Übersetzug von EP-Anmeldungen bei Patenterteilung

N

Neuling

Guest
Hallo,

eine EP-Anmeldung wird in deutscher Sprache eingereicht. Wer übersetzt die Ansprüche wenn das Patent erteilt wird?
Es kommt scheinbar doch öfter mal vor, dass Ansprüche falsch übersetzt werden. Man sollte sich dann immer an die Ansprüche in der Verfahrenssprache halten, oder?

Noch eine Frage:

Kann man immer sagen, dass die Verfahrenssprache die ist, in der die Anmeldeschrift bzw. Patentschrift erscheint?

Vielen Dank,

ein Neuling
 
G

GAST_DELETE

Guest
Neuling schrieb:
Kann man immer sagen, dass die Verfahrenssprache die ist, in der die Anmeldeschrift bzw. Patentschrift erscheint?
Gewöhnlich ist sie in der Sprache, in der die Anmeldeschrift erscheint (eine der Amtssprachen des EPA) auch eingereicht worden, also ja, siehe Art. 14 (3) EPÜ
 
P

PHB

Guest
Neuling schrieb:
eine EP-Anmeldung wird in deutscher Sprache eingereicht. Wer übersetzt die Ansprüche wenn das Patent erteilt wird?
Der Anmelder. Wenn der das nicht will, lässt der das von jemandem anderen erledigen, z.B. einem Patentanwalt, einem Patentanwaltskandidaten, einem Übersetzerbüro oder seinem Cousin aus Quebec.


Es kommt scheinbar doch öfter mal vor, dass Ansprüche falsch übersetzt werden. Man sollte sich dann immer an die Ansprüche in der Verfahrenssprache halten, oder?
IntPatÜG sagt, dass die Ansprüche in der Verfahrenssprache maßgeblich sind. Das nationale Gericht hat z.B. im Falle eines Verletzungsstreits diese Ansprüche zu beurteilen. Also müsste in Deinem Beispiel das französische Gericht die deutschen Ansprüche heranziehen (wobei die Rechtsquelle dann natürlich nicht das IntPatÜG sondern ein auf demselben Abkommen beruhendes französisches Gesetz wäre).


Kann man immer sagen, dass die Verfahrenssprache die ist, in der die Anmeldeschrift bzw. Patentschrift erscheint?
Ja. Art. 14 (3) und (6) EPÜ:

"(3) Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der die europäische Patentanmeldung eingereicht oder in die sie im Fall des Absatzes 2 übersetzt worden ist, ist in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, die diese Anmeldung oder das darauf erteilte Patent betreffen, als Verfahrenssprache zu verwenden, soweit in der Ausführungsordnung nichts anderes bestimmt ist."

"6) Die europäischen Patentanmeldungen werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht."
 
G

GAST_DELETE

Guest
IntPatÜG sagt, dass die Ansprüche in der Verfahrenssprache maßgeblich sind. Das nationale Gericht hat z.B. im Falle eines Verletzungsstreits diese Ansprüche zu beurteilen.
Ist das immer so oder gibt es Fälle, wo nach der Validierung des nationalen Teils eines EP-Patents mit einer anderen Verfahrenssprache als die nationale Sprache ausschließlich die nationale Fassung maßgeblich ist. Und wieso ist es dann so extrem wichtig, das Patent fehlerfrei zu validieren, wenn stets auf die erteilte Fassung in der Verfahrenssprache zurückgegriffen werden kann. Wohl doch nicht deshalb, weil nur einmal national validiert werden kann mit einer eventuellen Berichtigung.
 
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