Art II § 8 IntPatÜG

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Bzgl. Verbot der Doppelpatentierung nach Art II § 8 IntPatÜG:

ich glaube, mich erinnern erinnern zu können, dass es für den Eintritt der Folgen des Art II § 8 IntPatÜG ausreicht, dass DE zum Zeitpunkt der Erteilung des EP-Patents wirksam benannt ist und es unwesentlich ist, ob das Patent dann in DE tatsächlich wirksam nationalisiert wird...

stimmt das und wenn ja, wo find ich die Infos....

Danke im Voraus

Ah-No Nym
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Wieder schwer zu verstehen, diese Frage.

Ich glaube, Du willst wissen, ob das im nationalen Verfahren erteilte Patent mit gleicher Priorität, wie eine anhängige EP-Anmeldung seine Wirkung bereits verliert, wenn nur DE wirksam für die EP-Anmeldung benannt ist?

Wenn das die Frage ist, lautet die Antwort: NEIN!

Art II §8 IntPatÜG zielt doch eindeutig nach dem Worlaut auf das erteilte EP-Patent ab. Und zwar auf den Fall, dass das EP-Verfahren komplett abgeschlossen ist. Also kein Einspruch mehr möglich bzw. anhängig.

Es geht ja schließlich um den Schutzumfang, und der muss ja bei beiden Patenten abschließend feststehen.
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
IntPatÜG
Art II §8:
(1) Soweit der Gegenstand eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents eine Erfindung ist, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent mit derselben Priorität erteilt worden ist, hat das Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt, von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem ....

soll die Formulierung:

"mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent ... erteilt worden ist"

tatsächlich implizieren, dass hier auch wirksam nationalisiert wurde? Erteilung erfolgt durch das EPA...

ich finde, das ist hier nicht ohne weiteres sooo klar....

Ah-No Nym
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
um alle Unklarheiten zu beseitigen folgendes Fallbeispiel:

EP-Patent mit DE wirksam benannt basiert auf deutscher Prio.

EP-Patent wird mit identischem Schutzumfang wie die DE-Basis erteilt.

Der Inhaber nationalisiert DE nicht, d.h. er zahlt einfach die Jahresgebühren in DE nicht (Übersetzung ist ja nicht nötig).

Ist das DE-Basispatent in diesem Fall noch in Kraft?


Hoffe, nun ist alles klar...

Ah-No Nym
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Ah-No Nym schrieb:
soll die Formulierung:

"mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent ... erteilt worden ist"

tatsächlich implizieren, dass hier auch wirksam nationalisiert wurde? Erteilung erfolgt durch das EPA...
Ja, so ist es. Es geht ja um das Verbot des Doppelschutzes. Wenn das EP-Patent in DE gar nicht validiert wird, hat es in DE auch keine Wirkung, also keinen Schutz. Deshalb gibt es dann gar kein Problem mit dem Doppelschutz.

Erteilung erfolgt zwar durch das EPA, aber ohne Validierung ist das EP-Patent eben nicht wirksam. M.E. ist die Formulierung klar.
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Also wir sind hier nach einigen internen Diskussionen zu folgendem Ergebnis gekommen:

Vorausgesetzt, das entsprechende EP-Patent, das als Priobasis ein DE-Patent hat, ist auf Deutsch (wohl der übliche Fall).

Folglich ist dann nach einer wirksamen Benennung von DE und einer Erteilung eines EP-Patents kein Einreichen einer Übersetzung im Sinne von § 3 IntPatÜG notwendig.

Nachdem das IntPatÜG keine weiteren Erfordernisse bzgl. einer "nationalen Validierung" eines EP-Patents in DE fordert, tritt der nationale Teil des EP-Patents in DE automatisch mit der Erteilung durch das EPA in Kraft.

Werden dann keine Jahresgebühren gezahlt, erlischt der DE-Teil nach PatG lediglich "ex nunc".

Da das EP-Patent folglich mit Wirkung in DE erteilt wurde, hat die Basisanmeldung nach § 8 IntPatÜG keine Wirkung mehr.


Anders sieht es aus, wenn das entsprechende EP-Patent auf EN eingereicht wurde (trotz deutscher Priobasis). Dann gilt bei Nichteinreichen der deutschen Übersetzung (zumindest vor Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens) die Wirkung des DE-Teils des EP Patents nach § 3 IntPatÜG als von Anfang an nicht eingetreten, also "ex tunc". Da dann nie ein EP-Patent mit Wirkung für DE bestand sollte die deutsche Basisanmeldung noch in Kraft sein.


Alles klar ?
:)

andere Meinungen ?

Ah-No Nym
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Ah-No Nym schrieb:
Da das EP-Patent folglich mit Wirkung in DE erteilt wurde, hat die Basisanmeldung nach § 8 IntPatÜG keine Wirkung mehr.
Hier scheint mir zumindest noch die Bemerkung angebracht, dass das deutsche Patent de facto schon noch eine gewisse Wirkung hat, denn die Regelung bedeutet nur, dass sich der Beklagte im Verletzungprozess mit dem Einwand verteidigen kann, das deutsche Patent habe wegen des europäischen Patents seine Wirkung verloren. In der Praxis ist das wichtig, weil sich üblicherweise der Schutzbereich von europäischen und deutschen Patent unterscheidet.
 

uups

Schreiber
noch eine Ergänzung:

Art. II § 8 Nr. 1 und 2 IntPatÜG stellen klar, dass die Wirkung frühestens mit Ablauf der Einspruchsfrist eintritt. Zu diesem Zeitpunkt muss aber die notwendige Übersetzung längst vorliegen, um das Patent in DE zu validieren. Fehlt sie, so ist die Wirkung des § 3 IntPatÜG bei Ende der EP-Einspruchsfrist bereits eingetreten => keine Wirkungslosigkeit des DE-Patents, weil kein DE-Teil des EP vorliegt.
 

upupa

GOLD - Mitglied
in diesem Zusammenhang:

was muss man in Art II § 8 IntPatÜG (2) verstehen unter der
"Erklärung der Nichtigkeit des europäischen Patents" ?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
mandant schrieb:
was muss man in Art II § 8 IntPatÜG (2) verstehen unter der
"Erklärung der Nichtigkeit des europäischen Patents" ?
Die Grundlage dafür ist Artikel 138 EPÜ. Die entsprechenden Regelungen in Deutschland finden sich in Art. II §6 IntPatÜG und §81 PatG.
 
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