Patentverletzung

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Liebe Kollegen,

folgender Fall:

eine Anmeldung von A liegt beim EPA und ist noch nicht veröffentlicht (<18 Monate).

B baut für eine Produktion 40 Vorrichtungen, welche im Schutzumfang der Anmeldung von A liegen (vor der Veröffentlichung). Danach wird die Anmeldung von A offengelegt.

B hat wohl ein Vorbenutzungsrecht in DE, aber wie sieht die Sache im EP-Raum aus?

Hat B ein Vorbenutzungsrecht im EP-Raum?

Oder bezieht sich alles nach den einzelnen nationalen Rechten.

Gruß

Alex
 

Gunk

SILBER - Mitglied
Nach dem Fall ist es nichteinmal klar, ob in DE ein Vorbenutzungsrecht hat-nach §12 (1) PatG müssen hierzu die Vorbereitungen für die Produktion nicht erst bei Offenlegung, sondern bereits bei Anmeldung begonnen worden sein.

Da es sich hier um die Wirkungen des Patents handelt, ist dies nach Art 64 EPÜ Sache des nationalen Rechts.

Gesetz gucken hilft ;)

Gunk


Alex:jura schrieb:
Liebe Kollegen,

folgender Fall:

eine Anmeldung von A liegt beim EPA und ist noch nicht veröffentlicht (<18 Monate).

B baut für eine Produktion 40 Vorrichtungen, welche im Schutzumfang der Anmeldung von A liegen (vor der Veröffentlichung). Danach wird die Anmeldung von A offengelegt.

B hat wohl ein Vorbenutzungsrecht in DE, aber wie sieht die Sache im EP-Raum aus?

Hat B ein Vorbenutzungsrecht im EP-Raum?

Oder bezieht sich alles nach den einzelnen nationalen Rechten.

Gruß

Alex
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Soweit stimme ich überein.

Aber was ist wenn nach der Anmeldung und vor der Veröffentlichung in DE ein Produkt entwickelt und produziert wurde? Muss dies alles zerstört werden? (Ich will nicht über Schadenersatz in Bezug auf Gebrauchsmuster/Veröffentlichung/erteiltes Patent oder dgl. abzielen, es geht um mein prinzipielles Verständnis).

Gruß

alex
 
B

Bioklempner

Guest
Alex:jura schrieb:
Soweit stimme ich überein.

Aber was ist wenn nach der Anmeldung und vor der Veröffentlichung in DE ein Produkt entwickelt und produziert wurde? Muss dies alles zerstört werden? (Ich will nicht über Schadenersatz in Bezug auf Gebrauchsmuster/Veröffentlichung/erteiltes Patent oder dgl. abzielen, es geht um mein prinzipielles Verständnis).

Gruß

alex
Hat Gunk alles schon treffend gesagt - Gesetz gucken hilft. Der Vernichtungsanspruch ergibt sich aus § 140a. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass alles, was patentfrei hergestellt wurde, auch patentfrei bleiben muss.
 
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