Abkauf von Rechten aus §12(2) ArbnErfG

Kask

GOLD - Mitglied
Hallo zusammen,

ich brüte gerade über der Frage, ob es zulässig ist, daß sich ein Arbeitgeber mehreren Erfindern gegenüber von seiner Pflicht gemäß §12(2) ArbnErfG per Vereinbarung nach Meldung der Erfindung durch eine Pauschalvergütung (die nicht die eigentliche Vergütung berührt) freikauft, konkret also von seiner Pflicht zur Bekanntgabe der Erfinderanteile.

Meines Erachtens liegt hier eine unzulässige Bestimmung i. S. v. §22 ArbnErfG vor, da den Erfindern die Möglichkeit zum Quotenwiderspruch gemäß §12(5) ArbnErfG genommen wird, die Vergütung insgesamt aber elementarer Bestandteil der Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sind.

Weiß jemand weiter (evtl. die Jemande aus der Industrie)?

Danke
Kask
 
K

Kandidatenschwämme

Guest
Kask schrieb:
Hallo zusammen,

ich brüte gerade über der Frage, ob es zulässig ist, daß sich ein Arbeitgeber mehreren Erfindern gegenüber von seiner Pflicht gemäß §12(2) ArbnErfG per Vereinbarung nach Meldung der Erfindung durch eine Pauschalvergütung (die nicht die eigentliche Vergütung berührt) freikauft, konkret also von seiner Pflicht zur Bekanntgabe der Erfinderanteile.

Meines Erachtens liegt hier eine unzulässige Bestimmung i. S. v. §22 ArbnErfG vor, da den Erfindern die Möglichkeit zum Quotenwiderspruch gemäß §12(5) ArbnErfG genommen wird, die Vergütung insgesamt aber elementarer Bestandteil der Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sind.
1) Das sehe ich genauso wie Du. §12(2) ArbnErfG kaufen wir auch nicht ab.

2) Pragmatisch lösen wir die Sache so: Auf der Erfindungsmeldung müssen uns die Erfinder die Erfindungsanteile selbst nennen und dies unterschreiben, so dass der Arbeitnehmer aus dem Schneider ist: die Erfinder haben die Erfindungsanteile ja selbst untereinander ausgehandelt.

3) Wie ausser 2) sollten wir als Arbeitgeber die Anteile auch sonst bestimmen - wir wissen ja nicht, wer wieviel dazu beigetragen hat.
 

Kask

GOLD - Mitglied
Kandidatenschwämme schrieb:
3) Wie ausser 2) sollten wir als Arbeitgeber die Anteile auch sonst bestimmen - wir wissen ja nicht, wer wieviel dazu beigetragen hat.
Ich stimme dir zu, daß es in der Praxis, soweit mir bekannt ist, meistens so gehandhabt wird.

Der Arbeitgeber ist allerdings in keiner Weise an die Vorgaben der Erfinder gebunden. Es kommt ja auch gelegentlich vor, daß der eigentliche Erfinder zu gutmütig ist und sich von vermeintlichen Miterfindern Anteile abschwätzen läßt.

Mir hat ein Kollege erzählt, daß er üblicherweise mit allen Erfindern separat spricht und sie über die Erfindung ausfragt, um festzustellen, ob die Angabe auf der Erfindungsmeldung realistisch ist. Es kommt immer wieder vor, daß er die Erfinderanteile nach seinem Ermessen ändert.

Kask
 
I

Industrie-Gast

Guest
Kask schrieb:
Mir hat ein Kollege erzählt, daß er üblicherweise mit allen Erfindern separat spricht und sie über die Erfindung ausfragt, um festzustellen, ob die Angabe auf der Erfindungsmeldung realistisch ist. Es kommt immer wieder vor, daß er die Erfinderanteile nach seinem Ermessen ändert.
Eine solche Vorgehensweise halte ich für problematisch, wenn die Erfinder vorher gemeinsam eine andere Verteilung schriftlich bestätigt haben. Im Streitfall müsste der Arbeitgeber dann seine andere Verteilung begründen und beweisen können...

Rein pragmatisch halte ich den Aufwand eines solchen Vorgehens auch für zu hoch. Sofern es Streit zwischen den Arbeitnehmern übder die Anteile gibt, kann der Arbeitgeber vermittelnd eingreifen. Im Extremfall kann sich der Arbeitgeber aber auch helfen, indem er die Gesantvergütung auf ein Treuhandkonto einzahlt und dieses erst nach (gerichtlicher) Einigung der Arbeitnehmer über ihre Anteile freigibt.
 
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