Versicherung als Patentassessor

mwa

Schreiber
Ich bin seit kurzem Patentassessor, habe aber bislang (aus rentenversicherungstechnischen Gründen) noch keine Zulassung beantragt und arbeite derzeit als freier Mitarbeiter für eine Kanzlei.

Von einem Versicherungsunternehmen erhielt ich die Auskunft, dass ich - solange ich keine Zulassung zu beantragen beabsichtige - keine Haftpflichtversicherung abschließen kann und der Abschluss einer derartigen Versicherung für einen Patentassessor auch nicht notwendig wäre. Stimmt dies?

Und insbesondere: Ist möglicherweise der Abschluss einer anderen für meine gegenwärtige Situation geeigneten Haftpflichtversicherung (und wenn ja: welche und wo?) ratsam?
 

grond

*** KT-HERO ***
mwa schrieb:
Von einem Versicherungsunternehmen erhielt ich die Auskunft, dass ich - solange ich keine Zulassung zu beantragen beabsichtige - keine Haftpflichtversicherung abschließen kann und der Abschluss einer derartigen Versicherung für einen Patentassessor auch nicht notwendig wäre. Stimmt dies?
Ja, es stimmt. Da Du als Angestellter einen Dienstherrn hast, der dem eventuell geschädigten Mandanten gegenüber haftet (Haftung für den Erfüllungsgehilfen) und selbst eine Haftpflichtversicherung haben muss, ist es nicht notwendig, dass Du ebenfalls eine solche hast, weil die Interessen des Mandanten in jedem Falle gesichert sind.
 

PatFan

GOLD - Mitglied
Ich stimme grond im Prinzip zu, aber sollte jeder Kollegenarbeiter beachten, dass nicht nur auf die Interessen des Mandanten ankommt. Die beuftragende Kanzlei könnte sehr wohl versuchen, den Haftpflichtfall auf den jungen Kollegen abzuwälzen bzw. realistischer sich dort das Geld wieder zurückzuholen.

Meiner Meinung nach dürfte dies bei patentanwaltlicher Tätigkeit, grobe Fahrlässigkeit etc. mal ausgenommen, bei einem nicht zugelassenen Kollegen kaum möglich sein. Anders sieht es aber sicher aus, wenn der Kollege zugelassen wäre. Auch stellt sich die Frage, ob der Zulieferer nicht für Übersetzungsfehler etc. haftet.

Daher würde ich bei Kollegenarbeit oder freier Mitarbeitertätigkeit auf jeden Fall versuchen, mit der beauftragenden Kanzlei einen Haftungsausschluß zu vereinbaren.

Gruß PatFan
 

mwa

Schreiber
Vielen Dank für die Antwort - das ist leider auch das, worauf mich vor kurzem ein Bekannter (aus einem anderen Berufsbereich) hingewiesen hat.

Vielleicht weiß aber noch ein anderer Leser des Forums, ob und gegebenenfalls wo man sich versichern kann, falls es nicht gelingt einen Haftungsausschluss zu vereinbaren ...
 

grond

*** KT-HERO ***
mwa schrieb:
Vielleicht weiß aber noch ein anderer Leser des Forums, ob und gegebenenfalls wo man sich versichern kann, falls es nicht gelingt einen Haftungsausschluss zu vereinbaren ...
Ich könnte mir vorstellen, dass ein Haftungsausschluss ohnehin greift, wenn der kollegenarbeitende Assessor gegenüber dem Mandanten der Kanzlei nicht auftritt und folglich der beauftragende Anwalt die Arbeit abnimmt, unterschreibt und in eigenem Namen abrechnet. Der Assessor müsste ja mutmaßlich einen Werkvertrag mit dem beauftragenden Anwalt eingegangen sein. Welche Leistung würde denn der beauftragende Anwalt noch erbringen, um sein Honorar aufzuschlagen?

Man stelle sich vor, eine Kanzlei beschäftigt keine eigenen PaFas, sondern lässt Schreibarbeiten von einem Schreibbüro erledigen. Die ausgefertigten Schriftstücke werden vom Anwalt unterschrieben und eingereicht/versandt. Bei einem Fehler in den Schriftstücken wird der Anwalt seine Außenhaftung wohl kaum durch eine Haftung des Schreibbüros ihm gegenüber absichern können.

Außer, dass ein Assessor letztlich für dieselbe Arbeit ausgebildet ist wie der Anwalt, ist m.E. die Situation dieselbe. Und im Schreibbüro könnten ja im Modell ausschließlich sorgsam ausgewählte PaFas arbeiten.
 

PatFan

GOLD - Mitglied
grond schrieb:
Man stelle sich vor, eine Kanzlei beschäftigt keine eigenen PaFas, sondern lässt Schreibarbeiten von einem Schreibbüro erledigen. Die ausgefertigten Schriftstücke werden vom Anwalt unterschrieben und eingereicht/versandt. Bei einem Fehler in den Schriftstücken wird der Anwalt seine Außenhaftung wohl kaum durch eine Haftung des Schreibbüros ihm gegenüber absichern können.

Außer, dass ein Assessor letztlich für dieselbe Arbeit ausgebildet ist wie der Anwalt, ist m.E. die Situation dieselbe. Und im Schreibbüro könnten ja im Modell ausschließlich sorgsam ausgewählte PaFas arbeiten.
Es geht ja nicht um die Außenhaftung, die muss der Anwalt nbatürlich übernehmen. Fraglich ist nur, wie es mit dem Durchgriff auf den beauftragten externen Mitabreiter steht, der ja möglicherweise gar nicht vom Anwalt sondern von seiner Versicherung geltend gemacht werden könnte.

Ein anderes Beispiel: Wieso gehen gegenüber einen Autohändler meine Haftungsansprüche wegen Schlechtleistung unter, nur weil ich den reparierten Wagen mit Gewinn weiterverkauft habe?

Ich kann da den Zusammenhang zwischen der gewinnbehafteten Weiterveräußerung und dem Werkvertrag zwischen Kanzlei und Assessor nicht sehen. Außerdem scheint es doch sehr fraglich, ob den Anwalt bei einem qualifizierten Berufskollegen ohne Zulassung im Falle nichtanwaltlicher Tätigkeit die (Allein-) Schuld trifft.

Ich jedenfalls würde versuchen, den Haftungsausschluß zu vereinbaren, wenn es auch nur im Übersendungsschreiben der Arbeit geschieht. Ansonsten würde ich auch verstärkt über die Versicheurng nachdenken, wobei die natürlich schwer zu finden sein wird, solange man seine Tätigkeit nicht explizit auf einen bestimmten, nichtanwaltlichen Bereich beschränkt. Für Übersetzer dürfte es bei jeder größeren Gesellschaft eine Berufshaftpflicht geben.

Gruß PatFan
 
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