Hat sich schon mal jemand damit beschäftigt, ob man von einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine Priorität beanspruchen kann. Das ganze zielt auf Art. 4 PVÜ ab und der Frage, ob die Bekanntmachung des nicht eingetragenen GGM unter das Hinterlegungserfordernis von Art. 4 (2) und (3) PVÜ subsumierbar ist.
Weiss jemand genaueres (Rechtsprechung?)
Danke für Infos.
Weiss jemand genaueres (Rechtsprechung?)
Danke für Infos.