grond
*** KT-HERO ***
Die Regel 37 EPÜ finde ich merkwürdig:
Absatz 1b) verlangt, dass die Weiterleitung einer bei einer nationalen Patentbehörde eingereichten europäischen Anmeldung innerhalb von vier Monaten nach Anmeldetag oder 14 Monaten seit Priotag (falls Prio inanspruch genommen wurde) vorgenommen wird (verkürzt ausgedrückt)
Absatz 2 stellt als Rechtsfolge fest, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Anmeldung nicht innerhalb von vierzehn Monaten seit Anmeldetag oder Priotag weitergeleitet wird
Ich meine, man kann es natürlich bestimmen, wie man will, aber warum sind die beiden Bestimmungen so merkwürdig disjunkt? Soll heißen, warum wird in Abs. 1 b) einmal auf vier Monate seit AT oder alternativ vierzehn Monate seit Priotag abgestellt, während Abs. 2 die Rechtsfolge in beiden Fällen erst nach vierzehn Monaten ab dem maßgeblichen Tag eintreten lässt?
Gibt es einen logischen Grund, der sich mir nicht offenbart, ist das willkürlich so bestimmt worden oder hat man da einfach nur geschludert?
Absatz 1b) verlangt, dass die Weiterleitung einer bei einer nationalen Patentbehörde eingereichten europäischen Anmeldung innerhalb von vier Monaten nach Anmeldetag oder 14 Monaten seit Priotag (falls Prio inanspruch genommen wurde) vorgenommen wird (verkürzt ausgedrückt)
Absatz 2 stellt als Rechtsfolge fest, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Anmeldung nicht innerhalb von vierzehn Monaten seit Anmeldetag oder Priotag weitergeleitet wird
Ich meine, man kann es natürlich bestimmen, wie man will, aber warum sind die beiden Bestimmungen so merkwürdig disjunkt? Soll heißen, warum wird in Abs. 1 b) einmal auf vier Monate seit AT oder alternativ vierzehn Monate seit Priotag abgestellt, während Abs. 2 die Rechtsfolge in beiden Fällen erst nach vierzehn Monaten ab dem maßgeblichen Tag eintreten lässt?
Gibt es einen logischen Grund, der sich mir nicht offenbart, ist das willkürlich so bestimmt worden oder hat man da einfach nur geschludert?