Deutsche Markenverletzung durch spanische Firma

U

Unwissender

Guest
Hallo,

im Internet wird eine deutsche Marke durch einen spanischen Anbieter (nur Sitz in Spanien) verletzt. Das Angebot richtet sich auch an den deutschen Endverbraucher.

Was kann man tun, insbesondere wie kann man gegen den spanischen Anbieter vorgehen?

VG
 
G

Gert

Guest
VERKLAGEN, SOFORT!

Im Ernst: Entscheidung Hotel Maritim (und ggf. weitere Entscheidungen bspw. zum Thema "spill over" usw.) lesen, nachdenken (darüber wo die Dienstleistung erbracht wird etc.), Berechtigungsanfrage, Abmahnung, Klage. Das Übliche halt.

Berechtigungsanfrage ist nie schlecht. Kann ja sein, dass er gleich einknickt und alle sind glücklich. Oder Du erfährst von ihm, warum Dein Ansinnen auf Unterlassung eventuell ins Leere läuft.
 
U

Unwissender

Guest
Wo wird denn geklagt? In Spanien? Abmahnung nach Spanien schicken? Oder Korrespondenzanwalt einschalten?
 
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PHB

Guest
Unwissender schrieb:
Wo wird denn geklagt? In Spanien? Abmahnung nach Spanien schicken? Oder Korrespondenzanwalt einschalten?
Stichwort Gerichtsort. Das kann der Wohnsitz oder Geschäftssitz des Beklagten sein, praktischerweise aber auch der Ort der Verletzungshandlung. Das wäre z.B. der Ort eines Probekaufs oder bei der Verletzung über Internet ein beliebiger Ort in Deutschland. Problematischer ist oft die Zustellung...
 
U

Unwissender

Guest
Also,

nunmal Butter bei die Fische!

Ich habe eine deutsche Marke. Ich habe einen Internetausdruck, aus dem die Benutzung der deutschen Marke hervorgeht. Ferner wird aus dem Internet-Ausdruck klar, dass an deutsche Endabnehmer geliefert wird, und aus Spanien durch eine spanische Firma, die ihren Sitz nur in Spanien hat.

Wie vorgehen?

  • Ich schreibe die spanische Firma an. Bei einer Abmahnung werde ich meine Kosten sicherlich nie ersetzt bekommen. O.K. Schreibe ich auf Englisch, Deutsch oder Spanisch?
  • Danach geschieht nichts. Habe ich mir fast gedacht.
  • Also härtere Gangart. Klage vor "dem" Landgericht. Und dann ...
  • Wird das Landgericht die Klage dem spanischen Firma zustellen?

Wer kann mir eine Rechtsgrundlage nennen.
 
P

PHB

Guest
Unwissender schrieb:
Wie vorgehen?

1. Ich schreibe die spanische Firma an. Bei einer Abmahnung werde ich meine Kosten sicherlich nie ersetzt bekommen. O.K. Schreibe ich auf Englisch, Deutsch oder Spanisch?
Wenn, Du Spanisch kannst, schreib Spanisch ("Hola, cabrones!" ist eine gute Anrede), ansonsten kannst Du natürlich auf Deutsch schreiben, da die es ja immerhin auch hinkriegen, ein Angebot auf Deutsch zu verfassen.


2. Danach geschieht nichts. Habe ich mir fast gedacht.

3. Also härtere Gangart. Klage vor "dem" Landgericht. Und dann ...
Du solltest sichergehen, dass Du den Zugang Deiner Abmahnung beweisen kannst. Sonst erkennen die einfach an und Du sitzt auf den Kosten.


4. Wird das Landgericht die Klage dem spanischen Firma zustellen?
Das wird es versuchen.
 
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Plempi

Guest
Ist es in solchen Fällen von Bedeutung, wo der Server der Internetseite sich befindet. Angenommen die Internetseite lautet www.DE-Markenverletzer.es; und es steht nicht im Angebot, dass sie nach Deutschland liefern, sondern nur, dass bei Bestellung auch nach Deutschland geliefert werden kann. Fällt das explizit unter Anbieten, Werben sonstwie zur Verfügungstellen in DE?

Und was würde ferner nach einer Berechtigungsanfrage oder gar Abmahnung passieren? Die nehmen das vermeintliche Angebot für DE von der Internetseite. Man wird aber wohl immer noch übers Internet nach DE bestellen können. Und falls es keine www.DE-Markenverletzer.de Adresse ist, müssen sie die vermutlich markenmäßige Verwendung der DE-Marke(nbestandteil(e)) nicht einstellen.

Ist man als Lieferant verpflichtet, sich darüber zu informieren, ob das gelieferte Produkt Markenrechte in dem Bestimmungsland verletzt? Oder ergibt sich die Pflicht zur Einstellung der Lieferung insbesondere dann, wenn z.B. im Rahmen einer Abmahnung die Verletzung von Drittrechten wohl bekannt wird?

Und was passiert, wenn die unverändert nach DE liefern, aber in einer Aufmachung, aus der die Verletzung nicht offensichtlich hervor geht. Wer prüft die Unterlassung der Lieferung nach DE? Muss der in seinen Rechten Verletzte dies Beweisen oder stehen ihm Institutionen zur Seite, wie Zoll(fahndung)?
 
P

PHB

Guest
Plempi schrieb:
Ist es in solchen Fällen von Bedeutung, wo der Server der Internetseite sich befindet. Angenommen die Internetseite lautet www.DE-Markenverletzer.es;
Es gibt dazu meines Wissens keine verwertbare Rechtsquelle, nur eine Empfehlung der AIPPI. Ein Prüfpunkt ist mir im Gedächtnis geblieben: richtet sich das Angebot offensichtlich an das Zielpublikum des anderen Landes? (Indizien: fremdsprachliches Angebot, Lieferkonditionen für dieses Land angegeben)


und es steht nicht im Angebot, dass sie nach Deutschland liefern, sondern nur, dass bei Bestellung auch nach Deutschland geliefert werden kann.
Der Unterschied ist mir nicht klar. Für den Gerichtsort ist entscheidend, wo der Erfüllungsort liegt. Das ist dort, wohin geliefert wurde.


Fällt das explizit unter Anbieten, Werben sonstwie zur Verfügungstellen in DE?
Wenn auf der Seite steht, dass die nicht nach DE liefern, könnte das schwierig werden. Vielleicht richten sie sich ja an deutsche Rentner auf Mallorca...

Deshalb macht man im Zweifelsfall einen Probekauf, dann ist der Verletzungstatbestand sicher und man muss sich nicht auf das unsichere Werben/Anbieten stützen.


Und was würde ferner nach einer Berechtigungsanfrage oder gar Abmahnung passieren? Die nehmen das vermeintliche Angebot für DE von der Internetseite.
"Vermeintlich" oder "mutmaßlich"? Das sollte man wenigstens in unserer Branche unterscheiden. Mindestens zum Teil hast Du erreicht, was Du willst: den Störer beseitigt.


Man wird aber wohl immer noch übers Internet nach DE bestellen können. Und falls es keine www.DE-Markenverletzer.de Adresse ist, müssen sie die vermutlich markenmäßige Verwendung der DE-Marke(nbestandteil(e)) nicht einstellen.
s.o.: Probekauf. Natürlich nicht zur einfacheren Weiterberechnung an den Mandanten gleich auf den Kanzleinamen bestellen...


Ist man als Lieferant verpflichtet, sich darüber zu informieren, ob das gelieferte Produkt Markenrechte in dem Bestimmungsland verletzt?
Das ergibt sich logischerweise aus dem Recht des Landes, in das man liefert. In DE ist man verpflichtet, wenn man auf dem hiesigen Markt auftritt, sich über den Schutzrechtsstand zu informieren.
 
P

Plempi

Guest
[qoute]
"Vermeintlich" oder "mutmaßlich"? Das sollte man wenigstens in unserer Branche unterscheiden.[/quote]
Das Angebot richtet sich auch an den deutschen Endverbraucher.
Ferner wird aus dem Internet-Ausdruck klar, dass an deutsche Endabnehmer geliefert wird...
Wahrscheinlich ist damit gemeint, daß nach Deutschland geliefert wird. Eindeutig ist das aber nicht. Ich mutmaße aber nicht über ein vermutliches Angebot mit Leiferung nach Deutschland. Man kann das zwar nicht genau wissen, so daß "vermeintlich" noch nicht ganz passen mag. Das mutmaßliche Angebot für DE kann sich durchaus als ein vermeintliches Angebot für DE herausstellen. Danke für den berechtigten Hinweis.
 
P

Pitufo

Guest
PHB schrieb:
Es gibt dazu meines Wissens keine verwertbare Rechtsquelle, nur eine Empfehlung der AIPPI. Ein Prüfpunkt ist mir im Gedächtnis geblieben: richtet sich das Angebot offensichtlich an das Zielpublikum des anderen Landes? (Indizien: fremdsprachliches Angebot, Lieferkonditionen für dieses Land angegeben)
@PHB: Warst Du ganz zufällig in der AG des Dr. M in B? Von dort habe ich das auch im Gedächtnis.
 
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