PCT PCT-Begriffsverwirrung [noch was...]

Kurt

*** KT-HERO ***
PCT-Begriffsverwirrung

Hi Forum,

der PCT zeichnet sich ja traditionell nicht gerade durch Klarheit der verwendeten Begriffe aus.

Aber egal.

Was ist nun aber der Unterschied zwischen dem

  • IPER (International Preliminary Examination Report); und dem
  • IPRP (International Preliminary Report on Patentability)
Ich vermute mal: KEINER?

Nur, wieso werden dann immer noch beide Begriffe munter durcheinander verwendet?

Ich vermute mal: reine Gewohnheit?


Wie auch immer, jetzt nochmal "PCT für Dummies" wie mich:

Neuerdings kommt ja mit dem internationalen Recherchenbericht ein "Schriftlicher Bescheid der Recherchenbehörde", auch SB oder WO-ISA genannt (na WO-ISA denn wieder, der SB?).

Dieser ist und bleibt unverändert (da grundsätzlich kein zweiter schriftlicher Bescheid im internationalen vorläufigen Prüfungsverfahren ergeht) und stellt somit gleichzeitig das dar, was früher unter "Internationaler Vorläufiger Prüfungsbescheid" bekannt war.

Und dies seit der PCT-Reform sogar unabhängig davon, ob Prüfungsantrag gestellt wurde oder nicht.

Sprich, nochmal für die ganz Doofen, beim PCT- Verfahren ist das allererste, was vom Amt kommt (der WO-ISA) - egal was ich mache - schlussendlich auch bereits das Ergebnis der internationalen vorläufigen "Prüfung" (selbst wenn ich gar keinen Prüfungsantrag stelle).

Stimmts?

Grüße Kurt.
 
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Guest
Re: PCT-Begriffsverwirrung

Zur Klärung wird sicherlich die europäische Prüfung beitragen! :)


Mit dem Recherchenbericht kommt der schriftliche Bescheid der internationalen Recherchenbehörde (Re 43bis PCT).

Wird kein Prüfantrag gestellt, erstellt das IB einen "Internationalen vorläufigen Bericht zur Patentfähigkeit (Kap. I)" (Re 44bis PCT). Dieser Bericht hat den gleichen Inhalt wir der obige schriftliche Bescheid.

Der "Internationale vorläufige Prüfungsbericht" gibt das Ergebnis der vorläufigen internationalen Prüfung wieder. Prüfantrag stellt man natürlich nur, wenn der schriftliche Bescheid der ISA negativ war. Mit dem Prüfungsantrag antwortet man auf den negativen schriftlichen Bescheid der ISA und legt ggf. geänderte Ansprüche vor. Darauf bekommt man evt. einen Zwischenbescheid auf den man antworten kann (oder auch nicht) und das Ergebnis der Prüfung wird im "Internationalen vorläufigen Prüfungsbericht" festgehalten.
 
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Re: PCT-Begriffsverwirrung

Siehe Regel 44bis.1 (a): Der IPRP enthält die Written Opinion, wenn (noch) kein IPER existier.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Re: PCT-Begriffsverwirrung

Gast schrieb:
Siehe Regel 44bis.1 (a): Der IPRP enthält die Written Opinion, wenn (noch) kein IPER existier.
Da nimmt die Verwirrung schon ihen Lauf.

Einen IPER gibt es ja seit der PCT-Reform nicht mehr. Der IPER heißt jetzt IPRP...
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Re: PCT-Begriffsverwirrung

Gast schrieb:
Mit dem Prüfungsantrag antwortet man auf den negativen schriftlichen Bescheid der ISA und legt ggf. geänderte Ansprüche vor. Darauf bekommt man evt. einen Zwischenbescheid auf den man antworten kann (oder auch nicht) und das Ergebnis der Prüfung wird im "Internationalen vorläufigen Prüfungsbericht" festgehalten.
Da zitiere ich doch mal den EPA-Leitfaden:
Gast schrieb:
Enthält der vom EPA als ISA erstellte WO-ISA Einwände bezüglich der internationalen Anmeldung ("negativer WO-ISA"), so betrachtet das EPA als IPEA den WO-ISA als ersten schriftlichen Bescheid für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung, ohne ihn jedoch als ersten schriftlichen Bescheid erneut zu erlassen. Dementsprechend erstellt das EPA als IPEA nach Ablauf der Frist für die Einreichung des [Prüfungs]Antrags sofort den IPRP nach Kapitel II. Dieses Verfahren gilt unabhängig davon, ob der Anmelder vom EPA als IPEA zu berücksichtigende Gegenvorstellungen und/oder Änderungen eingereicht hat, da grundsätzlich kein zweiter schriftlicher Bescheid ergeht.
Demnach gibt es keinen "Zwischenbescheid".

Sprich, offenbar wird der WO-ISA (unabhängig davon, ob ich Gegenvorstellungen einreiche oder nicht) zum IPRP und damit zum Ergebnis der internationalen vorläufigen Prüfung.

Grüße Kurt.
 
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Guest
Re: PCT-Begriffsverwirrung

Wir sollten uns an den PCT halten - der Leitfaden ist schließlich nicht rechtsverbindlich.

Der Erlass eines Zwischenbescheid ist möglich (Re 66.4 PCT) und liegt im Ermessen des Amtes. Das ist auch nicht nur Theorie, sondern ich habe selbst schon welche erhalten. Häufig kommt es zugegebenermaßen nicht vor.

Der "Internationale vorläufige Prüfbericht" (Art. 35 PCT) wird nur erlassen, wenn auch Antrag auf vorläufige internationale Prüfung nach Kap. II gestellt wird, und unterscheidet sich dann in der Regel auch vom "Schriftlichen Bescheid der ISA" (Re 43bis PCT).

Re 44bis.1 a) : Sofern ein "Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht" nicht erstellt worden ist oder nicht erstellt werden soll (also z.B. gar kein Prüfantrag gemäß Kap. II PCT gestellt worden ist), wird ein "Vorläufiger internationaler Bericht zur Patentfähigkeit" erstellt.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Re: PCT-Begriffsverwirrung

Gast schrieb:
Wir sollten uns an den PCT halten - der Leitfaden ist schließlich nicht rechtsverbindlich.
Schon -- wenn aber das EPA schreibt, dass "grundsätzlich kein zweiter schriftlicher Bescheid ergeht" dann ist da aber doch was faul...

Hier stehts nochmal, extra fett gedruckt:
Es hängt also von den Umständen des jeweiligen Falls ab, ob das EPA als IPEA vor der Erstellung des IPRP nach Kapitel II einen (ersten) schriftlichen Bescheid erlässt. Ein zweiter schriftlicher Bescheid wird grundsätzlich nicht erstellt.
Was ist denn da los??

[edit: aha -- die Passage wurde inzwischen gestrichen...]

Gast schrieb:
Der Erlass eines Zwischenbescheid ist möglich (Re 66.4 PCT) und liegt im Ermessen des Amtes. Das ist auch nicht nur Theorie, sondern ich habe selbst schon welche erhalten. Häufig kommt es zugegebenermaßen nicht vor.
Mit "Zwischenbescheid" meinst Du hier also einen zweiten (oder weiteren) schriftlichen Bescheid, richtig?

Sprich, es läuft ein ganz normales Prüfungsverfahren ab, wie man es auch von einer deutschen oder europäischen Anmeldung kennt; während dessen man die Anmeldungsunterlagen ändern und Gegenvorstellungen ans Amt senden kann, wonach das Amt möglicherweise seine Auffassung revidiert. Das Ergebnis dieses Schriftwechsels ist dann ein amtlicher Prüfungsbericht, der wiederum den Input für die Regionalisierung bzw. Nationalisierung darstellt.
Kann man das so sagen?

Gast schrieb:
Re 44bis.1 a) : Sofern ein "Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht" nicht erstellt worden ist oder nicht erstellt werden soll (also z.B. gar kein Prüfantrag gemäß Kap. II PCT gestellt worden ist), wird ein "Vorläufiger internationaler Bericht zur Patentfähigkeit" erstellt.
Auch hier in den PCT-Regeln wieder Potenzial für maximale Verwirrung...
Da es einen "Internationalen vorläufigen Prüfungsbericht" nicht mehr gibt, bzw. da dieser ja nun "IPER II - Internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel II)" heißt, müsste R. 44bis.1 a) eigentlich lauten wie folgt:

PCT-Reg. schrieb:
a) Sofern ein Internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel II) nicht erstellt worden ist oder nicht erstellt werden soll, erstellt das Internationale Büro für die Internationale Recherchenbehörde einen Bericht über die in Regel 43bis.1 Absatz a genannten Fragen (in dieser Regel als "Bericht" bezeichnet). Der Bericht hat denselben Inhalt wie der nach Regel 43bis.1 erstellte schriftliche Bescheid [=WO-ISA].

b) Dieser Bericht trägt den Titel Internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel I)
Fazit: Gibt es also noch das "alte" Internationale vorläufige Prüfungsverfahren mit dem ganzen Hin und Her unter Änderung der Anmeldungsunterlagen und unter schlussendlicher Erstellung eines Prüfungsberichts -- oder ist das mit der PCT-Reform abgeschafft worden? Falls das Prüfungsverfahren in dieser Form aber nicht abgeschafft wurde, was wollen uns dann die eingangs genannten Fundstellen ["Es gibt keinen zweiten Bescheid"] aus dem Leitfaden sagen??

Über weitere Meinungen oder Erfahrungswerte würde ich mich freuen,

Grüße Kurt
 
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Kurt

*** KT-HERO ***
Re: PCT-Begriffsverwirrung

Keine weiteren Meinungen....?

PCT-Verfahren -- wer kennt sich aus?

Gibt es (seit der PCT-Reform Januar 2004) noch ein klassisches Internationales Prüfungsverfahren mit div. Bescheiden, Änderungen an den Unterlagen und einem darauf gestützten "Prüfungsergebnis" -- oder nicht?

Und falls ja, wieso steht (vgl. oben) das Gegenteil gleich mehrfach im 'Leitfaden für Anmelder' des EPA...??

Fragt sich (und euch)
Kurt.
 
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Re: PCT-Begriffsverwirrung

Kurt schrieb:
Keine weiteren Meinungen....?

PCT-Verfahren -- wer kennt sich aus?

Gibt es (seit der PCT-Reform Januar 2004) noch ein klassisches Internationales Prüfungsverfahren mit div. Bescheiden, Änderungen an den Unterlagen und einem darauf gestützten "Prüfungsergebnis" -- oder nicht?

Und falls ja, wieso steht (vgl. oben) das Gegenteil gleich mehrfach im 'Leitfaden für Anmelder' des EPA...??
Also, ein "klassisches Internationales Prüfungsverfahren mit div. Bescheiden" gab es noch nie.
Früher gab es den IPRP nur nach Chapter II, jetzt gibt es den bei Chapter I.
Will der Anmelder dazu Eingaben machen, die Ansprüche ändern etc., so muss er den Prüfungsantrag für Chapter II stellen.
Nach der Eingabe wird die IPEA dann ihre Ansicht ändern (oder auch nicht) und einen entsprechenden IPER erstellen.
Einen weiteren Bescheid als Antwort auf die Erwiderung des ersten Bescheides (der früher nach Chapter II, jetzt nach Chapter I erstellt wird), auf den der Anmelder dann noch eine weitere Eingabe machen kann, ist in der Tat (und war auch früher) eine Ausnahme und erging nach meiner Erfahrung wenn, dann nur wenn durch eine geringfügige Änderung ein komplett positiver IPER erstellt werden konnte (oft aber selbst dann nicht).

Der Erstbescheid sollte daher wenn, dann nur so beantwortet werden wenn man direkt mit einem sauberen IPER nationalisieren will und/oder dies "einfach" zu bewerkstelligen ist.
Wenn man "kämpfen" will oder muss, dann ist das PCT-Verfahren dafür nicht geeignet, sondern das sollte dann vor den nationalen Ämtern gemacht werden.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Re: PCT-Begriffsverwirrung

Gast schrieb:
Also, ein "klassisches Internationales Prüfungsverfahren mit div. Bescheiden" gab es noch nie.
Hmm, also ich hatte 2004 schonmal ein Internationales Prüfungsverfahren in einer PCT-Anmeldung mit zumindest zwei schriftlichen Bescheiden (bevor der Internationale vorläufige Prüfungsbericht erging) und mit zusätzlichen Telefonaten mit dem Prüfer. Dabei hat der Prüfer beispielsweise auch eine "gewährbare" Anspruchsfassung vorgeschlagen, also lauter Dinge, die man eigentlich von den nationalen/regionalen Prüfungsverfahren kennt.
Gast schrieb:
Früher gab es den IPRP nur nach Chapter II, jetzt gibt es den bei Chapter I.
Ok, verstehe soweit.
Gast schrieb:
Will der Anmelder dazu Eingaben machen, die Ansprüche ändern etc., so muss er den Prüfungsantrag für Chapter II stellen.
Nach der Eingabe wird die IPEA dann ihre Ansicht ändern (oder auch nicht) und einen entsprechenden IPER erstellen.
Hier wieder der "IPER", den es ja "eigentlich" unter diesem Namen nicht mehr geben soll, da ja sowohl nach Kapitel I als auch nach Kapitel II am Ende ein IPRP ergeht. Begrifflich ist man jedoch offenbar auch von offizieller Seite hier komplett durch den Wind, siehe die unmögliche Formulierung in R. 70.15:
PCT Reg; Klammerausdrücke hinzugefügt schrieb:
b) Der [internationale vorläufige Prüfungs-] Bericht ["IPER"] trägt den Titel "internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel II des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens)" ["IPRP Kap II"] und enthält eine Angabe, daß es sich um den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht ["IPER"] der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde handelt.
Mit kürzeren Worten:
"Der IPER trägt den Titel IPRP und den Hinweis darauf, dass es sich dabei um den IPER handelt."

Ich frage mich, kann man den Begriff "Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht" eigentlich auch noch schwachsinniger verklausulieren?
Gast schrieb:
Wenn man "kämpfen" will oder muss, dann ist das PCT-Verfahren dafür nicht geeignet, sondern das sollte dann vor den nationalen Ämtern gemacht werden.
OK -- wobei ich bei meinem eingangs genannten PCT-Prüfungsverfahren die Erfahrung gemacht habe, dass man hier durchaus auch kämpfen kann, wobei sich ein mögliches positives Ergebnis dann ja als Input für die nationalen Verfahren multipliziert.

Grüße
Kurt.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Re: PCT-Begriffsverwirrung [edit]

Der Titel des kombinierten "Recherchenberichts/schriftlichen Bescheids" ist auch ganz klasse:
PCT "Formblatt PCT/ISA220 schrieb:
MITTEILUNG ÜBER DIE ÜBERMITTLUNG DES
INTERNATIONALEN RECHERCHENBERICHTS
UND DES SCHRIFTLICHEN BESCHEIDS DER
INTERNATIONALEN RECHERCHENBEHÖRDE
ODER DER ERKLÄRUNG
Hmpf. "Oder der Erklärung."
Aaahja.

Das passt andererseits auch wieder gut zusammen mit der Überschrift über der zugehörigen PCT Regel 44
PCT R.44 schrieb:
Übermittlung des internationalen Recherchenberichts, des schriftlichen Bescheids und so weiter
Kein Witz.

Was rauchen die da eigentlich in Genf?

Nein mal im Ernst, aber die zuständigen Gremien bei der WIPO und beim EPA sind doch offensichtlich überfordert, ihre eigenen Abläufe richtig zu verstehen bzw. auszuarbeiten. Das sind doch Ausdrücke von Flickwerk.

Grüße Kurt.
 
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ppa

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moin kurt,

war leider bisschen im urlaub (auch das gibts bei freiberuflern)
, daher die verspätung.

im prinzip ist alles gesagt worden. ich will noch mal auf den link

www.wipo.int/pct/de/texts/ppt/2004changes.ppt

verweisen, wo die wipo eine ganz gute ppt-datei erstellt hat (soweit bei sowas möglich). diese datei ist auch in diversen vorträgen, auch vor der KV, ziemlich identisch übernommen worden.

zunächst mal vorab: das ganze ist eine begriffsverwirrung, wobei du den wichtigten begriff vergessen hast: EISPE

aber spass beiseite. also: das ib der wipo erstellt immer einen iprp. auf folie 3 und 8 findest du auch deine vermutung ausdrücklich bestätigt:
bei kap II ist iprp = iper

folie 9 gibt eine ganz gute übersicht.

ich finde es eigentlich ganz gut, dass das ergebnis jetzt immer einheitlich iprp heisst; man muss jetzt nicht mehr nachfragen: gibt es einen int. prüfungsbescheid ?
Das haben sogar einige unserer korr.anwälte, u.a. in JP, noch nicht begriffen, die immer noch fragen, ob ein iper erstellt wurde und um übersendung bitten.

ein wesentlich unterschied zwischen kap I und II:
bei kap. I kannst du die ansprüche vor erscheinen des iprp nicht mehr ändern, du kannst später nur die stellungnahme (entspricht ener "gegenvorstellung") abgeben.
bei kap. II ist im prinzip ein dialog vor erscheinen des iprp möglich, insb können aber auch hier schon die anspr. geändert werden.

ich selber stelle praktisch keinen int. prüfungsantrag mehr, mir reicht die stellungnahme. die meinung des iprp ist eh nicht bindend, ein diaolg muss sonst später auch in alle sprachen übersetzt werden.

aber hierzu hör ich mir gerne gegenmeinungen an.
 
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ppa schrieb:
ich selber stelle praktisch keinen int. prüfungsantrag mehr, mir reicht die stellungnahme. die meinung des iprp ist eh nicht bindend, ein diaolg muss sonst später auch in alle sprachen übersetzt werden.
aber hierzu hör ich mir gerne gegenmeinungen an.
Gegenmeinung:

Können die Beanstandungen im IPRP durch einfache Änderungen bzw. nicht störende Einschränkungen des Schutzbereiches behoben werden, so kann führt dies oft zu einer schnelleren Erteilung wg. eines positiven IPRP, vor allem vor dem EPA, aber auch anderen Staaten.
Da auch in Nicht-PCT-Staaten der Prüfer gern in die Akte schautkann sogar in derartigen Ländern (Südamerika, Taiwan) die Erteilung beschleunigt werden, sofern ein positiver IPRP erstellt wurde.
 
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ppa

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Gast schrieb:
Gegenmeinung:

Können die Beanstandungen im IPRP durch einfache Änderungen bzw. nicht störende Einschränkungen des Schutzbereiches behoben werden, so kann führt dies oft zu einer schnelleren Erteilung wg. eines positiven IPRP, vor allem vor dem EPA, aber auch anderen Staaten.
Da auch in Nicht-PCT-Staaten der Prüfer gern in die Akte schautkann sogar in derartigen Ländern (Südamerika, Taiwan) die Erteilung beschleunigt werden, sofern ein positiver IPRP erstellt wurde.
das ist im prinzip nicht falsch.
aber dann deutet der isa-rechercheur dies doch bereits im recherchebericht an, so dass es auch im iprp stehen sollte.

falls z.b. nicht anspruch 1, sondern anspruch 2 als patentfähig angesehen wird, reicht mir diese aussage im iprp; ich muss anspruch 1 doch noch nicht auf anspruch 2 einschränken, das geht auch im nationalen/regionalen verfahren.

us-prüfer ziehen eh meist neuen sdt aus dem hut; vielleicht ärgere ich mich später über eine einschränkung, die ggü dem sdt des us-verfahrens nichts gebracht hat.
 

ppa

GOLD - Mitglied
ppa schrieb:
Gast schrieb:
Gegenmeinung:

Können die Beanstandungen im IPRP durch einfache Änderungen bzw. nicht störende Einschränkungen des Schutzbereiches behoben werden, so kann führt dies oft zu einer schnelleren Erteilung wg. eines positiven IPRP, vor allem vor dem EPA, aber auch anderen Staaten.
Da auch in Nicht-PCT-Staaten der Prüfer gern in die Akte schautkann sogar in derartigen Ländern (Südamerika, Taiwan) die Erteilung beschleunigt werden, sofern ein positiver IPRP erstellt wurde.
das ist im prinzip nicht falsch.
aber dann deutet der isa-rechercheur dies doch bereits im recherchebericht an, so dass es auch im iprp stehen sollte.

falls z.b. nicht anspruch 1, sondern anspruch 2 als patentfähig angesehen wird, reicht mir diese aussage im iprp; ich muss anspruch 1 doch noch nicht auf anspruch 2 einschränken, das geht auch im nationalen/regionalen verfahren.

us-prüfer ziehen eh meist neuen sdt aus dem hut; vielleicht ärgere ich mich später über eine einschränkung, die ggü dem sdt des us-verfahrens nichts gebracht hat.
wieso steht bei mir eigentlich nie, wieviele beiträge ich schon hatte?
 

Kurt

*** KT-HERO ***
OK, hier mal weiter im Begriffsdickicht von WIPO und EPA.

Zunächst gilt:
WO-ISA (Written Opinion, International Search Authority)
=IPRP (Kapitel I)
IPRP (̶I̶P̶E̶R̶ ) (Kapitel II)

Was ist nun (im Fall einer Euro-PCT-Anmeldung) mit dem
EESR (̶S̶E̶S̶R̶ ) (Extended European search report = [European search opinion + Supplementary European search report])

In welcher Beziehung steht der EESR zu WO-ISA≈IPRP?

Ich dachte eigentlich, der EESR basiert normalerweise weitestgehend auf dem WO-ISA≈IPRP.

Nun habe ich aber eine Euro-PCT, bei der der EESR keinerlei Gemeinsamkeiten mit WO-ISA≈IPRP hat, nicht einmal bezüglich des entgegengehaltenen Standes der Technik.

Wer schafft Aufklärung?

Grüße Kurt
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
OK, hier mal weiter im Begriffsdickicht von WIPO und EPA.

Zunächst gilt:
WO-ISA (Written Opinion, International Search Authority)
=IPRP (Kapitel I)
IPRP (̶I̶P̶E̶R̶ ) (Kapitel II)

Was ist nun (im Fall einer Euro-PCT-Anmeldung) mit dem
EESR (̶S̶E̶S̶R̶ ) (Extended European search report = [European search opinion + Supplementary European search report])

In welcher Beziehung steht der EESR zu WO-ISA≈IPRP?

Ich dachte eigentlich, der EESR basiert normalerweise weitestgehend auf dem WO-ISA≈IPRP.

Nun habe ich aber eine Euro-PCT, bei der der EESR keinerlei Gemeinsamkeiten mit WO-ISA≈IPRP hat, nicht einmal bezüglich des entgegengehaltenen Standes der Technik.

Wer schafft Aufklärung?

Grüße Kurt
Ich finde es überaus eigenartig, dass dir das zum ersten Mal passiert.

Bei Euro-PCT-Anmeldungen gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder EPO war ISA (oder SISA), dann gibt es keinen EESR.

Oder EPO war nicht ISA, dann gibt es eine supplementary European search mit einer search opinion. Dass diese "weitestgehend auf dem IPRP basiert", ist die Ausnahme und keinesfalls die Regel (deshalb wird die neue Recherche ja gemacht; wenn regelmäßig dasselbe dabei herauskäme, könnte man sie sich auch sparen). Insbesondere, wenn der Anmelder ein so hochwertiges Amt wie das koreanische oder das australische Patentamt als ISA hatte, kann man sich regelmäßig darauf gefasst machen, dass der europäische Prüfer die Anmeldung ein erhebliches bisschen mehr zerfleddert.

Es kommt z.B. häufig vor, dass der europäische Prüfer dir die Anmeldung in ein halbes Dutzend uneinheitliche Erfindungen zerlegt, während für die Koreaner alles prima war. Das ist deshalb ärgerlich, weil es dann keine Möglichkeit mehr gibt, zusätzliche Recherchegebühren zu zahlen und man unweigerlich auf die erste Erfindung eingeschränkt bleibt.

Nachtrag: Teilweise wegen dieser Problematik wurde die supplementary international search eingeführt, die sich allerdings keiner Beliebtheit erfreut. Sie soll dem Anmelder, der ein "Gurkenamt" als ISA hatte, die Möglichkeit geben, schon in der internationalen Phase an eine ernstzunehmende Recherche zu kommen, um zu wissen, was ihn etwa in Europa so alles erwartet...
 
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Kurt

*** KT-HERO ***
OK danke, hab jetzt die RiLi B II 4.3.2 auch wieder gefunden...

Muss neulich wohl auch einen schlechten Tag gehabt haben... :X

Allerdings treibt mich diese Begriffsverwirrung, die EPA und WIPO einfach nicht im Griff haben, zusätzlich jedes Mal wieder fast zum Wahnsinn.

Denn auch an dieser Stelle zeigt sich wieder deutlich, dass die beiden Institutionen ihre Begriffe selber nicht richtig kennen bzw. auseinanderhalten können:

So heißt das Ding laut Art. 153 EPÜ "Ergänzender Europäischer Recherchenbericht" (SESR)

Dito "SESR" in den Richtlinien B II 4.3.2

In Regel 62 ist dann jedoch vom "Erweiterten Europäischen Recherchenbericht" die Rede (EESR).

Wie es (anscheinend) eigentlich gemeint sein soll, steht dann wiederum im EPA-Formular 1507S:

"The extended European search report includes, pursuant to Rule 62 EPC, the supplementary European search report (Art. 153(7) EPC) and the European search opinion."
Mit anderen Worten: EESR = SESR + "Opinion"

Oder etwas ausführlicher: der Erweiterte Europäische Recherchenbericht EESR setzt sich demgemäß zusammen aus 1.) dem Ergänzenden Europäischen Recherchenbericht SESR (dieser ist einfach nur die Liste der zusätzlich ermittelten Druckschriften) und 2.) der zugehörigen European Search Opinion (der eigentliche Prosa-"Prüfungsbescheid").

...wobei gerade vom SESR aber wiederum kein Wort in der laut Formular 1507S herangezogenen Regel 62 steht, die ja zudem auch gar nichts mit dem "SESR wegen falscher ISA" gemäß RiLi B II 4.3.2 zu tun hat, sondern sich mit einem ganz anderen "Erweiterten Europäische Recherchenbericht" befasst, nämlich mit dem anhand der "Vorläufigen Stellungnahme zur Patentierbarkeit" erweiterten (sic) Europäischen Recherchenbericht.

Folglich gibt es (mindestens) zwei verschiedene "Erweiterte Europäische Recherchenberichte": einmal den ganz "normalen" Erweiterten Europäischen Recherchenbericht gemäß Regel 62, der also durch die "Vorläufige Stellungnahme zur Patentierbarkeit" "erweitert" ist, und zum anderen den Erweiterten Europäischen Recherchenbericht gemäß RiLi B II 4.3.2, der wiederum gegenüber dem Internationalen Recherchenbericht (der "falschen" ISA) erweitert ist.

Ach so, und dann gibt es da natürlich noch die dritte Variante: der Ergänzende (Achtung, nicht "erweiterte") Europäische Recherchenbericht bei Uneinheitlichkeit gemäß Regel 164...

Und als wäre das noch nicht genug der Verwirrung, kommt dann noch der "Ergänzende Internationale Recherchenbericht" (SISR) ins Spiel.

Den bekommen wir dann in der nächsten Folge unserer kleinen Hobbythek des Irrsinns
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Grüße Kurt
 
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Asdevi

*** KT-HERO ***
Mir ist schleierhaft, was daran unklar sein soll.

Das EPO führt Recherchen aus. Was dabei rauskommt, nennt sich ESR. Ein besonderer Unterfall des ESR ist der SESR, der nach Art. 153(7) erstellt wird, wenn bei einer Euro-PCT EPO nicht ISA war. Damit ist doch völlig klar, dass alle Bestimmungen, die für den ESR gelten, auch für den SESR gelten (z.B. Regel 62).

Ein ESR, der um eine written opinion erweitert ist, nennt sich EESR. Daraus folgt logisch, dass auch ein SESR (ist ja nur ein Sonderfall des ESR), der um eine written opinion erweitert ist, sich EESR nennt.

Wo ist das Problem?
 

Kurt

*** KT-HERO ***
O.k., der Begriff "Erweitert/Extended" bedeutet also generell die Präsenz einer (Prosa)-Opinion des EPO neben einer Liste von Entgegenhaltungen -- also etwas Übergeordnetes gegenüber der reinen Entgegenhaltungsliste.

Der Begriff "Ergänzend/Supplementary" hingegen steht generell für die Erstellung einer weiteren Liste von Entgegenhaltungen durch das EPO, neben einer bestehenden, jedoch aus diversen Gründen ("schlechte" ISA, Uneinheitlichkeit etc.) unvollständigen Liste.

Damit kondensiert sich für mich die Verwirrung nun auf den Satz aus dem Formular 1507S:

"The extended European search report includes, pursuant to Rule 62 EPC, the supplementary European search report (Art. 153(7) EPC) and the European search opinion."

... denn angesichts dieser Formulierung suche ich (natürlich vergeblich) in Regel 62 irgendeinen Hinweis auf einen "SESR", der gemäß Regel 62 Teil von irgendwas anderem (nämlich vom "Extended European Search Report") sein soll.

Wenn dieser Satz hingegen lauten würde:

"The extended European search report includes, analogous to Rule 62 EPC, the supplementary European search report (Art. 153(7) EPC) and the European search opinion."

...dann würde ich ihn gleich viel besser verstehen.

Das Grundproblem mit diesem Satz im Besonderen, und mit der Bezeichnung "Extended Search Report" im Allgemeinen, ist für mich aber der nach wie vor verwirrende Fehler in der Sprachlogik.

Denn gemäß diesem Satz enthält ein darin anfangs genannter "Search Report" (= traditionell bzw. per Definition eine Liste von Entgegenhaltungen) zunächst einmal einen weiteren "Search Report" (nämlich den Supplementary Search Report), soweit o.k.

Weiterhin enthält dieser "Search Report" (= eigentlich eine Liste von Entgegenhaltungen) aber auch eine "Opinion". Sprich, der Begriff "Report" steht hier für zwei verschiedene Kategorien, nämlich für seine eigene Kategorie (=eine Liste von Entgegenhaltungen), und zusätzlich auch für seinen eigenen Oberbegriff ("Entgegenhaltungsliste PLUS Opinion/Prosameinung").

Das geht einfach nicht in mein Hirn rein, so ähnlich wie der Satz: der Erweiterte Apfelkorb ist ein Apfelkorb der 2 kg Äpfel sowie 1 kg Birnen enthält.

Ich persönlich kapiere halt nur Sätze wie: der Obstkorb enthält 2 kg Äpfel sowie 1 kg Birnen. Iss halt so bei mir.

Mit anderen Worten, dieser ominöse Satz müsste aus meiner Sicht (beispielsweise) folgendermaßen lauten:

"The ̶e̶x̶t̶e̶n̶d̶e̶d̶ Supplementary European Search Review R̶e̶p̶o̶r̶t̶ includes, analogous to Rule 62 EPC, the Supplementary European Search Report (Art. 153(7) EPC) and the European Search Opinion."

"Search Review" stünde dabei für die übergeordnete Kategorie (Obst=Entgegenhaltungsliste/Report PLUS Prosameinung/Opinion), und "Supplementary" würde auf beiden Ebenen (sowohl auf der Ebene von Obst=Review als auch auf der Ebene von Apfel/Birne=Report") ausdrücken, dass es sich dabei um eine Ergänzung von etwas Vorherigem, Unvollständigem auf derselben Ebene handelt.

Naja, jedenfalls wie immer gut dass wir darüber gesprochen haben :)
 
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