Prüfungsbescheid per Email ?

edradour

Schreiber
Ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt.

Ein Prüfer des DPMA schickt per Email eine Stellungnahme zur Patentfähigkeit einer Patentanmeldung an den Anmelder mit Fristsetzung für den Anmelder auf die Argumente zu reagieren.

Wie ist diese Mail zu bewerten ? Handelt es es sich hier um einen klassischen schriftlichen Prüfungsbescheid ? Welche Rechtswirkung haben vor dem DPMA Emails ?

Leider läßt sich in den Mitteilungen des Präsidenten des DPMA auf die Schnelle hierzu nichts finden.

Vielen Dank für eine Antwort.
 

PatFan

GOLD - Mitglied
Als reines Informationsschreiben, damit Du die Chancen der Erteilung, z.B. für Frage, ob PCT sinnvoll ist oder nicht, beantworten kannst.

Eine Frist wird nur durch einen ordnungsgemäß erstellten und zugestellten Bescheid ausgelöst. Patentamtl. Zustellungen per eMail sind aber meines Wissens (noch) nicht möglich.

Zunächst muss der Bescheid schriftlich abgefasst sein: Das würde nach Signaturgesetz eine Qualifitzierte Signatur der eMail erfordern, eine solche gibt es noch nicht.

Dann musste eine Zustellung nach Verwaltungszustellungsgesetz möglich sein, ob dies geht oder nicht, weiß ich ehrlich gesagt nicht, ich meine aber nicht.

SChließlich müsste der Prüfer ja auch noch den Zugang beim Anwalt nachweisen können, er braucht also ein Empfangsbekenntnis. Selbst die Lesebestätigung durchdürfte hier nicht ausreichen, zumal sie ja meist vom Büro kommt, das ja normale EBKs auch nicht unterschrieben darf. Ob die Best. vom Anwaltsrechner ausreicht dürfte eine int. Frage sein, da aber jeder diesen Rechner benutzen kann und niemand gezwungen ist, seinen Accouint mit Password zu schützen, denke ich nicht, dass sie Lesebest. als EBK anerkannt werden wird.
 

Das gelbe U

*** KT-HERO ***
Das DPMA verschickt die meisten Bescheide nicht so, dass sie als ordentlich zugestellt gelten. Das macht in der Regel nichts, denn durch die Reaktion des Anmelders/Vertreters ist der Mangel i.d.R. geheilt (Nachweis des tatsächlichen Zugangs). Dass müsste analog auch für Emails gelten.
 

edradour

Schreiber
Danke für die detaillierten Antworten.

Die Sache, daß der Zustellungsmangel nachträglich geheilt werden könnte, wenn der Anmelder/Vertreter auf die Mail reagiert bereitet mir dennoch Kopfzerbrechen.

Nehmen wir an der Prüfer setzt eine Frist von 1 Monat, der Anmelder/Vertreter ist mehrere Wochen unterwegs und hat keinen Mailzugang. Nach Fristablauf kommt er zurück und beantwortet die Mail des Prüfers. Wurde die Frist eingehalten oder nicht ?

Danke für Eure Antworten
 

Gunk

SILBER - Mitglied
edradour schrieb:
Nehmen wir an der Prüfer setzt eine Frist von 1 Monat, der Anmelder/Vertreter ist mehrere Wochen unterwegs und hat keinen Mailzugang. Nach Fristablauf kommt er zurück und beantwortet die Mail des Prüfers. Wurde die Frist eingehalten oder nicht ?

Danke für Eure Antworten
Meine Meinung: 1. Die Frist ist eingehalten, da IMHO die tatsächliche Kenntnisnahme den Zustellungsmangel heilt und die tatsächliche Kenntnisnahme erst beim Lesen der Email erfolgt (da es sich nicht um eine Zustellung iSd VerwZstG handelt, muss der Anmelder/Vertreter IMHO auch keine Vorkehrungen treffen,. dass ihn derartige nicht-Zustellungen während der Abwesenheit erreichen.

2. Davon abgesehen ist es egal, da im Prüfungsverfahren beim DPMA Eingaben auf Prüfungsbescheide auch nach Fristablauf berücksichtigt werden müssen (im Gegensatz zum EPA), sofern der Prüfer noch keine Entscheidung getroffen hat. Wenn hingegen der Prüfer schon eine Entscheidung getroffen hat, ist diese mangels Zustellung des Bescheides anfechtbar. Im übrigen ist es AFAIK Amtspraxis des DPMA, bei fehlender Reaktion auf einen nicht ordnungsgemäß zugestellten Bescheid diesen ordnungsgemäß Zuzustellen bzw. eine Nachfrist zu setzen.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Hier redet jeder davon, dass der Bescheid formell zugestellt werden muss. Wo steht denn das?

§§ 47, 127 PatG gelten nur für Beschlüsse. Für einen Bescheid ist keine Zustellung vorgeschrieben. Ich verweise auf §§ 20, 21 DPMAV und auf § 45 (2) PatG, nach denen eine formlose Übersendung ausreicht. Da keine Zustellung vorgeschrieben ist, kann es auch keine Zustellungsmängel geben, die irgendwie geheilt werden könnten etc.

Meiner Ansicht nach ist das Eingangsproblem dadurch zu lösen, dass eine Email nicht dem Schriftformerfordernis genügt, dass vor dem Amt generell gilt bzw. anerkannt ist, ohne dass es explizit normiert wäre (vgl. Schulte, Einleitung). Eine Email ist nicht schriftlich, sondern nur Textform. Daher ist der Email-Bescheid nicht fristauslösend.
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Nach Busse § 45 Rn 20 ist eine förmliche Zustellung von Prüfungsbescheiden dann erforderlich, wenn darin eine Frist gesetzt wird. Für genaueres wird auf Rn 22 zu § 127 verwiesen, wo zu diesem Thema zwei BatG- und eine BGH-Entscheidung zitiert sind.

Das Zustellungserfordernis ergibt sich also aus der Rechtsprechung, nicht direkt aus dem Gesetz.
 
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