grond
*** KT-HERO ***
Eine Frage zur Einheitlichkeit:
Eine Anmeldung enthält einen Hauptanspruch und zwei Unteransprüche. Es stellt sich heraus, dass der sehr weit gefasste Hauptanspruch nicht neu ist. Die Unteransprüche enthalten zwei alternative Lösungen für dasselbe Problem. Nun sagt der Prüfer, für das gelöste Problem gäbe es im SdT bereits Lösungen, so dass die beiden Unteransprüche nicht als einheitlich angesehen werden können. Ein bekannter üblicher Grund für die sog. a posteriori Uneinheitlichkeit.
Was nun, wenn die beiden Lösungen der Unteransprüche jedoch äquivalente Lösungen sind (also untereinander äquivalent) und sich jeweils erfinderisch von der bekannten Lösung unterscheiden?
Meines Erachtens müsste dann wieder Einheitlichkeit herrschen, da die beiden äquivalenten Lösungen ja Umsetzungen desselben Lösungsgedankens sind.
Im Sinne des EPÜs richtig oder falsch?
Eine Anmeldung enthält einen Hauptanspruch und zwei Unteransprüche. Es stellt sich heraus, dass der sehr weit gefasste Hauptanspruch nicht neu ist. Die Unteransprüche enthalten zwei alternative Lösungen für dasselbe Problem. Nun sagt der Prüfer, für das gelöste Problem gäbe es im SdT bereits Lösungen, so dass die beiden Unteransprüche nicht als einheitlich angesehen werden können. Ein bekannter üblicher Grund für die sog. a posteriori Uneinheitlichkeit.
Was nun, wenn die beiden Lösungen der Unteransprüche jedoch äquivalente Lösungen sind (also untereinander äquivalent) und sich jeweils erfinderisch von der bekannten Lösung unterscheiden?
Meines Erachtens müsste dann wieder Einheitlichkeit herrschen, da die beiden äquivalenten Lösungen ja Umsetzungen desselben Lösungsgedankens sind.
Im Sinne des EPÜs richtig oder falsch?