Auslegung des Arbeitnehmer-ErfG in konkretem Fall

O

Otto

Guest
Hallo,

mich würde folgendes interessieren:

Das Arbeitnehmer-Erfinder-Gesetz lässt dem Arbeitnehmer im worst-case 30% an der Verwertung des Patents durch den Arbeitgeber.
Wie sieht es denn nun aus, wenn man eine Efindung in der Freizeit privat macht und diese patentieren will?
Wie sieht es aus, wenn diese Erfindung aus dem selben technischen Bereich stammen würde, mit dem sich der Arbeitnehmer berufsmäßig beschäftigt, die Erfindung aber nicht im Auftrag des Arbeitgebers gemacht wurde?
Wie sieht es aus, wenn eine Erfindung im privaten Umfeld gemacht wurde, anschließend ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wurde und das Patent erst nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eingereicht wird?

Welche Möglichkeiten hätte der Arbeitnehmer in diesen Fällen das Patent für ich zu beanspruchen? Der Arbeitgeber würde wahrscheinlich eher nicht auf seinen (theoretischen?) Anspruch verzichten wollen.

Freue mich auf neue Einsichten zum Patentwesen.

Gruß
Otto
 
R

Respondator

Guest
"Worst case" heißt für Dich aus Sicht des Arbeitnehmers, richtig????

Woher Du die 30% nimmst ist mir schleierhaft. Übliche Lizenzen an freie Erfinder liegen zumeist im einstelligen Bereich, Arbeitnehmererfinder erhalten eine demgegenüber maßgeblich reduzierte Arbeitnehmererfindervergütung. Genaueres zur Berechnung findet sich in den Arbeitnehmererfinderrichtlinien.

Bei Arbeitnehmererfindungen wird unterschieden zwischen einer "freien Erfindung" (die nichts mit der Tätigkeit beim Arbeitgeber zu tun hat und auch nicht auf betriebsinternen Erfahrungen beruht) und einer Diensterfindung.

Für erstere besteht bereits Meldungs- und Anbietungspflicht.

Diensterfindung müssen ebenfalls gemeldet werden und können vom AG - beschränkt oder unbeschränkt - in Anspruch genommen werden. Hierbei differenziert man zwischen Obliegenheitserfindungen (Aufgabenstellung für die Erfindung stammt vom AG) und Erfahrungserfindungen (basiert auf betrieblichen Erfahrungen), was jedoch keinen Einfluß auf die Pflicht zur Meldung und das Recht des AG zur Inanspruchnahme hat. Unerheblich ist also, ob die Erfindung "zu Hause" oder "auf dem Firmengelände" gemacht wurde. Dies kann jedoch ggfs. einen Einfluß auf die Höhe der Vergütung haben.

Massgeblich ist der - ggfs. über entsprechende Dukumente nachzuweisende - Zeitpunkt der Tätigung der Erfindung. War dies vor dem Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses, empfiehlt es sich, den neuen Arbeitgeber bereits vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit über die "freie Erfindung" zu informieren. Wurde die Erfindung noch während des Bestehens des "alten" Arbeitsverhältnisses gemacht (etwaiger Resturlaub zählt hierzu), so muss diese als Arbeitnehmererfindung dem alten Arbeitgeber gemeldet werden. Im Falle der schuldhaften Nichtmeldung (Verschulden wird gesetzlich vermutet) kann dies ernsthafte Konsequenzen (Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, etc.) haben.

Dies sollte eigentlich die meisten Fragen geklärt haben. Ich empfehle jedoch trotzdem einen Blick in das Arbeitnehmererfindungsgesetz (sowie die Richtlinien zur Vergütung) um einen Überblick zu bekommen. Außerdem ist es immer empfehlenswert, einen Fachmann (Patentanwalt !) aufzusuchen, der einen fachkundig berät.
 
P

PatFan

Guest
Hallo Otto:

Otto schrieb:
Wie sieht es aus, wenn diese Erfindung aus dem selben technischen Bereich stammen würde, mit dem sich der Arbeitnehmer berufsmäßig beschäftigt, die Erfindung aber nicht im Auftrag des Arbeitgebers gemacht wurde?
Wann und wo die Erfindung gemacht wird ist völlig egal, sobald sie während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gemacht wird und in das betriebliche Arbeitsfeld des Arbeitgebers (nicht des AN!) fällt, ist sie eine Diensterfindung.

Otto schrieb:
Wie sieht es aus, wenn diese Erfindung aus dem selben technischen Bereich stammen würde, mit dem sich der Arbeitnehmer berufsmäßig beschäftigt, die Erfindung aber nicht im Auftrag des Arbeitgebers gemacht wurde?
Auch das ist egal, die Intention kann allenfalls bei Berechnung der Vergütungshöhe eine Rolle spielen.

Otto schrieb:
Wie sieht es aus, wenn eine Erfindung im privaten Umfeld gemacht wurde, anschließend ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wurde und das Patent erst nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eingereicht wird?
Hier stellt sich die Frage, ob die Erfindung "während des Dienstverhältnisses" gemacht wurde. Theoretisch ist alles denkbar, der Anmelder hat tatsächlich erst die Erfindung gemacht, dann angefangen zu arbeiten und später angemeldet. Es könnte z.B. auch der "alte" Arbeitgeber berechtigt sein. Dann ist es keine Diensterfindung, nur beweisbar dürfte es schwer sein.

Der Erfinder könnte die halbe Erfindung auch vor und die andere Hälfte nach Arbeitsbeginn gemacht haben, dann wäre es wie eine Erfinddergemeinschaft zu sehen, von der nur einer, nämlich die (noch) Privatperson frei verfügen dürfte, während der andere (dann Beschäftigte) seinen Anteil melden müsste. Das dürfte schon gar nicht beweisbar sein, wenn, dann viel Spass beim Auswürfeln der Anteile.

Otto schrieb:
Welche Möglichkeiten hätte der Arbeitnehmer in diesen Fällen das Patent für sich zu beanspruchen? Der Arbeitgeber würde wahrscheinlich eher nicht auf seinen (theoretischen?) Anspruch verzichten wollen.
Falle 1 und 2: keine. Fall 3: Eigentlich alle, selbst anmelden, bei Anmeldung durch den AG (woher hat der dann die Offenbarung?) Einspruch, Vindikation etc. Frage ist nur: Was passiert mit dem neuen Job?

Gruß PatFan
 
P

PatFan

Guest
Ups, die beiden Antworten wurden zeitgleich geschrieben, daher die Wiederholungen. Sorry.
 
A

A

Guest
Hi,

die fragestellung weckt bei mir den Eindruck, dass hier jemand versucht kostenlos rechtsberatung abzugreifen.

Sorry, musste sein.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Respondator schrieb:
Woher Du die 30% nimmst ist mir schleierhaft.
Das sollte man eigentlich auch unbedingt selbst wissen, schließlich steht es so im ArbErfG selbst: § 42 Abs. 4.

Damit ist dann auch klar, dass hier ein Hochschulangestellter fragt (wahrscheinlich Pre- oder Post-Doc :)
 
B

Blood für PMZ

Guest
Da wird der Kollege sich aber freuen

Respondator schrieb:
Außerdem ist es immer empfehlenswert, einen Fachmann (Patentanwalt !) aufzusuchen, der einen fachkundig berät.
Vielleicht sollte man den Kernsatz der beiden Antworten nochmals hervorheben ....
 
O

Otto

Guest
Hallo,

mich würde folgendes interessieren:

Das Arbeitnehmer-Erfinder-Gesetz lässt dem Arbeitnehmer im worst-case 30% an der Verwertung des Patents durch den Arbeitgeber.
Wie sieht es denn nun aus, wenn man eine Efindung in der Freizeit privat macht und diese patentieren will?
Wie sieht es aus, wenn diese Erfindung aus dem selben technischen Bereich stammen würde, mit dem sich der Arbeitnehmer berufsmäßig beschäftigt, die Erfindung aber nicht im Auftrag des Arbeitgebers gemacht wurde?
Wie sieht es aus, wenn eine Erfindung im privaten Umfeld gemacht wurde, anschließend ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wurde und das Patent erst nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eingereicht wird?

Welche Möglichkeiten hätte der Arbeitnehmer in diesen Fällen das Patent für ich zu beanspruchen? Der Arbeitgeber würde wahrscheinlich eher nicht auf seinen (theoretischen?) Anspruch verzichten wollen.

Freue mich auf neue Einsichten zum Patentwesen.

Gruß
Otto
Danke für die Mitteilung eurer Ansichten. Bevor Rechtsberatung eingeholt wird, hätte ich noch folgende Kleinigkeit gewußt:

Eine Erfindung kann man doch machen ohne sie bereits physisch hergestellt zu haben oder? Vor allem, wenn die Erfindung aus den Teilen A, B, C besteht, wobei die Teile selbst und auch die Methoden der Verknüpfung dieser bekannt sind und es nur um deren innovative Kombination und den Einsatzzweck geht?

Gruß
Otto
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Hallo Otto,

das ist eine wirklich schwierige Frage und sollte unbedingt mit einem Fachmann diskutiert werden!

Prinzipiel muss Neuheit (absolute Neuheit!), u. U. mit einer Neuheitsschonfrist beachtet werden. Vorsicht Neuheit unterscheidet sich auch International (USA --> EP --> DE (P) --> DE (GbM)).

Danach muss die Sache (ZUSÄTZLICH) erfinderisch sein! (Entspricht wohl eher Deinem Fall).

Aber es gibt so viele Aspekte, wie beispielsweise der Fachmann (fiktive Person bzw. Gruppe von Personen), so dass ich unbedingt empfehle eine kompetente Person anzusprechen.

Falls Sie an einer Uni oder Forschungseinrichtung tätig sind, gibt es meist ein Technologietransferbüro, welches genau für solche Fragen offen steht bzw. Verwertungsagenturen für bestimmte Bundesländer.

Gruß

alex
 
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