EPÜ Einspruch-Beschwerde-Rückverweisung

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Hallo!

Folgender Fall:

Einspruch gegen EP-Patent

1.Instanz: Hauptantrag und HA's 1-4 nicht neu
2.Instanz: HA 3 neu => Zurückverweisung an 1.Instanz mit Maßgabe der Überprüfung der erf. Tätigkeit HA 3

kann man nun in der 1. Instanz weitere, neue HA's stellen oder ist Gegenstand der 1. Instanz nunmehr beschränkt auf Überprüfung von HA 3 und ggf. HA 4 (falls dieser nach der Entscheidung 2. Instanz ebenfalls als neu gelten muss)?

könnten neue HA'a als verspätet zurückgewiesen werden mit dem Hinweis, dass diese beim erstmaligen Durchlaufen der 1. Instanz hätten gestellt werden können?

Ich hoffe auf eine interessante Diskussion und eine überzeugende Lösung dieser Problematik :)

Danke im voraus

Ah-No-Nym
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Hat keiner eine Meinung zu dem Thema oder ist der Fall derart trivial, dass ich irgendetwas übersehe und keiner Lust hat, mich schlauer zu machen :) ?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Vielleicht liegt es daran, dass Deine Frage schwer zu verstehen ist? Jedenfalls verstehe ich Sie nicht.

Bist Du nun Einsprechender oder Patentinhaber? Was ist genau passiert?
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Vielleicht liegt es daran, dass Deine Frage schwer zu verstehen ist? Jedenfalls verstehe ich Sie nicht.

Bist Du nun Einsprechender oder Patentinhaber? Was ist genau passiert?
ist es echt so unklar formuliert ? ok, etwas klarer vielleicht:

Ich bin Patentinhaber, gegen mein Patent wurde Einspruch erhoben.

In der 1.Instanz wurden mein Hauptantrag und meine Hilfsanträge 1-4 als nicht neu erachtet und das Patent aufgrund mangelnder Neuheit widerrufen.

In der 2. Instanz wurde Hilfsantrag 3 von der Beschwerdekammer entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung als neu erachtet und das Verfahren an die 1.Instanz zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass die erf. Tätigkeit von Hilfsantrag 3 (und ggf. Hilfsantrag 4) zu überprüfen ist.

Kann ich nun nach der Zurückverweisung in die 1. Instanz vor der Einspruchsabteilung weitere, neue Hilfsanträge stellen oder ist Gegenstand der nun erneut zu durchlaufenden 1. Instanz ausschließlich eine Überprüfung des ursprünglich bereits gestellten Hilfsantrags 3 (und ggf. HA 4)?

Könnten neue Hilfsanträge von der Einspruchsabteilung nun als verspätet zurückgewiesen werden mit dem Hinweis, dass diese beim erstmaligen Durchlaufen der 1. Instanz hätten gestellt werden können?

Ich hoffe, nun sind alle Verständnisprobleme beseitigt.

Ah-No Nym
 

paule

BRONZE - Mitglied
Das Einspruncsverfahren bleibt weiter anhängig und man darf alles machen, was man eben im Einspruchsverfahren machen darf - insbesondere neue Anträge stellen. Als Patentinhaber sowieso. Als verspätetes Vorbringen könnte allenfalls ein vom Einsprechenden vorgebrachter neuer Einspruchsgrund (unzul. Erweiterung..) gewertet werden.
 

Kandidatenschwämme

SILBER - Mitglied
paule schrieb:
Als verspätetes Vorbringen könnte allenfalls ein vom Einsprechenden vorgebrachter neuer Einspruchsgrund (unzul. Erweiterung..) gewertet werden.
Das ist nicht richtig.
Auch Hilsanträge können als verspätet zurückgewiesen werden, aber dazu muss man es als Patentinhaber schon hart treiben, z.B. kurz vor der mündlichen Verhandlung mit Hilfsanträgen kommen, in denen Merkmale aus der Beschreibung zur Abgrenzung benutzt werden.
Ein neuer Einspruchsgrund kann gem. G 10/91 nur mit Zustimmung des Patentinhabers vorgebracht werden, allerdings kann nach Art. 114 ein prima facie hochrelevanter Grund geprüft werden (m.Erfahrung nach wird kein nicht rechtsbeständiges Patent sehenden Auges aufrecht erhalten werden, nur weil etwas zu spät vorgebracht wurde).
In der Tat ein Problem ist für den Einsprechenden das Vorbringen von Beweismitteln und Entgegenhaltungen, insbesondere wenn diese nicht als relevanter angesehen werden als das im Verfahren befindliche Material.
Ein prima facie hochrelevantes Dokument (z.B. ein neuheitsschädliches Dokument) wird fast immer zugelassen.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
AW: Re: EPÜ Einspruch-Beschwerde-Rückverweisung

Das Einspruchsverfahren bleibt weiter anhängig und man darf alles machen, was man eben im Einspruchsverfahren machen darf - insbesondere neue Anträge stellen. Als Patentinhaber sowieso.
Vorstehendes war ja für das europäische Verfahren diskutiert worden, und nach Rückverweisung an die Einspruchsabteilung.

Kann man aber auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren selbst noch neue Anträge stellen (z.B. Ansprüche neu formulieren oder auf Anspruchsversionen zurückgreifen, die in der Vorinstanz schon verworfen worden sind)?

Und wie verhält es sich damit (neue Anträge) im Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem BPatG?

Danke vorab und Gruß
Kurt
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
AW: Re: EPÜ Einspruch-Beschwerde-Rückverweisung

Vorstehendes war ja für das europäische Verfahren diskutiert worden, und nach Rückverweisung an die Einspruchsabteilung.

Kann man aber auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren selbst noch neue Anträge stellen (z.B. Ansprüche neu formulieren oder auf Anspruchsversionen zurückgreifen, die in der Vorinstanz schon verworfen worden sind)?
Der Thread ist ja nun schon ein paar Jährchen alt, und in der Zwischenzeit hat sich einiges getan.

Generell kann man sagen, dass die Beschwerdekammern des EPA immer restriktiver werden mit der Zulassung von neuen Anträgen. Die erste Frage ist üblicherweise, warum der Antrag nicht schon in der Vorinstanz gestellt wurde. Wenn man dann keine gute Begründung dafür hat, ist der Antrag ganz schnell draußen. Prinzipiell geht es also, praktisch wird es immer schwieriger.

Unproblematisch sollten jedoch Anträge sein, die man schon in der Vorinstanz gestellt aber nicht gewährt bekommen hat. Das kann man natürlich nochmal überprüfen lassen, dafür ist die Beschwerde ja da.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
AW: Re: EPÜ Einspruch-Beschwerde-Rückverweisung

Danke Dir asdevi.

Generell kann man sagen, dass die Beschwerdekammern des EPA immer restriktiver werden mit der Zulassung von neuen Anträgen. Die erste Frage ist üblicherweise, warum der Antrag nicht schon in der Vorinstanz gestellt wurde.

Stimmt, das hatten wir ja neulich schonmal herausgearbeitet:
http://www.ktforum.de/showthread.ph...st%29-zur-m%FCndlichen-Verhandlung-mitbringen

Wie ist das im Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem BPatG? Wie weit kommt man da mit einem neuen Anspruch, den man "erst" anhand der Erkenntnisse des schriftlichen Widerrufsbeschlusses des DPMA so richtig "optimal" formulieren kann und beim BPatG vorlegt? Formal und mit BGH-Aluminium-Trihydroxid:
BGH schrieb:
Die Beschwerde zum Bundespatentgericht ist ein echtes Rechtsmittel; mit ihr wird eine zweite - jetzt gerichtliche - Tatsacheninstanz eröffnet
spricht doch eigentlich nichts dagegen?
 

Kurt

*** KT-HERO ***
BPatG Jahresbericht 2007 schrieb:
Der 6. Senat konnte der Anregung der Einsprechenden, den in der mündlichen Verhandlung eingereichten neuen Hauptantrag als verspätetes, das Verfahren verzögerndes Vorbringen in Anwendung von § 99 Abs. 1 PatG i. V. mit §§ 282 Abs. 1 und 2, 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, bereits deshalb nicht nachkommen, weil hiernach lediglich die Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln (definiert in § 146 ZPO) möglich ist und hierunter nicht verfahrensbestimmende Anträge wie Klageänderung oder Klageerweiterung sowie das darauf bezogene Vorbringen fallen.

Auch in Berufungsverfahren in Nichtigkeitssachen, in denen die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel eingeschränkt ist (§ 117 PatG), können Anträge der Parteien im Termin grundsätzlich nicht verspätet sein.

Mit anderen Worten, Anträge der Parteien im Termin können im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG (anders als vor dem EPA) grundsätzlich nicht als verspätet zurückgewiesen werden?
 
Zuletzt bearbeitet:

Lysios

*** KT-HERO ***
Mit anderen Worten, Anträge der Parteien im Termin können im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG (anders als vor dem EPA) grundsätzlich nicht als verspätet zurückgewiesen werden?

Wenn Du mit dem Zitat und dessen Markierungen insbesondere darauf anspielst, dass eine Präklusion erst durch die Änderungen im PatG für das Nichtigkeitsverfahren im Jahr 2009 ermöglicht wurden, dann hast Du Recht.

Da für das Beschwerdeverfahren keine Änderungen vorgenommen wurden, bleibt es bei dem Amtsermittlungsgrundsatz in § 87 Abs. 1 PatG, mit dem allgemein begründet wird, dass deswegen die Präklusionsvorschriften der ZPO nicht über § 99 Abs. 1 PatG angewendet werden können.

Soweit aber vor dem BPatG der Beibringungsgrundsatz gilt (z.B. im Rahmen von Benutzungsfragen der Widerspruchsmarke im markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren), können auch die Präklusionsvorschriften der ZPO angewandt werden.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Danke Lysios, für die hilfreichen Ausführungen.

Ich schließe daraus, dass die Beschwerdeinstanz vor dem EPA aktuell erheblich restriktiver mit der Zulassung von neuen Anträgen umgeht als die Beschwerdeinstanz vor dem BPatG.

Für etwaige (abweichende) Erfahrungswerte bin ich natürlich weiterhin dankbar.

Grüße Kurt
 
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