P
PAPA
Guest
Ich werde hier gleich wahnsinnig !!!!!
Kann mir bitte schön einer mal erklären, weshalb das Konzept der "Einheitlichkeit" der Erfindung und das Verbot einer unzulässigen Erweiterung (z.B. durch Streichung wichtiger Merkmale aus Hauptanspruch) anscheinend von seiten vieler US-Anwälte nicht im mindesten verstanden wird.
Ich habe jetzt gerade die dritte EPA-Akte in Folge auf dem Tisch, in der die Instruktionen von US-Anwälten (inkl. eines Vorschlags für einen grundlegend überabeiteten Anspruchssatz) zum sicheren Widerruf der Patentanmeldung führen würden, wenn man sie so - ohne Antrag auf mdl. Verhandlung - einreicht.
Da werden munter Merkmale aus den Ansprüchen gestrichen, neue Merkmale hinzugefügt, die man allenfalls mit viel Phantasie der Zeichnung entnehmen kann, und verschiedene unabhängige Ansprüche nebeneinandergestellt, die nicht das Geringste miteinander zu tun haben. Auch Rückbezüge werden nahezu nach Belieben abgeändert.
Und dies, obwohl man zuvor bei Übersendung des Bescheides darauf hingewiesen hat, dass jede Änderung der Ansprüche in den ursprünglichen Unterlagen ausreichend offenbart sein muss. Zudem hat man - den gleichem Anwalt - schon mehrfach auf die strenge EPA-Praxis bezgl. "unity of invention" und Art. 123 EPÜ hingewiesen und jedes Mal das Gefühl gehabt, er hat es jetzt verstanden.
Geht es nur mir so, oder kommt es auch anderen so vor, dass man - insbesondere im Kontakt mit US-Kanzleien - manchmal gegen Windmühlen ankämpft????
Kann mir bitte schön einer mal erklären, weshalb das Konzept der "Einheitlichkeit" der Erfindung und das Verbot einer unzulässigen Erweiterung (z.B. durch Streichung wichtiger Merkmale aus Hauptanspruch) anscheinend von seiten vieler US-Anwälte nicht im mindesten verstanden wird.
Ich habe jetzt gerade die dritte EPA-Akte in Folge auf dem Tisch, in der die Instruktionen von US-Anwälten (inkl. eines Vorschlags für einen grundlegend überabeiteten Anspruchssatz) zum sicheren Widerruf der Patentanmeldung führen würden, wenn man sie so - ohne Antrag auf mdl. Verhandlung - einreicht.
Da werden munter Merkmale aus den Ansprüchen gestrichen, neue Merkmale hinzugefügt, die man allenfalls mit viel Phantasie der Zeichnung entnehmen kann, und verschiedene unabhängige Ansprüche nebeneinandergestellt, die nicht das Geringste miteinander zu tun haben. Auch Rückbezüge werden nahezu nach Belieben abgeändert.
Und dies, obwohl man zuvor bei Übersendung des Bescheides darauf hingewiesen hat, dass jede Änderung der Ansprüche in den ursprünglichen Unterlagen ausreichend offenbart sein muss. Zudem hat man - den gleichem Anwalt - schon mehrfach auf die strenge EPA-Praxis bezgl. "unity of invention" und Art. 123 EPÜ hingewiesen und jedes Mal das Gefühl gehabt, er hat es jetzt verstanden.
Geht es nur mir so, oder kommt es auch anderen so vor, dass man - insbesondere im Kontakt mit US-Kanzleien - manchmal gegen Windmühlen ankämpft????