Hallo zusammen,
ich brüte gerade über der Frage, ob es zulässig ist, daß sich ein Arbeitgeber mehreren Erfindern gegenüber von seiner Pflicht gemäß §12(2) ArbnErfG per Vereinbarung nach Meldung der Erfindung durch eine Pauschalvergütung (die nicht die eigentliche Vergütung berührt) freikauft, konkret also von seiner Pflicht zur Bekanntgabe der Erfinderanteile.
Meines Erachtens liegt hier eine unzulässige Bestimmung i. S. v. §22 ArbnErfG vor, da den Erfindern die Möglichkeit zum Quotenwiderspruch gemäß §12(5) ArbnErfG genommen wird, die Vergütung insgesamt aber elementarer Bestandteil der Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sind.
Weiß jemand weiter (evtl. die Jemande aus der Industrie)?
Danke
Kask
ich brüte gerade über der Frage, ob es zulässig ist, daß sich ein Arbeitgeber mehreren Erfindern gegenüber von seiner Pflicht gemäß §12(2) ArbnErfG per Vereinbarung nach Meldung der Erfindung durch eine Pauschalvergütung (die nicht die eigentliche Vergütung berührt) freikauft, konkret also von seiner Pflicht zur Bekanntgabe der Erfinderanteile.
Meines Erachtens liegt hier eine unzulässige Bestimmung i. S. v. §22 ArbnErfG vor, da den Erfindern die Möglichkeit zum Quotenwiderspruch gemäß §12(5) ArbnErfG genommen wird, die Vergütung insgesamt aber elementarer Bestandteil der Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sind.
Weiß jemand weiter (evtl. die Jemande aus der Industrie)?
Danke
Kask