DE-Prüfungsverfahren aussetzen bei PCT-Nachanmeldung?

A

Aussetzer

Guest
Hallo Forum,

was macht man eigentlich am besten angesichts eines recht erfreulichen deutschen Prüfungsbescheids, wobei der Mandant voraussichtlich weltweit anmelden will?

Das deutsche Prüfungsverfahren erstmal bis auf weiteres aussetzen (später eventuell fallen lassen im Hinblick auf ein europäisches Patent) und gleich nur noch die einzureichende PCT-Anmeldung weiterverfolgen, oder das deutsche Prüfungsverfahren NEBEN der PCT-Anmeldung ebenfalls fortsetzen?

Angenommen, es sei nicht notwendig, möglichst schnell Patentschutz in DE zu erlangen.

Wo liegen etwaige Vor- und Nachteile der beiden Varianten?

Danke schonmal und Grüße,
Aussetzer
 
P

PHB

Guest
Wenn Du DE in der PCT-Nachanmeldung bestimmst, ist Deine ursprüngliche DE-Anmeldung ja ohnehin futsch, weil Du dadurch die innere Priorität in Anspruch nimmst. Vielleicht wählst Du einfach bewusst diese Variante und erledigst die deutsche Prionachanmeldung mit etwas ausgeschmuckter Beschreibung dadurch gleich mit?
 
G

Gert

Guest
@PHB: Die Rücknahmefiktion setzt erst viel später ein. Außerdem kann man ja präventiv DE bewusst ausnehmen.
 
G

Gert

Guest
Außerdem kann man ja über EP auch wieder nach DE kommen und dann gilt IntPatÜG ArtII §8...

Um noch die Frage zu beantworten: Üblich ist ein "Dauerfristgesuch" (12 Monate) beim DPMA unter Hinweis auf PCT-Anmeldung mit Bestimmung DE oder Bestimmung EP (reicht auch). Dann wartet man ab, was man da so an Recherche bekommt und wie die Reise weitergeht. Am Ende lässt man dann DE fallen oder nutzt die Tatsache, dass man zwei verschiedene Patente bekommen kann (Euro-PCT-EP + DE). Wenn der Mandant schnell Schutz will -> Gebrauchsmusterabzweigung.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Zudem könnten unterschiedliche Anspruchsversionen aus DE und PCT-->(EP)--> zustande kommen. D. h. es könnte ein Delta im Schutzumfang geben.

Gruß
Alex
 
A

Aussetzer

Guest
@Gert

>"Üblich ist ein "Dauerfristgesuch"

Das heißt, es spricht nichts wirklich dafür, aus lauter Spaß an der Freud jetzt den deutschen Prüfungsbescheid zu beantworten, und 3 Wochen später gibt der Mandant den Auftrag für die PCT-Anmeldung -- stimmt's?

Danke und Grüße
Aussetzer
 

ppa

GOLD - Mitglied
ob du aussetzt oder nicht, solltest du mit dem mandanten besprechen.

eine baldige patenterteilung der nationalen Anmeldung in deutschland hat auch vorteile.

die kosten der bescheidserwiderung dürften nicht so hoch sein, da du den bescheid für die beurteilung der pct-anmeldung bereits studiert hast.

so dumm das klingt, aber manchmal kommt vom epa (als isa) tödlicher stand der technik, den der dpma-prüfer nach der aussetzung später auch über die WO-A-Schrift sehen wird.

was man hat, das hat man.

und die rücknahmefiktion bei pct-de tritt nur bei wirksamer einleitung der nationalen phase ein. das problem sind über das dpma eingereichte pct-Anm. mit bestimmung de, da die nationale phase selbsttätig eingeleitet wird.

falls de bereits rechtskräftig erteilt ist - was innerhalb von 30 monaten mögich ist - tritt sie ohnehin nicht ein.
 
A

Aussetzer

Guest
@ppa
> was man hat, das hat man.

Ist auch wieder wahr.

Der deutsche Prüfungsbescheid ist ja nicht der internationale, und im PCT-Verfahren kann in der Tat immer noch ganz anderer Stand der Technik ermittelt werden...

Hmm, also doch den deutschen Prüfungsbescheid beantworten...

grübelgrübel,
Grüße Aussetzer
 
G

Gert

Guest
Das hängt halt auch vom Mandanteninteresse ab. Ist man aggressiv (dann wird weitergemacht) oder zurückhaltend (dann wird abgewartet)?

Von Aussetzen zu sprechen ist übrigens nicht richtig, tatsächlich wird einfach nur mit Wohlwollen des Amtes abgewartet.
 
G

GAST_DELETE

Guest
ppa schrieb:
die kosten der bescheidserwiderung dürften nicht so hoch sein, da du den bescheid für die beurteilung der pct-anmeldung bereits studiert hast.
im übrigen sind fristgesuche ja auch nicht umsonst - zumindest nicht beim anwalt ;)
 
G

GAST_DELETE

Guest
Gast schrieb:
im übrigen sind fristgesuche ja auch nicht umsonst - zumindest nicht beim anwalt ;)
Das stimmt so nicht ganz. Es gibt durchaus Kanzleien, die diesen Minimalaufwand nicht zusätzlich berechnen. Dies hat auch für den Anwalt den Vorteil, dass er bei Termindurck die Berarbeitung selbst etwas besser steuern kann, ohne dem Mandanten Rechnungen erklären zu müsen.
 
Oben