§ 64 PatG - Beschränkungsverfahren

Sandokan

Vielschreiber
Ich hätte eine Frage zu § 64 PatG

Anmelder 007 hat dt. Patent

mit Anspruch 1 mit Merkmal A
Anspruch 2, nach Anspruch 1 mit Merkmal B

Das Merkmal B taucht in Alleinstellung in der Beschreibung auf.

Kann sich 007 in einem Beschränkungsverfahren auf einen Anspruch 1 mit Merkmal B beschränken ?

Vielen Dank
Sandokan
 

PatFan

GOLD - Mitglied
Du meinst in Anspr. 1 Merkmal A durch B ersetzen?

Das ginge nur, wenn B ein Weniger als A wäre, da er sich ja nur beschränken darf, der Schutzbereich also in keiner Richtung über den ursprünglichen hinausgehen darf.
 

Sandokan

Vielschreiber
Hallo Patfan,

danke für die schnelle Antwort

genau das meine ich..
Merkmal A durch Merkmal B ersetzen.

Mein Problem ist:
Der Schutzanspruch wird dadurch meines Erachtens
weder beschränkt noch erweitert. Der Schutzbereich wird ein anderer.

Beispiel:

Merkmal A: Rohr weist an einem Ende eine Verjüngung auf
Merkmal B: Rohr besteht aus 2 Teilschalen

oder wird der Schutzbereich doch unzulässig erweitert?

LG
Sandokan
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Sandokan schrieb:
Der Schutzanspruch wird dadurch meines Erachtens
weder beschränkt noch erweitert. Der Schutzbereich wird ein anderer.
Eine Verschiebung des Schutzbereiches ist auch nicht zulässig. Es handelt sich dann nämlich nicht mehr um dieselbe Erfindung. In mindestens einer Richtung findet natürlich dennoch eine Erweiterung statt....
 

PatFan

GOLD - Mitglied
... genau, denn dass zweitieilige Rohr ohne Verjüngung war ja vorher nicht geschützt, also ist es in diese Richtung keine Beschränkung.
 
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