Hallo allerseits,
Sachverhalt:
In einem Einspruchs-(beschwerde)verfahren vor dem EPA wird von der Einsprechenden ein Dokument genannt, in dessen Zusammenfassung etwas patenthinderndes (bzgl. erfinderische Tätigkeit) zusammen mit einer weiteren Druckschrift steht. Das Dokument ist eine vorveröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift. DE ist in dem angegriffenen europäischen Patent benannt.
Die Zusammenfassung weicht dabei inhaltlich stark von dem Inhalt der Offenlegungsschrift ab und ist wahrscheinlich vom zuständigen deutschen Prüfer eigenmächtig geändert worden. Eigentlich steht in der Zusammenfassung sogar das Gegenteil von dem, was in der Offenlegungsschrift als erfindungswesentlich angesehen wird.
Frage:
Ist diese Zusammenfassung als Stand der Technik überhaupt zu berücksichtigen? Die Zusammenfassung gehört doch eigentlich gar nicht zur Offenbarung. T 246/86 und G3/89.
Falls diese Zusammenfassung doch zum SdT gezählt wird, wie könnte man sich da rausreden?
Fragen über Fragen,,..... bitte um hilfreiche Antworten.
Sachverhalt:
In einem Einspruchs-(beschwerde)verfahren vor dem EPA wird von der Einsprechenden ein Dokument genannt, in dessen Zusammenfassung etwas patenthinderndes (bzgl. erfinderische Tätigkeit) zusammen mit einer weiteren Druckschrift steht. Das Dokument ist eine vorveröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift. DE ist in dem angegriffenen europäischen Patent benannt.
Die Zusammenfassung weicht dabei inhaltlich stark von dem Inhalt der Offenlegungsschrift ab und ist wahrscheinlich vom zuständigen deutschen Prüfer eigenmächtig geändert worden. Eigentlich steht in der Zusammenfassung sogar das Gegenteil von dem, was in der Offenlegungsschrift als erfindungswesentlich angesehen wird.
Frage:
Ist diese Zusammenfassung als Stand der Technik überhaupt zu berücksichtigen? Die Zusammenfassung gehört doch eigentlich gar nicht zur Offenbarung. T 246/86 und G3/89.
Falls diese Zusammenfassung doch zum SdT gezählt wird, wie könnte man sich da rausreden?
Fragen über Fragen,,..... bitte um hilfreiche Antworten.