Liebes Forum,
Art. 42(3) GMV sieht eine Begründung für einen Widerspruch gegen eine EU-Marke vor. Verwendet man für den Widerspruch das HABM-Formblatt, kann man auf S. 2 bei "Widerspruchsgründen" Kästen jeweils für Art. 8 (1)(a), Art. 8 (1)(b) und Art. 8 (5) GMV ankreuzen und ein entsprechendes Textfeld ausfüllen.
Bei uns in der Kanzlei gehen die Meinungen auseinander, ob bereits das Ankreuzen des entsprechenden Kästchens ausreicht, um den Widerspruch formal zulässig zu machen. Die Widerspruchsrichtlinien das Amtes sagen hierzu zwar aus, dies würde reichen, sie stammen allerdings aus dem Jahr 2004, und möglicherweise hat sich diesbezüglich inzwischen etwas geändert. Möglich wäre auch, daß das Amt darauf pfeift, was in den Richtlinien steht.
Hat schon jemand allein durch Ankreuzen ohne weitere Ausführungen formal zulässig Widerspruch eingelegt?
Danke
Kask
P.S. Eine Suche in der Datenbank des HABM hilft mir nicht weiter, weil in den Begründungen immer nur von fehlenden Gründen i. a. gesprochen wird.
Art. 42(3) GMV sieht eine Begründung für einen Widerspruch gegen eine EU-Marke vor. Verwendet man für den Widerspruch das HABM-Formblatt, kann man auf S. 2 bei "Widerspruchsgründen" Kästen jeweils für Art. 8 (1)(a), Art. 8 (1)(b) und Art. 8 (5) GMV ankreuzen und ein entsprechendes Textfeld ausfüllen.
Bei uns in der Kanzlei gehen die Meinungen auseinander, ob bereits das Ankreuzen des entsprechenden Kästchens ausreicht, um den Widerspruch formal zulässig zu machen. Die Widerspruchsrichtlinien das Amtes sagen hierzu zwar aus, dies würde reichen, sie stammen allerdings aus dem Jahr 2004, und möglicherweise hat sich diesbezüglich inzwischen etwas geändert. Möglich wäre auch, daß das Amt darauf pfeift, was in den Richtlinien steht.
Hat schon jemand allein durch Ankreuzen ohne weitere Ausführungen formal zulässig Widerspruch eingelegt?
Danke
Kask
P.S. Eine Suche in der Datenbank des HABM hilft mir nicht weiter, weil in den Begründungen immer nur von fehlenden Gründen i. a. gesprochen wird.