Einheitlichkeit

grond

*** KT-HERO ***
Eine Frage zur Einheitlichkeit:

Eine Anmeldung enthält einen Hauptanspruch und zwei Unteransprüche. Es stellt sich heraus, dass der sehr weit gefasste Hauptanspruch nicht neu ist. Die Unteransprüche enthalten zwei alternative Lösungen für dasselbe Problem. Nun sagt der Prüfer, für das gelöste Problem gäbe es im SdT bereits Lösungen, so dass die beiden Unteransprüche nicht als einheitlich angesehen werden können. Ein bekannter üblicher Grund für die sog. a posteriori Uneinheitlichkeit.

Was nun, wenn die beiden Lösungen der Unteransprüche jedoch äquivalente Lösungen sind (also untereinander äquivalent) und sich jeweils erfinderisch von der bekannten Lösung unterscheiden?

Meines Erachtens müsste dann wieder Einheitlichkeit herrschen, da die beiden äquivalenten Lösungen ja Umsetzungen desselben Lösungsgedankens sind.

Im Sinne des EPÜs richtig oder falsch?
 

grond

*** KT-HERO ***
Meine Sicht der Lage wird m.E. gestützt durch Regel 44 (1) Satz 1 EPÜ:

"[...]Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nach Artikel 82 nur erfüllt, wenn zwischen diesen Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt."
 

Horst

*** KT-HERO ***
Zur Argumentation siehe Vorredner.

Dann zwei unabhängige Ansprüche draus machen (ich nehme dabei an, dass es nicht mehr möglich ist einen beide Ausführungsformen umfassenden und patentfähigen Anspruch zu bauen) und auf Regel 43(2) c) beziehen.
 
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