Verjährung

U

Unwissender

Guest
Und hier kommt die fachliche Frage:

Wann verjährt eigentlich ein Vindikationsanspruch bzw. ein Anspruch als Miterfinder bei einer Patentanmeldung oder einem Patent als Mitanmelder bzw. Mitinhaber eingetragen zu werden.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Das erklärt nur einen Teil der Frage. Weiterhin muss gesagt werden, dass die Urheberschaft, und darum geht es doch bei der Eintrgung des Erfindernamens, ein grundrechtähnliches Recht ist.
D.h. Kommentar zum GG lesen!

Gruß

Alex
 
U

Unwissender

Guest
Vielen Dank an die Kommentatoren!

Lesen bildet - die Sache mit dem §8 PatG sollte mir allerdings tatsächlich die Schamesröte in das Gesicht treiben.

Jedoch ist noch der Teil der Frage offen, der die Eintragung als Mitanmelder/Mitinhaber betrifft. Gilt hier auch die Frist des §8 PatG?
 
U

Unwissender

Guest
Vielen Dank an die Kommentatoren!

Lesen bildet - die Sache mit dem §8 PatG sollte mir allerdings tatsächlich die Schamesröte in das Gesicht treiben.

Jedoch ist noch der Teil der Frage offen, der die Eintragung als Mitanmelder/Mitinhaber betrifft. Gilt hier auch die Frist des §8 PatG?
 
G

GAST_DELETE

Guest
Die Mitinhaberschaft läuft dann über §8 iVm §6 PatG. Das heißt es gilt die selbe Frist.
 
K

Kand.

Guest
Falsch, in Sachen der unrichtigen oder Nicht-Nennung des Erfinders kann beim DPMA ein Antrag auf Berichtigung des Registers gestellt werden. § 63(2)3 i.V.m. § 63(2)1 PatG gibt dem eigentlichen Erfinder das zivilrechtlich durchsetzbare Recht, vom Patentinhaber/Anmelder die Zustimmung zur Berichtigung des Registers zu verlangen. Eine bereits veröffentlichte Patentschrift wird jedoch nicht berichtigt.

In Sachen Verjährung gilt dabei mangels anderweitiger Regelung die Regelverjährung des BGB (3 Jahre bei Kenntnis, 10 Jahre bei Unkenntnis).

§ 6 PatG indessen betrifft das Erfinderpersönlichkeitsrecht, das jedoch nichts mit der Frage des Anspruchs auf Nennung als Erfinder in den Akten des DPMA zu tun hat.
 
K

Kand.

Guest
Für die Eintragung als Mitinhaber war der Hinweis auf §§ 6, 8 PatG natürlich richtig.
 
K

Kand.

Guest
Sorry,

man sollte die Fragen besser genau lesen bevor man antwortet :).
Für die Eintragung als "Mitanmelder" war natürlich ebenfalls das bisher Gesagte richtig. Die Eintragung als Miterfinder war ja gar nicht gefragt.

Morgen geht's zum Glück in Urlaub .....
 
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