dann eine Art "mittelbare" Erschöpfung ein?
  • Haben vielleicht P und Q einen stillschweigenden Lizenzvertrag geschlossen, aus dem Q berechtigt wäre A+B zu bauen.
  • Verstöße es gegen Treu und Glauben, wenn P gegen Q aus dem Patent vorginge?
Bin gespannt auf Eure Antworten! Am besten mit Quellenangaben!
 
V

VorDerArbeitReiter

Guest
Ich denke, es ist so:

1.

Eine mittelbare Erschöpfung gibt es nicht, wenn ich mich recht erinnere, s. BGH Flügelradzähler und/oder Pipettensystem. Es kommt vielmehr darauf an, ob der patentierte Gegenstand erstmals neu hergestellt wird, was erst durch Q der Fall ist. Q ist damit hier sogar unmittelbarer Verletzer.


2.

Sehe ich keinen Grund dafür. Anders könnte es aussehen, wenn P A und B geliefert hätte und Q das Teil B austauscht, wenn es in der Natur der Sache liegt, B (z.B. Wegwerf- / Verschleißteil) ständig auszutauschen, vgl. BGH Pipettensystem.

3.

Sehe ich auch keinen Grund dafür, solange beide Parteien nicht darüber einig waren, dass A genau zur Herstellung von A und B eingesetzt werden soll.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Ganz so einfach ist der Fall nicht. Es wird darauf ankommen, ob hier die Lieferung des wesentlichen Bestandteils mit einer (impliziten) Lizenz erfolgt ist oder nicht - und das wird immer eine Frage des Einzelfalls sein.

Vgl. BGH X ZR 113/04 - Rohrschweißverfahren
 
V

VorDerArbeitReiter

Guest
Wenn ich BGH Rohrschweißverfahren richtig verstanden habe, hat der BGH dort u.a. lediglich festgestellt, dass mit der Lieferung einer Vorrichtung (welche üblicherweise für ein bestimmtes Verfahren verwendet wird) der Käufer der Vorrichtung diese auch benutzen kann und damit das in dem Fall ebenfalls geschützte Verfahren durchführen kann. Es sei denn, die PArteien haben entgegenstehende Abreden getroffen.
Sonst wäre das ja ungefähr so, wie ein Auto verkauft zu bekommen, was der Käufer aber nicht fahren darf, weil er sonst gegen ein Verfahrenspatent verstößt.

Der Fall ist im Fall Rohrschweißverfahren dort also doch etwas anders gelagert als die Fragestellung hier.

Wenn A bzw. B vielfältig eingesetzt werden können, wird niemand aus der Lieferung nur eines Bestandteils A oder B die Erteilung der Erlaubnis, A+B zusammenbauen zu dürfen ableiten können.
Ich meine, der BGH verneint dies im Fall Flügelradzähler sogar explizit.
 
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