§ Verbot Doppelschutz

F

Frager

Guest
Hallo,

eine Frage:

Angenommen ich habe zwei Patente, DE und EP-DE.

Das DE ist breiter als das EP-DE.

Was passiert wenn man innerhalb der Einspruchsfrist auf das EP-DE verzichtet? "Brenne" ich mir immernoch ein "Loch" in den Schutzumfang des DE-Patents?

GAL sagt nein.

Grüsse und Danke
D
 
G

GAST_DELETE

Guest
Also einen Verzicht gibt es doch erst mit dem EPÜ 2000 als Widerruf?

Gegenwärtig kann ein Verzicht nur als Nicht-Validierung des Patentes in DE erfolgen. Wenn aber schon validiert wurde, und einer der Punkte 1 bis 3 von Art. II §8 (1) IntPatÜG eintritt, dann bleibt nur das Delta gegenüber der DE-Anmeldung erhalten.
 
F

Frager

Guest
Ich kenne das EPÜ 2000 nicht, dachte aber, dass es einen nationale Angelegenheit ist.

Das EP-DE soll natürlich validiert sein. Und klar, wenn man die Übersetzung nicht eingereicht haette, wäre die Sache auch klar.

Ja klar, aber im Gesetz steht " ... von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem 1. die Frist etc."

Ich bin da geteilter Meinung

Grüsse
D


Gast schrieb:
Also einen Verzicht gibt es doch erst mit dem EPÜ 2000 als Widerruf?

Gegenwärtig kann ein Verzicht nur als Nicht-Validierung des Patentes in DE erfolgen. Wenn aber schon validiert wurde, und einer der Punkte 1 bis 3 von Art. II §8 (1) IntPatÜG eintritt, dann bleibt nur das Delta gegenüber der DE-Anmeldung erhalten.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Frager schrieb:
Ja klar, aber im Gesetz steht " ... von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem 1. die Frist etc."
D
Es geht bei dem Artikel aus dem IntPatÜG darum, dass das Europäische Verfahren abgeschlossen sein muss. Das drücken die Bedingungen 1 bis 3 aus. Im Europäischen Verfahren kann man aber nicht auf das Patent verzichten.
 
F

Frager

Guest
Gast schrieb:
Frager schrieb:
Ja klar, aber im Gesetz steht " ... von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem 1. die Frist etc."
D
Es geht bei dem Artikel aus dem IntPatÜG darum, dass das Europäische Verfahren abgeschlossen sein muss. Das drücken die Bedingungen 1 bis 3 aus. Im Europäischen Verfahren kann man aber nicht auf das Patent verzichten.
Morgen,

natürlich kann man auf das europ. Patent nicht verzichten, es sei denn die Benennungsgebühr o.ae. wird nicht bezahlt. Das ist aber ein anderes Thema.

In unserem Fall ist alles schon geschehen und das EP-DE ist validiert worden. Im § 8 steht: "in dem es dieselbe Erfindung wie das europ. Patent schützt" also Gegenwart. Wenn man beim DPMA auf das EP-DE verzichtet, bzw. zurückzieht gibt es nach Ablauf der Einspruchsfrist kein EP-DE mehr und somit keine Überschneidung mehr.

Grüsse
D
 

Horst

*** KT-HERO ***
Sehe ich auch so. Der Verzicht muss an das DPMA gerichtet sein. Wenn vor Ablauf der Einspruchsfrist verzichtet wird, entsteht kein Doppelschutz.
 
F

Frager

Guest
Horst schrieb:
Sehe ich auch so. Der Verzicht muss an das DPMA gerichtet sein. Wenn vor Ablauf der Einspruchsfrist verzichtet wird, entsteht kein Doppelschutz.
Nun stellt sich die Frage ob 3. (3) Erlöschen des europ. Patentes dieselbe Bedeutung wie das Verzichten hat. Wenn das so wäre, würde das aktive Verzichten auf das EP-DE eigentlich nichts bringen. Das "Loch" im DE-Patent ist so oder so da. (??)

Grüsse
D
 
F

Frager

Guest
Frager schrieb:
Horst schrieb:
Sehe ich auch so. Der Verzicht muss an das DPMA gerichtet sein. Wenn vor Ablauf der Einspruchsfrist verzichtet wird, entsteht kein Doppelschutz.
Nun stellt sich die Frage ob 3. (3) Erlöschen des europ. Patentes dieselbe Bedeutung wie das Verzichten hat. Wenn das so wäre, würde das aktive Verzichten auf das EP-DE eigentlich nichts bringen. Das "Loch" im DE-Patent ist so oder so da. (??)

Grüsse
D
Da habe ich Bloedsinn geschrieben. Dort steht, dass die eingetretene Rechtsfolge unberührt bleibt.
 
G

gast II

Guest
Horst schrieb:
Wenn vor Ablauf der Einspruchsfrist verzichtet wird, entsteht kein Doppelschutz.
Seit wann das denn? Die Wirkung des Europäischen Patents tritt doch schon ein, auch wenn die Einspruchsfrist noch läuft. Ein Verzicht wirkt aber nur ex nunc. Wenn also der Patentinhaber vor ablauf der Einspruchsfrist verzichtet (z. B. 1 Monat vorher), war das Patent doch bis dahin in Kraft und es können für diese Zeit daraus Rechte hergeleitet werden. Wenn es also ein prioritätsgleiches dt. Patent gibt , liegt natürlich ein Doppelschutz vor, der mE durch §8 Abs. 3 IntPatÜG jedoch verboten ist.
 
F

Frager

Guest
gast II schrieb:
Horst schrieb:
Wenn vor Ablauf der Einspruchsfrist verzichtet wird, entsteht kein Doppelschutz.
Seit wann das denn? Die Wirkung des Europäischen Patents tritt doch schon ein, auch wenn die Einspruchsfrist noch läuft. Ein Verzicht wirkt aber nur ex nunc. Wenn also der Patentinhaber vor ablauf der Einspruchsfrist verzichtet (z. B. 1 Monat vorher), war das Patent doch bis dahin in Kraft und es können für diese Zeit daraus Rechte hergeleitet werden. Wenn es also ein prioritätsgleiches dt. Patent gibt , liegt natürlich ein Doppelschutz vor, der mE durch §8 Abs. 3 IntPatÜG jedoch verboten ist.
Klar ist es verboten. Ist Ihre Annahme, dass die Schutzgegenstände beider Patente 100% gleich ist?
 
F

Frager

Guest
gast II schrieb:
Horst schrieb:
Wenn vor Ablauf der Einspruchsfrist verzichtet wird, entsteht kein Doppelschutz.
Seit wann das denn? Die Wirkung des Europäischen Patents tritt doch schon ein, auch wenn die Einspruchsfrist noch läuft. Ein Verzicht wirkt aber nur ex nunc. Wenn also der Patentinhaber vor ablauf der Einspruchsfrist verzichtet (z. B. 1 Monat vorher), war das Patent doch bis dahin in Kraft und es können für diese Zeit daraus Rechte hergeleitet werden. Wenn es also ein prioritätsgleiches dt. Patent gibt , liegt natürlich ein Doppelschutz vor, der mE durch §8 Abs. 3 IntPatÜG jedoch verboten ist.
Klar ist es verboten. Ist Ihre Annahme, dass die Schutzgegenstände beider Patente 100% gleich ist?
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich versuche den Sachverhalt und unsere bisherigen Ergebnisse einmal zusammenzufassen.

Zunächst einmal zum Gesetzestext: In meinem Tabu (inkl. 53. Lieferung April 2006) steht hinter Absatz 3 des § 8 IntPatÜG [aufgehoben].

Sachverhalt: Wir haben ein deutsches Patent (DE). Wir haben des weiteren ein Europäisches Patent mit Benennung Deutschland (EPDE) mit gleicher Priorität wie das deutsche Patent. Der Schutzbereich des DE ist größer als der des EPDE. Erteilung wurde veröffentlicht, EPDE wurde bereits validiert. Wir befinden uns im Zeitraum zwischen erfolgter Validierung und dem Ende der Einspruchsfrist.

Ich möchte verhindern, dass ich mir "ein Loch in mein DE schiesse". Ist dies (noch) möglich?

Bisherige Lösung:
Verzicht vor EPA nicht möglich. Verzicht muss vor DPMA für EPDE erfolgen.

Nach § 8 (1) 1. IntPatÜG tritt Wirkungslosigkeit für DE erst mit Ablauf der Einspruchsfrist ein.

Davor heisst es im Gesetzestext: "...hat das Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt (Präsens), von dem Zeitpunkt an...(siehe oben)

Fraglich ist, welcher Zeitpunkt bei der Feststellung, ob das DE dieselbe Erfindung wie EPDE schützt, maßgeblich ist.

  • Möglichkeit: Zeitpunt der Wirkungsentfaltung des EPDE, also Veröffentlichung Hinweis auf Erteilung. Dann hätten wir keine Chance mehr. Dass die Wirkungslosigkeit unumkehrbar ist, steht außer Frage.
  • Möglichkeit: Eben der Zeitpunkt, an dem das DE wirkungslos werden soll (also Ablauf der Einspruchsfrist). Würden wir dann vorher verzichten, gäbe es gar kein EPDE zu diesem Zeitpunkt mehr. Also hätten wir durch Verzichtserklärung für das EPDE vor dem DPMA eine Möglichkeit.
Eine Doppelpatentierung während der Einspruchsfrist liegt immer vor (siehe § 8 (1) 1. IntPatÜG ).

Ich tendiere zu 2., da ich meine, dass das "schützt" auf den "Zeitpunkt" bezogen ist.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich versuche den Sachverhalt und unsere bisherigen Ergebnisse einmal zusammenzufassen.

Zunächst einmal zum Gesetzestext: In meinem Tabu (inkl. 53. Lieferung April 2006) steht hinter Absatz 3 des § 8 IntPatÜG [aufgehoben].

Sachverhalt: Wir haben ein deutsches Patent (DE). Wir haben des weiteren ein Europäisches Patent mit Benennung Deutschland (EPDE) mit gleicher Priorität wie das deutsche Patent. Der Schutzbereich des DE ist größer als der des EPDE. Erteilung wurde veröffentlicht, EPDE wurde bereits validiert. Wir befinden uns im Zeitraum zwischen erfolgter Validierung und dem Ende der Einspruchsfrist.

Ich möchte verhindern, dass ich mir "ein Loch in mein DE schiesse". Ist dies (noch) möglich?

Bisherige Lösung:
Verzicht vor EPA nicht möglich. Verzicht muss vor DPMA für EPDE erfolgen.

Nach § 8 (1) 1. IntPatÜG tritt Wirkungslosigkeit für DE erst mit Ablauf der Einspruchsfrist ein.

Davor heisst es im Gesetzestext: "...hat das Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt (Präsens), von dem Zeitpunkt an...(siehe oben)

Fraglich ist, welcher Zeitpunkt bei der Feststellung, ob das DE dieselbe Erfindung wie EPDE schützt, maßgeblich ist.

  • Möglichkeit: Zeitpunt der Wirkungsentfaltung des EPDE, also Veröffentlichung Hinweis auf Erteilung. Dann hätten wir keine Chance mehr. Dass die Wirkungslosigkeit unumkehrbar ist, steht außer Frage.
  • Möglichkeit: Eben der Zeitpunkt, an dem das DE wirkungslos werden soll (also Ablauf der Einspruchsfrist). Würden wir dann vorher verzichten, gäbe es gar kein EPDE zu diesem Zeitpunkt mehr. Also hätten wir durch Verzichtserklärung für das EPDE vor dem DPMA eine Möglichkeit.
Eine Doppelpatentierung während der Einspruchsfrist liegt immer vor (siehe § 8 (1) 1. IntPatÜG ).

Ich tendiere zu 2., da ich meine, dass das "schützt" auf den "Zeitpunkt" bezogen ist.
 
F

Frager

Guest
Horst schrieb:
Ich versuche den Sachverhalt und unsere bisherigen Ergebnisse einmal zusammenzufassen.

Zunächst einmal zum Gesetzestext: In meinem Tabu (inkl. 53. Lieferung April 2006) steht hinter Absatz 3 des § 8 IntPatÜG [aufgehoben].

Sachverhalt: Wir haben ein deutsches Patent (DE). Wir haben des weiteren ein Europäisches Patent mit Benennung Deutschland (EPDE) mit gleicher Priorität wie das deutsche Patent. Der Schutzbereich des DE ist größer als der des EPDE. Erteilung wurde veröffentlicht, EPDE wurde bereits validiert. Wir befinden uns im Zeitraum zwischen erfolgter Validierung und dem Ende der Einspruchsfrist.

Ich möchte verhindern, dass ich mir "ein Loch in mein DE schiesse". Ist dies (noch) möglich?

Bisherige Lösung:
Verzicht vor EPA nicht möglich. Verzicht muss vor DPMA für EPDE erfolgen.

Nach § 8 (1) 1. IntPatÜG tritt Wirkungslosigkeit für DE erst mit Ablauf der Einspruchsfrist ein.

Davor heisst es im Gesetzestext: "...hat das Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt (Präsens), von dem Zeitpunkt an...(siehe oben)

Fraglich ist, welcher Zeitpunkt bei der Feststellung, ob das DE dieselbe Erfindung wie EPDE schützt, maßgeblich ist.

  • Möglichkeit: Zeitpunt der Wirkungsentfaltung des EPDE, also Veröffentlichung Hinweis auf Erteilung. Dann hätten wir keine Chance mehr. Dass die Wirkungslosigkeit unumkehrbar ist, steht außer Frage.
  • Möglichkeit: Eben der Zeitpunkt, an dem das DE wirkungslos werden soll (also Ablauf der Einspruchsfrist). Würden wir dann vorher verzichten, gäbe es gar kein EPDE zu diesem Zeitpunkt mehr. Also hätten wir durch Verzichtserklärung für das EPDE vor dem DPMA eine Möglichkeit.
Eine Doppelpatentierung während der Einspruchsfrist liegt immer vor (siehe § 8 (1) 1. IntPatÜG ).

Ich tendiere zu 2., da ich meine, dass das "schützt" auf den "Zeitpunkt" bezogen ist.
Ja, das ist auch meine Meinung. Wir hier finden, dass das Gesetz in diesem Fall leicht unklar ist.

Vielen Dank für die Diskussion
 
G

GAST_DELETE

Guest
In Art. II §8 (1) IntPatÜG heißt es "...mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent mit derselben Priorität erteilt worden ist...".

Wenn das EPDE in DE validiert wurde, dann ist dieser Fall doch wohl eingetreten? Erst dann kann ich doch wohl auf das EPDE in DE verzichten? Ein Verzicht auf das EPDE ist dann aber ein Erlöschen in Sinne von Art. II §8 (2) IntPatÜG. Das bedeutet, in Abhängigkeit vom Ausgang des Einspruchsverfahrens und mit dessen Ende ist das DE-Patent in seiner Wirkung eingeschränkt - unabhängig von einem Verzicht auf das EPDE!
 
F

Frager

Guest
Gast schrieb:
In Art. II §8 (1) IntPatÜG heißt es "...mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent mit derselben Priorität erteilt worden ist...".

Wenn das EPDE in DE validiert wurde, dann ist dieser Fall doch wohl eingetreten? Erst dann kann ich doch wohl auf das EPDE in DE verzichten? Ein Verzicht auf das EPDE ist dann aber ein Erlöschen in Sinne von Art. II §8 (2) IntPatÜG. Das bedeutet, in Abhängigkeit vom Ausgang des Einspruchsverfahrens und mit dessen Ende ist das DE-Patent in seiner Wirkung eingeschränkt - unabhängig von einem Verzicht auf das EPDE!
Ja das stimmt, aber dort steht: ".... lassen die nach Absatz 1 eingetretene Rechtsfolge unberührt"
Ich persönlich finde, dass Horst mit der Zeitpunkt-Argumentation recht hat.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Frager schrieb:
Ja das stimmt, aber dort steht: ".... lassen die nach Absatz 1 eingetretene Rechtsfolge unberührt"
Die Rechtsfolge tritt doch aber in jedem Fall ein, da das Europäische Verfahren vom nationalen Schicksal des EPDE-Patents nicht beeinflusst wird und das EPDE-Patent für DE Wirkung hatte. Es geht doch hier nur um den Zeitpunkt, wann die Rechtsfolge eintritt: Das DE-Patent ist nur bis zu diesem Zeitpunkt vom EPDE-Patent unbeeinflusst.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Also bist Du der Meinung, dass der fragliche Zeitpunkt, an dem festgestellt wird, ob EPDE die gleiche Erfindung wie DE schützt, das Wirksamwerden der EPDE ist.

Dies liest sich aber aus dem Gesetzestext nicht zweifelsfrei heraus. Der fragliche Zeitpunkt könnte eben auch das Ende der Einspruchsfrist sein.

Ich stimme zu, dass das EP-Verfahren unmittelbar vom Verzicht unberührt bleibt. Dies liegt jedoch zunächst nur daran, dass es im EPÜ keinen Verzicht nach Erteilung gibt. Also muss ich ja vor das DPMA. Und dann stellt sich die oben ausgeführte Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. ob ein Verzicht noch alles retten kann (DE bleibt voll in Wirkung) oder ob der GAU eintritt (DE wirkungslos und EPDE verzichtet).
 
G

gast II

Guest
Horst schrieb:
Dies liest sich aber aus dem Gesetzestext nicht zweifelsfrei heraus. Der fragliche Zeitpunkt könnte eben auch das Ende der Einspruchsfrist sein.
also mE ist das im Gesetz eindeutig gesagt. Der Begriff "Zeitpunkt" meint den Moment, an welchem das dt. Patent seine Wirkung verliert. Voraussetzung ist nur, dass ein Europ. Patent "erteilt" worden ist. Es ist also vollkommen ohne Belang, wie das spätere rechtliche Schicksal aussieht. Die Präsensform "schützt" bezieht sich auf das dt. Patent, welches ja noch zum Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtslage noch in Kraft sein muss, damit es seine Wirkung verlieren kann. §8 Abs. 2 regelt, dass die Wirkung des §8 Abs. 1 unabhängig von dem rechtlichen Schicksal des Europäischen Patents ist, insbesondere dass das dt. Patent nach Erlöschen des EP nicht wieder auflebt; diese Vorschrift unterscheidet nicht zwischen vor und nach der Einspruchsfrist, was auch Sinn macht, weil der dt. Teil eines EP ja auch schon vor Ablauf der Einspruchsfrist Rechte gewährt und während dieser Zeit sonst ein Doppelschutz bestünde. Dies würde aber der Regelungsabsicht des § 8 IntPatÜG vollkommen widersprechen, wobei ich meine, dass der Wortlaut der Bestimmung das schon hergibt und eine Auslegung nicht erforderlich wäre.
 
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