Beschreibung fehlender Zeichnungen

grond

*** KT-HERO ***
Wird eine fehlende Zeichnung nicht nachgereicht, so gelten die Bezugnahmen auf diese Zeichnung als gestrichen (Regel 56(4) EPÜ). Was umfasst diese Streichung alles? Geht die gesamte Beschreibung der Zeichnung als Offenbarung verloren? Käme mir bei einer Zeichnung, die ein Flussdiagramm eines Verfahrens zeigt und auf die nur mit einem einleitenden Halbsatz verwiesen wird, ziemlich hart vor (z.B. "Wie durch Fig. 1 illustriert, wird bei einer bevorzugten Verfahrensvariante zuerst blabla").
 

patient

Vielschreiber
Ich denke nicht, dass die Beschreibung der Abbildung komplett verloren geht. In den Richtlinien für die Prüfung steht dazu folgendes (A-II, 5.5):

"Gelten die Bezugnahmen auf eine fehlende Abbildung - wie etwa "siehe Abb. 4" - als gestrichen, so gelten auch die im Zusammenhang damit verwendeten Bezugszeichen als gestrichen. Technische Informationen in der Bezugnahme, die auch ohne den Bezug noch technisch verständlich sind, können jedoch erhalten bleiben - ein Hinweis wie "siehe Abb. 4, eine Destillationskolonne (1) mit einem Kondensator (2)" würde dann lauten "eine Destillationskolonne mit einem Kondensator".


Beachtenswert finde ich aber, dass das hier als Kann-Bestimmung formuliert ist.
 

grond

*** KT-HERO ***
patient schrieb:
Ich denke nicht, dass die Beschreibung der Abbildung komplett verloren geht. In den Richtlinien für die Prüfung steht dazu folgendes (A-II, 5.5):
*patsch*: da hätte ich auch selber draufkommen können, mal in den RiLis nachzusehen. Wald, Bäume und so. Trotzdem danke...
 
Oben