Dieselbe Erfindung

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Liebe Kollegen,

folgender Sachverhalt:

Anmeldung mit Anmeldetag A1 erfolgte.
Eine weitere Anmeldung (A2) ohne Inanspruchnahme der Priorität von A1, jedoch mit dem identischen Inhalt, erfolgt nach 13 Monaten.
Anmeldung A1 wird fallen gelassen.
Kann eine A3 die Prio (nach 12 Monaten) von A2 in Anspruch nehmen oder ist A2 dieselbe Erfindung wie A1 und die Prio wäre nicht ordnungsgemäß in Anspruch genommen.

Liebe Grüße
Alex
 

Das gelbe U

*** KT-HERO ***
Ich mach das jetzt mal fürs EPÜ:

Art. 87(4) EPÜ: Als die erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste ältere in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zur Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallen gelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind; ebenso wenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.

Daraus folgt: Wurde A1 fallen gelassen BEVOR A2 angemeldet wurde oder nicht? "ohne dass Rechte bestehen geblieben sind" ist zu lesen als "ohne dass Rechte außer einem nicht beanspruchten Prioritätsrecht bestehen geblieben sind".
 

Horst

*** KT-HERO ***
Sehe ich genauso, steht auch so in der PVÜ und hat daher zumindest für Auslandsnachanmeldungen allgemein Gültigkeit.

Die A1 scheint ja vor Veröffentlichung zurückgenommen worden zu sein. Da keine Prio beansprucht wurde, bleiben auch keine Rechte übrig. Die A1 ist quasi "verschwunden". Also gilt A2 als "erste Anmeldung".
 

PatFan

GOLD - Mitglied
Ich schließe mich den Vorrednern an, wichtig ist jedoch, dass aus A1 keinerlei Rechte übrig geblieben sind, also keine Priobeanspruchung im In- oder Ausland, keine Teilanmeldung, keine vorzeitige Offenlegung (ich geh mal davon aus, dass A1 eine Patent- und keine GBM-Anmeldung war) etc.

Gruß PatFan
 

Fip

*** KT-HERO ***
In diesem Zusammenhang habe ich eine Frage zum EPÜ 2000. Folgender Fall:

Anmeldung DE1, eingereicht beim DPMA. Die Anmeldung geht vollständig unter, sagen wir durch Nichtzahlung der Gebühren.

Nachdem die Anmeldung DE1 vollständig untergegangen ist, melde ich EP1 beim EPA an, die völlig identisch zu DE1 ist. Die Prio von DE1 nehme ich nicht in Anspruch.

Durch EP1 entsteht ein neues Prioritätsrecht, wenn ich EP1 im Volltext anmelde, dass dürfte klar sein (jüngere Anmeldung im Sinne des Art. 87 (4) EPÜ).

Meine Frage nun: Entsteht dieses Prioritätsrecht auch, wenn ich EP1 unter Bezugnahme auf DE1 anmelde oder lebt die DE1 in einer Weise wieder auf, dass Rechte im Sinne des Art. 87 (4) EPÜ bestehen geblieben sind? Siehe hierzu Regel 40 (1) c) AusfOEPÜ 2000.
 

grond

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Meine Frage nun: Entsteht dieses Prioritätsrecht auch, wenn ich EP1 unter Bezugnahme auf DE1 anmelde [...] Siehe hierzu Regel 40 (1) c) AusfOEPÜ 2000.
Bis eben wusste ich nicht einmal, dass eine solche Bezugnahme möglich ist... :)

Gefühlt: wenn die DE1 vor der Offenlegung untergegangen ist, könnte schon die Bezugnahme für die EP1 scheitern. Die DE1 war ja nach Deiner Fallkonstruktion vor der Anmeldung der EP1 untergegangen und nicht offengelegt, sonst wäre die EP1 schon neuheitsschädlich getroffen. In diesem Fall wird jedoch niemals irgendein Inhalt dieser DE1 zugänglich, so dass die Bezugnahme praktisch nicht funktionieren kann, weil Du ja sonst jeden beliebigen Inhalt als angeblichen Inhalt der DE1 nachreichen könntest. Ich würde also die (spätere) Offenlegung als implizite Voraussetzung der interessanten Bestimmung ansehen.

Zugleich würde ich behaupten, dass ein Prioritätsrecht durch die EP1 begründet wird, da keine Rechte aus der DE1 in Anspruch genommen werden. Der Anmeldetag ist ein Recht aus der EP1, welches eben auch durch Bezug auf eine ältere Anmeldung zustandekommen kann.

Alles nur meine Meinung...
 

Fip

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Gefühlt: wenn die DE1 vor der Offenlegung untergegangen ist, könnte schon die Bezugnahme für die EP1 scheitern. Die DE1 war ja nach Deiner Fallkonstruktion vor der Anmeldung der EP1 untergegangen und nicht offengelegt, sonst wäre die EP1 schon neuheitsschädlich getroffen. In diesem Fall wird jedoch niemals irgendein Inhalt dieser DE1 zugänglich, so dass die Bezugnahme praktisch nicht funktionieren kann, weil Du ja sonst jeden beliebigen Inhalt als angeblichen Inhalt der DE1 nachreichen könntest.
Ich kann definitiv sagen, dass die Bezugnahme auf die DE1 nach EPÜ 2000 auch möglich sein soll, wenn diese vollständig untergegangen war (so die hohen Herren des EPA auf der Kammerversammlung in Karlsruhe letzte Woche). Das EPA verlangt lediglich einen nachprüfbaren Nachweis über die Hinterlegung und den Inhalt der früheren Anmeldung, den ich aber z.B. mit einem amtlichen Prioritätsbeleg ohne weiteres erbringen kann. Die Anmeldung mit Bezugnahme auf DE1 ist also auch möglich, wenn DE1 untergegangen war.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Wir haben etwas den Faden verloren :eek:)
Aber dennoch

Für eine Inanspruchnahme einer Prio reicht ein Anmeldetag (Art. 87 III) aus. Die Bezugnahme (EPÜ2000 oder PCT 01.04.2007) erleichtert nur den Vorgang einer (vorschriftsmäßigen) Anmeldung. Ist dies aber erfolgt, wir ja sehr wohl die erste Anmeldung "verwendet" somit handelt es sich um dieselbe Erfindung.

In meinem Fall war eine Anmeldung eingereicht und die Prio nicht ordnungsgemäß in Anspruch genommen worden. Dann wurde eine neue Anmeldung desselben Inhalts eingereicht, wobei die alte Anmeldung erst nach der neuen Anmeldung zurückgezogen wurde.

LG
Alex
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Alex:jura schrieb:
Dann wurde eine neue Anmeldung desselben Inhalts eingereicht, wobei die alte Anmeldung erst nach der neuen Anmeldung zurückgezogen wurde.
Somit ist es nach Art 87(4) nicht mehr möglich, die Prio in Anspruch zu nehmen, da Fiktion der ersten Anmeldung nicht mehr greift. Also zumindest für EP schaut es schlecht aus.

PVÜ hat denselben Text (siehe Beitrag von Horst oben), so dass Auslandsanmeldungen wohl auch schlechte Karten haben.

weiterhin Zitat aus Schulte:

Eine 2. Anmeldung derselben Erfindung beim DPMA gewährt nach § 40 I daher auch dann kein Prioritätsrecht, wenn für die 1. Anmeldung keine Priorität beansprucht ist.
Ausnahme: Eine 2. Anmeldung gilt in analoger Anwendung von Art 4C (4) PVÜ und Art 87 (4) EPÜ als 1. Anmeldung, wenn
a) 1. und 2. Anmeldung dieselbe Erfindung betreffen,
b) die 1. bis zur Einreichung der 2. Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen ist, bevor sie offengelegt worden ist und ohne daß Rechte bestehen blieben,
c) die 1. noch nicht Grundlage einer Prioritätsbeanspruchung war,
d) der Anmelder zwischen 1. und 2. nicht eine weitere, noch anhängige Anmeldung derselben Erfindung eingereicht hat.

also auch für innere Prio DE schaut es schlecht aus.

Ah-No Nym
 

Horst

*** KT-HERO ***
Nochmal zu der EPÜ2000-Problematik:

Wenn die Bezugnahme nach Fips Ausführungen möglich ist, was ist dann die erste Anmedlung?

In der Akte der EP-Anmeldung taucht die ältere Anmeldung eventuell auf. Ist sie dann auch in dem Sinne - wieder - "öffentlich"? Rechte bleiben wohl nciht bestehen.

Mein Gefühl sagt mir eher, dass die ältere Anmeldung die erste Anmeldung ist.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Um einen Verweis erfolgreich tätigen zu können, muss die Anmeldung, auf die verwiesen wird zumindest einen Anmeldetag haben. Und wenn dieser genutzt wird, wenn auch nur als Offenbarungsquelle so bestehen Rechte an dieser Anmeldung.

Gruß
Alex
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Um einen Verweis erfolgreich tätigen zu können, muss die Anmeldung, auf die verwiesen wird zumindest einen Anmeldetag haben. Und wenn dieser genutzt wird, wenn auch nur als Offenbarungsquelle so bestehen Rechte an dieser Anmeldung.

Gruß
Alex
 

grond

*** KT-HERO ***
Alex:jura schrieb:
Um einen Verweis erfolgreich tätigen zu können, muss die Anmeldung, auf die verwiesen wird zumindest einen Anmeldetag haben. Und wenn dieser genutzt wird, wenn auch nur als Offenbarungsquelle so bestehen Rechte an dieser Anmeldung.
Ist das Wissen oder eine Meinung? Ich habe jedenfalls Zweifel, dass ein Verweis gleichzeitig bedeutet, dass auch Rechte aus der älteren Anmeldung bestehen bleiben. Welchen Sinn sollte ein solches Institut dann haben? Um Anmeldungen nach Ende des Ablaufs des Priojahres und vor Offenlegung einer lebendigen älteren Anmeldung zu vereinfachen? Innerhalb des Priojahres könnte man in EP ja ohne Übersetzung der ursprünglichen ausländischen Anmeldung ohne jedes Problem anmelden und die Prio in Anspruch nehmen. Dabei wäre der "Zustand" der Prioanmeldung egal. Nach der Offenlegung der Ursprungsanmeldung wäre eine EP-Anmeldung mit demselben Inhalt ohnehin neuheitsschädlich getroffen, es sei denn es käme niemals zu einer solchen. Demzufolge wäre die Vereinfachung nur sinnvoll, wenn man nach dem Priojahr noch anmelden will. Und dafür diese neue Möglichkeit zu schaffen, ist reichlich sinnfrei. Kurz: ich kann mir nicht vorstellen, dass der Verweis die Möglichkeit der verweisenden Anmeldung, als Prioanmeldung zu dienen, verhindern soll.
 

grond

*** KT-HERO ***
Alex:jura schrieb:
Um einen Verweis erfolgreich tätigen zu können, muss die Anmeldung, auf die verwiesen wird zumindest einen Anmeldetag haben. Und wenn dieser genutzt wird, wenn auch nur als Offenbarungsquelle so bestehen Rechte an dieser Anmeldung.
Ist das Wissen oder eine Meinung? Ich habe jedenfalls Zweifel, dass ein Verweis gleichzeitig bedeutet, dass auch Rechte aus der älteren Anmeldung bestehen bleiben. Welchen Sinn sollte ein solches Institut dann haben? Um Anmeldungen nach Ende des Ablaufs des Priojahres und vor Offenlegung einer lebendigen älteren Anmeldung zu vereinfachen? Innerhalb des Priojahres könnte man in EP ja ohne Übersetzung der ursprünglichen ausländischen Anmeldung ohne jedes Problem anmelden und die Prio in Anspruch nehmen. Dabei wäre der "Zustand" der Prioanmeldung egal. Nach der Offenlegung der Ursprungsanmeldung wäre eine EP-Anmeldung mit demselben Inhalt ohnehin neuheitsschädlich getroffen, es sei denn es käme niemals zu einer solchen. Demzufolge wäre die Vereinfachung nur sinnvoll, wenn man nach dem Priojahr noch anmelden will. Und dafür diese neue Möglichkeit zu schaffen, ist reichlich sinnfrei. Kurz: ich kann mir nicht vorstellen, dass der Verweis die Möglichkeit der verweisenden Anmeldung, als Prioanmeldung zu dienen, verhindern soll.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Ich bin auch der Meinung, dass auf eine Anmeldung verwiesen werden kann, ohne dass Rechte bestehen geblieben sind und somit Art. 87 (4) als Ausnahmeregelung anwendbar ist. Ich habe eine Weile erfolglos nach Quellen dafür gesucht, aber ich denke, hier besteht einfach unausgesprochen die Auffassung, dass es nur so gemeint sein kann.

Es kommt ja für Art. 87 (4) darauf an, dass die ältere Anmeldung zum Zeitpunkt der Hinterlegung der neuen Anmeldung unwiderruflich komplett keine Wirkung mehr entfalten kann. Nur der Inhaber der Rechte an der Erfindung kann überhaupt dieses Instrument der Bezugnahme verwenden, wenn die Anmeldung in diesem Sinne komplett tot ist. Wie sollte sonst der Nachweis der Existenz dieser älteren Anmeldung erfolgen? Hier besteht meines Wissens hinter den Kulissen allerdings trotzdem noch einige Unklarheit, wie dies vom EPA hinsichtlich des Nachweises der Berechtigung tatsächlich praktisch umzusetzen ist.

Da aber nur der Inhaber der Erfindung das Instrument der Bezugnahme nutzen kann, ändert sich materiellrechtlich nichts, wenn man die Bezugnahme als prozedurale Vereinfachung zuläßt. In diesem Sinne läßt sich aus der älteren Anmeldung kein Recht ableiten, dass der Anmelder nicht schon vor dem Akt der Anmeldung dieser älteren Anmeldung gehabt hat. Die Bezugnahme ist somit nur ein Nachweis dieser Rechte. Das Recht der Bezugnahme ergibt sich daher nicht aus der älteren Anmeldung als solcher sondern aus dem Recht an der Erfindung im Zusammenhang mit Regel 40 selbst.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ich bin auch der Meinung, dass die spätere Anmeldung, die unter Bezugnahme auf die frühere eingereicht wurde, die erste Hinterlegung i.S.d. Art. 87 (4) EPÜ sein müßte, wenn die frühere zum Zeitpunkt der Bezugnahme völlig untergegangen war. Meines Erachtens ergibt sich dies unter anderem auch aus folgender Überlegung:

Wenn ich die spätere Anmeldung im Volltext einreiche (also eine Abschrift der früheren Anmedung), ohne auf die frühere Bezug zu nehmen, dann greift Art. 87 (4) EPÜ in jedem Fall (natürlich vorausgesetzt, die sonstigen Bedingungen sind erfüllt). Nun soll die neue Bezugnahmeregelung das lediglich Einreichen vereinfachen, also z.B. die Notwendigkeit einer Übersetzung zum Anmeldetag entbehrlich machen. Wenn ich aber in dem diskutierten Fall unter Nutzung der Bezugnahme einreiche, wäre der Anmelder, der die Bezugnahme nutzt, ohne wirklich erkennbaren Grund schlechter gestellt als der Anmelder, der eine Abschrift einreicht.

Auf der Kammerversammlung habe ich diese Fragen im Übrigen auch den zum EPÜ 2000 vortragenden hohen Herren vom EPA gestellt. Die waren zu meiner Überraschung genau der gegenteiligen Meinung (allerdings mit dem Zusatz, dass sie es auch nicht 100%ig wüßten). Sie sagten, dass Sinn und Zweck des Art. 87 (4) EPÜ eigentlich sei, dass nur dann ein neues Priorecht entstehen kann, wenn die erste Anmeldung und sämtliche durch sie begründeten Rechte ein für allemal und unwiederbringlich in der Versenkung verschwunden seien, ohne das jemals jemand von der Existenz dieser Hinterlegung erfahren kann. Wenn ein Anmelder diese Anmeldung aber nutzt, um unter Bezugnahme auf die Anmeldung eine neue einzureichen, dann ist es quasi sein Wille, dass diese Anmeldung aus der Versenkung wieder auftaucht. Damit nutzt er ein Recht, das diese Anmeldung für ihn mit ihrer Hinterlegung generiert hat, nämlich das Recht, unter Bezugnahme auf diese Anmeldung eine neue einzureichen, mit der Folge, dass ein neues Priorecht durch die spätere Anmeldung nicht entstehen kann. Welcher Meinung nun zu folgen ist, lasse ich mal offen. Ich weiß es letztlich nicht. Für mich heißt das Ganze in der Konsequenz: Die Bezugnahme nutze ich nur, wenn es nicht mehr anders geht, also im absoluten Notfall.

Im Übrigen soll die "Bezugnahmemöglichkeit" die Anmeldung insbesondere für Ausländer vereinfachen. Der Japaner kann nun einen Anmeldetag bekommen, in dem er nur ein Fax mit dem Inhalt schickt: Ich will eine neue EP-Anmeldung mit dem Inhalt der japanischen Anmeldung XY, eingereicht an Datum Z (Die sonstigen Anforderungen an den Anmeldetag, die gegenüber EPÜ 1973 deutlich gelockert wurden, müssen natürlich erfüllt sein). Gleiches gilt auch für uns als Vertreter eines solchen Anmelders. Das reicht dann erst mal. Übersetzung, Text, Beschreibung, Priobeanspruchung etc. können nachgereicht werden. Der Japaner kann dieses Fax nach der neuen Sprachenregelung sogar auch auf japanisch senden.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Hmmm, schwierige Frage.

Wie gesagt denke ich nciht, dass irgendwelche Rechte AUS der Anmeldung bestehen beliben. Ein Recht, "als Bezugnahme zu dienen", ist meines Erachtens recht gekünstelt und ist wohl abzulehnen.

Kritischer ist aber meines Erachtens der Punkt bzgl. der Offenlegung.
 

Das gelbe U

*** KT-HERO ***
Ich sehe da kein Problem: Entweder ist die alte Anmeldung veröffentlicht am AT der jüngeren - dann besteht per se das Problem nicht, weil ja alles das, was für den Fall "jüngere Anmeldung und Prioritätsrecht" von Bedeutung sein könnte neuheitsschädlich getroffen ist. Oder die ältere ist nicht veröffentlicht, dann ist aber auch die Bezugnahme wirkungslos und es sind keine Rechte bestehen geblieben.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Das gelbe U schrieb:
Oder die ältere ist nicht veröffentlicht, dann ist aber auch die Bezugnahme wirkungslos und es sind keine Rechte bestehen geblieben.
Soll das heißen, die Bezugnahme funktioniert dann nicht?

Das kann nicht sein. Es gibt nirgendwo eine solche Einschränkung. Diese Regelung basiert auf Art. 5 und Regel 2 PLT, siehe Protokolle der Diplomatischen Konferenz. Siehe insbesondere Art. 5 (8) und Regel 2(6) iii PLT. Daraus folgt eindeutig, dass es keine Einschränkungen hinsichtlich der der Veröffentlichung der früheren Anmeldung geben darf.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Bei dem Verweis muss die neue Anmeldung doch in Bezug auf die alte Anmeldung überprüfbar sein, oder?
Somit müsste die alte Anmeldung mit in die Akte der neuen Anmeldung aufgenommen werden (oder zumindest der Bezug)!
Somit ist nach meiner Auffassung sehr wohl ein Recht an der alten Anmeldung genutzt worden.
Zudem ist u. a. der Sinn des Art. 87 (4) doch der, dass eine Kettenpriorität verhindert wird. Man könnte nämlich durch die ständigen Rückbezüge den wirksamen Anmeldetag nach hinten schieben.

LG
Alex
 
Oben