Prio von nicht eingetragenem GGM

Patent24

Vielschreiber
Hat sich schon mal jemand damit beschäftigt, ob man von einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine Priorität beanspruchen kann. Das ganze zielt auf Art. 4 PVÜ ab und der Frage, ob die Bekanntmachung des nicht eingetragenen GGM unter das Hinterlegungserfordernis von Art. 4 (2) und (3) PVÜ subsumierbar ist.

Weiss jemand genaueres (Rechtsprechung?)

Danke für Infos.
 

PatFan

GOLD - Mitglied
Vielleicht habe ich ja was übersehen, aber:

Wo wird ein nichteingetragenes Geschmacksmuster bekannt gemacht? Das HABM veröffentlicht meines Wissens gem. Art. 14 GSM-VO nur die Eintragung der eingetragenen Muster.

Aber auch wenn's so wäre: Die PVÜ wird bekanntlich nicht müde, von einer "vorschriftsmäßgien Hinterlegung" zu sprechen. Wo siehst Du bei einem nichteingetragenen Muster, dessen Zeitrang ja bekanntlich ausschließlich durch erstmaliges Inverkehrbringen innerhalb der EU zustande kommt, eine Hinterlegung?

Daran dürften alle Prioritätsansprüche scheitern.

Gruß PatFan
 

Patent24

Vielschreiber
Genau darin sehe ich auch das Problem. Hatte nur gehofft, dass vielleicht jemand entsprechende Rechtsprechung kennt.
 

PatFan

GOLD - Mitglied
Ich denke die Sache ist so eondeutig, dass es keine Rechtssprechung gibt. Ich hab jedenfalls nichts gefunden.

Eine vorschriftsmäßige nationale Hinterlegung setzt halt eine Anmeldung voraus.

Gruß PatFan.
 
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