R.26bis.2c)(iii), Priorität nichtig?

toxin

BRONZE - Mitglied
Dass ein Prioritätsanspruch gültig sein kann, obwohl der Anmeldetag der PCT-Nachanmeldung mehr als ein 12 Monate nach Priodatium liegt kann ich mir vorstellen, z.B. bei Verlängerung des Priojahres wegen Ablauf an einem Feiertag.

Wie soll das aber bis zu 2 Monate (R.26bis.2c)(iii), letzter Halbsatz) nach Ablauf des Priojahres funktionieren? Kann mir jemand sagen, an was der Gesetzgeber da gedacht haben könnte?
 

Horst

*** KT-HERO ***
Wiedereinsetzung. Geht bspw. im EPÜ2000 bis 2 Monate nach Ablauf der 12-monatigen Priofrist (in diesem Fall absolute Frist).

Im Rahmen des § 41 PatG (Auslandsprio nach PVÜ bzw. TRIPS+PVÜ) auch möglich. Allerdings ist die Wiedereinsetzung da 2 Monate ab Kenntnis,§ 123 II PatG, also relativ, so dass die deutsche Regelung großzügiger ist.

Die meisten nationalen Gesetze sehen so eine ähnliche 2-monatige Frist vor, lediglich die ziehenden Gründe weichen etwas voneinander ab. Im kontinentaleuropäischen Rechtsraum gilt meist "all due care proven?".
 

Lysios

*** KT-HERO ***
R.26bis.2 c) iii) regelt den Fall, dass (bislang) kein Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach R.26bis.3 gestellt wurde, aber die Anmeldung innerhalb dieser 2-Monatsfrist eingereicht wurde. Dann fordert das Anmeldeamt wegen R26bis.2 a) i) den Anmelder zur Berichtigung des Prioritätsanspruchs auf. Mit der Aufforderung erfolgt der Hinweis auf die Möglichkeit einer Wiederherstellung des Prioritätsrechts.

R.26bis.2 c) iii) gilt auch für Anmeldeämter, die einen Vorbehalt gegen R.26bis.3 haben. In diesem Fall kann das Anmeldeamt die Anmeldung wegen R19.4 a) iii) an das IB weiterleiten, welches dann als Anmeldeamt fungiert. Eingangstag ist dann aber wegen R19.4 b) der Tag des Eingangs beim IB. In diesem Fall könnte es dann knapp mit der 2-Monatsfrist werden.
 

Horst

*** KT-HERO ***
In Regel 19.4 b) letzter Satz steht doch, dass der Tag des Entgegennahme durch das nationale Amt als Tag des Eingangs bei der IB zählt. (Köllner, 2. Auflage, sollte aktuell sein).

Das EPA hat den Vorbehalt ja zurückgenommen und zumindest Regel 26bis.3 a) i) umgesetzt.

Der Vorbehalt vom DPMA scheint ja noch zu gelten, weiß jemand, warum? Liegt es an der Frist?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
In Regel 19.4 b) letzter Satz steht doch, dass der Tag des Entgegennahme durch das nationale Amt als Tag des Eingangs bei der IB zählt. (Köllner, 2. Auflage, sollte aktuell sein).
Stimmt. Da habe ich mich in der Hektik verlesen. Kein Wunder bei der Bleiwüste PCT. Ich hoffe nur, dass mir das in der EQE nicht zu oft passiert. So ist die Regelung aber auch logischer.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
Der Vorbehalt vom DPMA scheint ja noch zu gelten, weiß jemand, warum? Liegt es an der Frist?
Es könnte daran liegen, dass der Anmeldetag sich nach Art. 13 PLT nicht verschieben muss. Bei der Wiederherstellung der Priorität nach dem PCT bleibt es m.E. auch beim Anmeldetag.

Wie ist das aber nach dem deutschen Verfahren? Nach h.M. scheint es doch so zu sein, dass als Anmeldetag der letzte Tag der Prioritätsfrist gilt?

Das könnte doch die Ursache für den Vorbehalt des DPMA sein?
 

Horst

*** KT-HERO ***
Nach meinem Wissen gilt als Anmeldetag in DE dann der tatsächliche Anmeldetag. Die Wiedereinsetzung hat nur zur Folge das der (verspätete) Anmeldetag als rechtzeitig fingiert und die Konsequenzen der Fristversäumnis nicht eintreten. Für Leute, die auf die Fristversäumnis vertraut haben und die Benutzung zwischen Ablauf der 12-Monatsfrist und tatsächlichem Anmeldetag bereits aufgenommen haben, gilt dann ein Weiterbenutzungsrecht. Das Weiterbenutzungsrecht entsteht allgemein bei Wiedereinsetzung und evtl. Zwischenbenutzungen, da Wiedereinsetzung eine außerordentliche Rechtskraftdurchbrechung darstellt (in diesem Fall gegen Verwirkung des Priorechts nach §41 I PatG iVm Art. 4 PVÜ bzw. Art 2 I TRIPS).
 

Horst

*** KT-HERO ***
Wahrscheinlich liegt der Vorbehalt doch darin begründet, dass nach PCT eine absolute, sich an die Priofrist anschließende 2-monatige Frist gilt, nach PatG jedoch eine relative 2-monatige Frist ab Kenntnis der Versäumung gekoppelt mit einer absoluten einjährigen Frist.

D.h., die großzügigere deutsche Regelung würde durch das PCT beschränkt? Sehe ich das richtig? M.E. wäre das dann ein Vorbehaltsgrund.
 
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