Einspruchsverfahren EPA - benannten Staat streichen?

Pat-hologisch

Vielschreiber
Hallo Leute,

kann man im Einspruchsverfahren vor dem EPA einen in der Patentschrift benannten Vertragsstaat streichen, um einem Stand der Technik aus diesem Land zu entgehen (Stichwort: Art 54 (4)).

Ich habe darüber weder etwas im Kommentar, noch im Gesetz gefunden. Vielleicht kennt von euch ja jemand die Vorschrift bzw. kann mir verraten, wo dazu etwas steht.

Besten Dank im Voraus
 

Horst

*** KT-HERO ***
Das ist mal interessant. Ich werde suchen.

Das Problem wird sein, dass man eine Rücknahme "ex nunc" recht einfach bekommt (etwa Verzicht), aber eine Rücknahme der Benennung "ex tunc" - wie man es vorliegend wohl bräuchte - problematischer ist.

Soweit ich weiß, ist aber eine Zurücknahme der Anmeldung (!) für bestimmte benannte Staaten möglich. So müsstest Du diese Staaten ex tunc herausbekommen können, auch noch im Einspruchsverfahren.

Falls es nicht gehen sollte, fällt mir nur noch Umwandlung ein. Da könntest Du dann problemlos diejenigen nationalen Patente bekommen, denen der 54(3) Stand der Technik nicht entgegen steht und die übrigen getrennt auf nationaler Ebene ausfechten.

Dafür müssten diese Staaten aber die Umwandlung im nationalen Recht vorgesehen haben. Ich habe gerade mal geschaut (Singer/Stauder Art. 135) - CH/LI lassen explizit eine Umwandlung in solchen Fällen zu, da dort die Neuheit wohl anders geprüft wird. Sonst sieht es eher mau aus.
 

Pat-hologisch

Vielschreiber
Ein Verzicht nach Patenterteilung (ganz oder teilweise) ist im EPÜ nicht vorgesehen (Schulte, §34, Rn 429).

Es kann aber doch auf Antrag des Patentinhabers eine beschränkte Aufrechterhaltung durchgeführt werden, solange der Patentinhaber diese sich zu eigen und zum Gegenstand eines entsprechenden Antrag gemacht hat. Somit ist auch Art. 113(2) EPÜ genüge getan. So sieht das Benkard EPÜ zur Art. 102.

Nur weiß ichs jetzt trotzdem nicht definitv...
 

Patent-ante

Vielschreiber
Ist denn der Stand der Technik nach 54(4) so kritisch, dass es gleich ein "Streichen" der EP für diesen Staat sein muss?

IdR ist es doch meist möglich mit zwei Anspruchsvarianten ganz gut zu fahren: Eine weitere für alle Staaten mit Ausnahme des 54(4)-Staates, und eine engere für den 54(4)-Staat selbst.

Oder raffe ich es nicht?
 

Horst

*** KT-HERO ***
So, habe mal geblättert.

Rücknahme der Benennung bei erteiltem Patent geht nicht mehr, Art. 79(3).

Verzicht im Einspruchsverfahren auch (noch) nicht. Völlig richtig. Lerne schon zu viel EPÜ 2000.

Man kann aber wohl beantragen, das Patent für die Staaten X,Y und Z zu widerrufen, evtl. als Zwischenentscheidung. Dann wären diese Staaten raus. Nach Widerruf wäre dann die oben angedachte Möglichkeit der Umwandlung gegeben.

Grundsätzlich spricht aber auch nichts gegen zwei Anspruchssätze, wie mein Vorredner vorschlug (und in solchen Fällen eigentlich üblich ist). Aber ich ging mal davon aus, dass Gründe für das gefragte Vorgehen vorliegen (wir haben hier ja sowieso nur Klausurfälle ;-) ).
 

Pat-hologisch

Vielschreiber
IdR ist es doch meist möglich mit zwei Anspruchsvarianten ganz gut zu fahren: Eine weitere für alle Staaten mit Ausnahme des 54(4)-Staates, und eine engere für den 54(4)-Staat selbst.
Klar, das ist möglich. Da stellt sich gleich die nächste Frage:

Was passiert, wenn ein Anspruchssatz (z.B FR) nicht gewährbar und der andere Anspruchssatz (z.B. DE, GR, IT...) gewährbar ist. Wird dann das Patent beschränkt für die Länder (DE, GR, IT...) aufrechterhalten und für FR widerrufen oder wird es insgesamt widerrufen?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Pat-hologisch schrieb:
Wird dann das Patent beschränkt für die Länder (DE, GR, IT...) aufrechterhalten und für FR widerrufen oder wird es insgesamt widerrufen?
Ich denke, aus Artikel 118 iVm Artikel 79(3) ergibt sich zwingend, dass das Patent insgesamt widerrufen wird. Abhilfe bietet ja immer Artikel 135.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Das Patent würde wohl insgesamt widerrufen werden. Der Antrag muß m.E. insgesamt gewährbar sein. Die Einspruchsabteilung bzw. Beschwerdekammer dürfte Dir ja nicht in den Ansprüchen rumstreichen.

Aber wie bereits erwähnt erweist sich hier die Anregung zu einer Zwischenentscheidung als sachdienlich. Man könnte erst über die 54(3) Staaten entscheiden, dann über den Rest. So vermeidet man zu viele Hilfsanträge.
 
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