Patentverletzung bei Verletzung nur eines Anspruchs?

G

Gatz

Guest
Hallo,
bei einem EP-Patent gibt es 7 Ansprüche. Wie viele und welche Ansprüche müssen verletzt sein, damit das ganze Patent verletzt ist?
Unbestritten ist wohl, dass das Patent verletzt ist, wenn der Anspruch 1 verletzt ist und alle anderen Ansprüche nicht, oder liege ich da falsch?
Wie ist es wenn einer der Unteransprüche (alles von Anspr. 1 abhängige Ansprüche)verletzt ist?

Vielen Dank,
Gatz
 
G

Gert

Guest
Das muss nicht so sein, ist aber in der Regel so. Die theoretische Ausnahme habe ich in der Praxis noch nicht gesehen.
 
G

Gert

Guest
Langsam habe ich das Gefühl, dass hier nicht unbedingt alle Fragen von Kandidaten kommen....
 
H

Helfer

Guest
Gatz schrieb:
Hallo,
bei einem EP-Patent gibt es 7 Ansprüche. Wie viele und welche Ansprüche müssen verletzt sein, damit das ganze Patent verletzt ist?
Unbestritten ist wohl, dass das Patent verletzt ist, wenn der Anspruch 1 verletzt ist und alle anderen Ansprüche nicht, oder liege ich da falsch?
Wie ist es wenn einer der Unteransprüche (alles von Anspr. 1 abhängige Ansprüche)verletzt ist?

Vielen Dank,
Gatz
Nach ständiger Rechtsprechung muß der überwiegende Teil der Ansprüche verletzt werden. Eine Verletzung des gesamten Patentes wird daher nur bei der Verletzung von mindestens 4 Ansprüchen anzunehmen sein.

Aber auch wenn weniger Ansprüche verletzt sind, steht man nicht ohne Rechte da. Hier kann man allerdings nur einen Teil des Schadensersatz geltend machen.
 
K

Kand.

Guest
@ Helfer: HaHaHa ...

Zurück zur ursprünglichen Frage:

Ein abhängiger Anspruch enthält infolge seines - direkten oder indirekten - Rückbezugs auf den Hauptansprüche auch alle Merkmale des Hauptanspruchs, so dass (in der Regel) ein Unteranspruch nur dann verletzt sein kann, wenn es auch der betreffende Hauptanspruch ist. Eine - zugegebenermaßen äußerst hypothetische Ausnahme - betrifft den Fall einer (nur) äquivalenten Patentverletzung, wo sich unter Umständen etwas anderes ergeben kann.
 
G

GAST_DELETE

Guest
@Helfer: LOLROTF

Klare Ansage: Verletzung auch nur eines Anspruchs ist Patentverletzung. Was die anderen Ansprüche aussagen, ist schnurz.
 

Patentix

SILBER - Mitglied
Gast schrieb:
@Helfer: LOLROTF

Klare Ansage: Verletzung auch nur eines Anspruchs ist Patentverletzung. Was die anderen Ansprüche aussagen, ist schnurz.
...und ich dachte schon, ich wäre im falschen Film - warum muss ich auch immer alles so ernst nehmen, was andere schreiben...

Verkommt das Forum langsam zu einer Art Treffpunkt für Dummschnacker??
 
P

PHB

Guest
Kand. schrieb:
Eine - zugegebenermaßen äußerst hypothetische Ausnahme - betrifft den Fall einer (nur) äquivalenten Patentverletzung, wo sich unter Umständen etwas anderes ergeben kann.
Nö, es gibt auch Unteransprüche, die definieren, dass Merkmal A des Hauptanspruchs durch Merkmal A' ersetzt ist. Das muss nicht zwangsläufig uneinheitlich sein, da beide Lösungen immer noch durch einen einheitlichen Erfindungsgedanken verbunden sein können (und als Nebenansprüche hätten formuliert werden können). In einem solchen Fall kann es durchaus passieren, dass nur der Unteranspruch verletzt ist, nicht aber der Hauptanspruch (auch nicht äquivalent).

Außerdem kann der engere Unteranspruch einen älteren Zeitrang genießen, der potentielle Verletzer aber gegenüber dem weiteren Hauptanspruch mit jüngerem Zeitrang ein Vorbenutzungsrecht genießen.
 
G

GAST_DELETE

Guest
PHB schrieb:
Kand. schrieb:
Eine - zugegebenermaßen äußerst hypothetische Ausnahme - betrifft den Fall einer (nur) äquivalenten Patentverletzung, wo sich unter Umständen etwas anderes ergeben kann.
Nö, es gibt auch Unteransprüche, die definieren, dass Merkmal A des Hauptanspruchs durch Merkmal A' ersetzt ist.
Ich glaube, hier wird aneinander vorbei geredet. Ausgangspunkt war Unteranspruch als abhängiger Anspruch (Definition). Wenn ein Merkmal ersetzt wird, ist es aber kein abhängiger Anspruch mehr. Das ist ein typischer Fallstrick im C-Teil der EQE.
 
P

PHB

Guest
Gast schrieb:
Ich glaube, hier wird aneinander vorbei geredet. Ausgangspunkt war Unteranspruch als abhängiger Anspruch (Definition).
Bedeutet "abhängiger Anspruch" automatisch "voll im Schutzbereich des Hauptanspruchs liegend"? Ich habe das zugegebenermaßen bisher synonym zu "Unteranspruch" benutzt.


Wenn ein Merkmal ersetzt wird, ist es aber kein abhängiger Anspruch mehr. Das ist ein typischer Fallstrick im C-Teil der EQE.
Dennoch gilt trotzdem noch die zweite Ausnahme der unterschiedlichen Zeitränge...
 
F

Frager

Guest
Helfer schrieb:
Gatz schrieb:
Hallo,
bei einem EP-Patent gibt es 7 Ansprüche. Wie viele und welche Ansprüche müssen verletzt sein, damit das ganze Patent verletzt ist?
Unbestritten ist wohl, dass das Patent verletzt ist, wenn der Anspruch 1 verletzt ist und alle anderen Ansprüche nicht, oder liege ich da falsch?
Wie ist es wenn einer der Unteransprüche (alles von Anspr. 1 abhängige Ansprüche)verletzt ist?

Vielen Dank,
Gatz
Nach ständiger Rechtsprechung muß der überwiegende Teil der Ansprüche verletzt werden. Eine Verletzung des gesamten Patentes wird daher nur bei der Verletzung von mindestens 4 Ansprüchen anzunehmen sein.

Aber auch wenn weniger Ansprüche verletzt sind, steht man nicht ohne Rechte da. Hier kann man allerdings nur einen Teil des Schadensersatz geltend machen.
Hm, aber im Ergebnis ist doch der Teilschadensersatz wie der volle Schadensersatz zu ermitteln, oder? Zumindest verstehe ich so die BGH-Entscheidung "Daumenschraube" (Mitt. 9/2007).
 
O

Optimator

Guest
PHB schrieb:
Kand. schrieb:
Eine - zugegebenermaßen äußerst hypothetische Ausnahme - betrifft den Fall einer (nur) äquivalenten Patentverletzung, wo sich unter Umständen etwas anderes ergeben kann.
Nö, es gibt auch Unteransprüche, die definieren, dass Merkmal A des Hauptanspruchs durch Merkmal A' ersetzt ist. Das muss nicht zwangsläufig uneinheitlich sein, da beide Lösungen immer noch durch einen einheitlichen Erfindungsgedanken verbunden sein können (und als Nebenansprüche hätten formuliert werden können). In einem solchen Fall kann es durchaus passieren, dass nur der Unteranspruch verletzt ist, nicht aber der Hauptanspruch (auch nicht äquivalent).
Diese Aussage stimmt zwar für sich betrachtet. Ausgangssachverhalt und -frage betrafen aber "abhängige Ansprüche" im EP-Verfahren. Dieser Terminus ist eindeutig belegt (Legaldefinition in R. 29 (4) EPÜ): Alle Merkmale des/der übergeordneten Ansprüche sind enthalten.

PHB schrieb:
Außerdem kann der engere Unteranspruch einen älteren Zeitrang genießen, der potentielle Verletzer aber gegenüber dem weiteren Hauptanspruch mit jüngerem Zeitrang ein Vorbenutzungsrecht genießen.
Das ist natürlich richtig. Genauso gelten natürlich andere nationale Einwendungen gegen den Unterlassungsanspruch wie Privatbenutzung usw.

Ich frage mich aber, wie ist hier eigentlich der korrekte Terminus? Kann man das Wort "verletzen" in solchen Fällen verwenden? Sozusagen verboten, aber straffrei? Wahrscheinlich nicht, denn ein Unterlassungsanspruch besteht ja gerade nicht.

Dazu: Gibt es einen Unterschied zwischen "die Wirkung erstreckt sich nicht auf" (§11 PatG) und "die Wirkung tritt nicht ein gegenüber" (§12 PatG)?
 
O

Optimator

Guest
PHB schrieb:
Kand. schrieb:
Eine - zugegebenermaßen äußerst hypothetische Ausnahme - betrifft den Fall einer (nur) äquivalenten Patentverletzung, wo sich unter Umständen etwas anderes ergeben kann.
Nö, es gibt auch Unteransprüche, die definieren, dass Merkmal A des Hauptanspruchs durch Merkmal A' ersetzt ist. Das muss nicht zwangsläufig uneinheitlich sein, da beide Lösungen immer noch durch einen einheitlichen Erfindungsgedanken verbunden sein können (und als Nebenansprüche hätten formuliert werden können). In einem solchen Fall kann es durchaus passieren, dass nur der Unteranspruch verletzt ist, nicht aber der Hauptanspruch (auch nicht äquivalent).
Diese Aussage stimmt zwar für sich betrachtet. Ausgangssachverhalt und -frage betrafen aber "abhängige Ansprüche" im EP-Verfahren. Dieser Terminus ist eindeutig belegt (Legaldefinition in R. 29 (4) EPÜ): Alle Merkmale des/der übergeordneten Ansprüche sind enthalten.

PHB schrieb:
Außerdem kann der engere Unteranspruch einen älteren Zeitrang genießen, der potentielle Verletzer aber gegenüber dem weiteren Hauptanspruch mit jüngerem Zeitrang ein Vorbenutzungsrecht genießen.
Das ist natürlich richtig. Genauso gelten natürlich andere nationale Einwendungen gegen den Unterlassungsanspruch wie Privatbenutzung usw.

Ich frage mich aber, wie ist hier eigentlich der korrekte Terminus? Kann man das Wort "verletzen" in solchen Fällen verwenden? Sozusagen verboten, aber straffrei? Wahrscheinlich nicht, denn ein Unterlassungsanspruch besteht ja gerade nicht.

Dazu: Gibt es einen Unterschied zwischen "die Wirkung erstreckt sich nicht auf" (§11 PatG) und "die Wirkung tritt nicht ein gegenüber" (§12 PatG)?
 
L

leser

Guest
Frager schrieb:
Helfer schrieb:
Gatz schrieb:
Hallo,
bei einem EP-Patent gibt es 7 Ansprüche. Wie viele und welche Ansprüche müssen verletzt sein, damit das ganze Patent verletzt ist?
Unbestritten ist wohl, dass das Patent verletzt ist, wenn der Anspruch 1 verletzt ist und alle anderen Ansprüche nicht, oder liege ich da falsch?
Wie ist es wenn einer der Unteransprüche (alles von Anspr. 1 abhängige Ansprüche)verletzt ist?

Vielen Dank,
Gatz
Nach ständiger Rechtsprechung muß der überwiegende Teil der Ansprüche verletzt werden. Eine Verletzung des gesamten Patentes wird daher nur bei der Verletzung von mindestens 4 Ansprüchen anzunehmen sein.

Aber auch wenn weniger Ansprüche verletzt sind, steht man nicht ohne Rechte da. Hier kann man allerdings nur einen Teil des Schadensersatz geltend machen.
Hm, aber im Ergebnis ist doch der Teilschadensersatz wie der volle Schadensersatz zu ermitteln, oder? Zumindest verstehe ich so die BGH-Entscheidung "Daumenschraube" (Mitt. 9/2007).
Zu ergänzen ist auch, dass der Patentinhaber einen Teil seiner nicht relevanten Ansprüche nichtig klagen kann, damit wieder ein Grossteil seiner Ansprüche verletzt werden.

Dagegen kann dann der Verletzer eine Aufrechterhaltungsklage (Klage auf Zustimmung in die Aufrechterhaltung) einreichen.
 
P

Praktiker

Guest
Der pragmatischste Ansatz: Abzweigung eines Gebrauchsmusters mit geänderten Ansprüchen, die allesamt verletzt werden. Dann umgeht man diese Diskussion.

Das setzt aber voraus, daß noch eine Anmeldung anhängig ist. Wir teilen daher jede Patentanmeldung grundsätzlich vor der Erteilung, so daß immer noch alle Möglichkeiten offen stehen.
 
O

OBI

Guest
Praktiker schrieb:
Der pragmatischste Ansatz: Abzweigung eines Gebrauchsmusters mit geänderten Ansprüchen, die allesamt verletzt werden. Dann umgeht man diese Diskussion.

Das setzt aber voraus, daß noch eine Anmeldung anhängig ist. Wir teilen daher jede Patentanmeldung grundsätzlich vor der Erteilung, so daß immer noch alle Möglichkeiten offen stehen.
Ein interessanter Ansatz. Aber kann man nicht bereits vor der Erteilung abzweigen und dann bei Feststellen einer Verletzung geänderte Ansprüche beim DPMA einreichen, die alle verletzt werden, mit der üblichen Verzichtserklärung ggü der Allgemeinheit?

Wir teilen nur, wenn wir wissen, dass danach ein Einspruch kommt.
 
P

PAPA

Guest
Nach Eintragung eines GebrM kann man den Schutzgegenstand des GebrM nur noch durch Vorlage eines beschränken Anspruchssatzes einschränken, was als Verzichtserklärung gegenüber der Allgemeinheit zur weitergehenden Durchsetzung des ursprünglich eingetragenen Gebrauchsmusters angesehen und entsprechend zur Akte genommen wird.

Vor der Eintragung des Gebrauchsmusters hingegen kann man geänderte Ansprüche vorlegen, die nicht zwangsläufig nur eine Beschränkung darstellen müssen. Hierein liegt der Vorteil, wenn eine Anmeldung noch anhängig ist.
 
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