Beschwerde

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Guest
Liebes Forum,

ich habe folgendes Anliegen: zum Teil sind widersprüchliche Auslegungen zu den Begriffen Rechtsmittel (RM) und Rechtsbehelf (RB) zu finden. Einerseits ist RM etwas alleinständiges gegenüber RB, andererseits ist RM ein spezieller Fall eines RB. Z.B. wird an einigen Stellen die Beschwerde als RB erläutert, an anderen Stellen aber als RM. Besitzt die Beschwerde irgendeine Sonderstellung oder werden da bestimmte Arten oder Formen der Beschwerde nicht näher genannt und/oder durcheinander gebracht? Buch 3, Abschnitt 3 ZPO führt die Beschwerde unter Rechtsmittel auf. Der Rechtsbehelf tritt nur in Buch 10, Abschnitt 7 ZPO auf. Wieso? Danke im voraus.
 
A

ander

Guest
Unterschied ist (wenn ich mich nicht irre), dass man mit dem Rechtsmittel in die nächte Instanz kommt (devolutiv/Suspensiceffekt) während man mit den anderen Rechtsbehelfen (Rechtsmittel ist eine Teilmenge von Rechtsbehelf) nicht in die nächste Instanz kommt, sondern die rEchtswirksamkeit nur aufgeschoben wird.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Danke für die bisherigen Antworten. Kann ich soweit nachvollziehen. Allerdings verstehe ich folgendes nicht:

Die Beschwerde hat eher einen aufschiebenden als aufhebenden Charakter (vielleicht nicht ganz passend ausgedrückt); sie führt aber nicht zwingend in die nächste (höhere) Instanz, da der Beschwer auch in der gleichen Instanz abgeholfen werden kann. Oder gibt es auch eine Beschwerde, die (nur) in der nächsten Instanz behandelt wird? Demnach wäre die Beschwerde also immer ein Rechtsbehelf (klar) aber nur in Sonderfällen (mit suspensiv und zugleich devolutiv Effekt) ein Rechtsmittel. Aber laut ZPO ist die Beschwerde eindeutig als Rechtsmittel eingestuft. Sind das alles Sonderfälle der Beschwerde oder ist das lediglich falsch im ZPO enthalten? Diese Zusammenhänge erschließen sich mir bisher nicht. Ich hoffe, daß mir jemand das erläutern oder eine Stelle nennen kann, in der das nachlesbar ist. Vielen Dank.
 
A

ander

Guest
Umgekehrtes ist der Fall:

die ZPO ist richtig.
und das was z.B. im MarkenG steht ist die Besonderheit im Markenverfahren.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ander schrieb:
Umgekehrtes ist der Fall:

die ZPO ist richtig.
und das was z.B. im MarkenG steht ist die Besonderheit im Markenverfahren.
Das stimmt so nicht. Dieser Thread hier sitzt mir etwas quer. Erstens ist die Beschwerde (zumindest die im MarkenG) ein echtes Rechtsmittel, ganz unabhängig davon, ob ihr abgeholfen werden kann. Es kann meiner Ansicht nach nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerde gegen Entscheidungen des DPMA eine Art Zwitter aus Rechtsbehelf und Rechtsmittel ist, denn Suspensiv- und Devolutiveffekt sind beide vorhanden. Daran ändert auch die Möglichkeit der Abhilfe nichts. Die Abhilfe dient in erster Linie der Prozessökonomie im einseitigen Verfahren. Im zweiseitigen Verfahren gibt es sowieso gar keine Abhilfe (§ 66 (5) S.2 MarkenG).

Außerdem: Auch die ZPO sieht die Abhilfe vor. In so fern kann man nicht von einer "Besonderheit" im MarkenG sprechen. Man lese hierzu nur mal § 572 (1) ZPO. Buch 3, Abschnitt 3 der ZPO ist auch ausdrücklich mit "Rechtsmittel" überschrieben! Auch die Erinnerung als Rechtsbehelf ist in der ZPO gegen bestimmte Entscheidungen vorgesehen (§ 573 ZPO). So "besonders" ist das MarkenG dann doch nicht ...
 
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