EPÜ: Berichtigung Prio und Wirkung auf Fristen

grond

*** KT-HERO ***
Art. 88 (2) EPÜ besagt, dass ab dem Priotag berechnete Fristen ab dem frühesten beanspruchten Priotag laufen

Regel 52 (3) bestimmt, dass die Prioerklärung berichtigt werden kann innerhalb von:

  • mindestens vier Monaten ab EP-Anmeldetag
  • höchstens 16 Monaten ab ursprünglichem oder berichtigtem Priotag, wobei der frühere Tag maßgebend ist
Angesichts der Möglichkeit der nachträglichen Vordatierung des Priotags durch Berichtigung, meine Frage: gibt es eigentlich irgendwo im EPÜ ab dem Priotag laufende Fristen, die kürzer als die genannten 16 Monate sind? Denn nur dann kann es ja zu einer "Deckungslücke" kommen, in der vorzunehmende Handlungen plötzlich durch Berichtigung und der folgenden Verschiebung auf einen früheren Priotag nachträglich verspätet wären.

Alle Fristen, die mir eingefallen sind, laufen wenigstens 16 Monate.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Die der Regel 157 (3) enthaltene Zeitdauer könnte man als Frist ansehen. Die ist allerdings nicht vom Anmelder einzuhalten. Die in Regel 37 (1) b) enthaltene Zeitdauer könnte man (wenn auch abgeschwächter) auch als Frist ansehen.

Jedenfalls läßt J 24/03 m.E. eine solche Interpretation zu (für eine Handlung ist ein bestimmter Zeitraum vorgeschrieben). Es sind allerdings keine unmittelbaren Konsequenzen mit der Nichteinhaltung der Frist verbunden. Wenn das als notwendige Eigenschaft einer Frist angesehen wird, dann wären die beiden allerdings keine Fristen.
 

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Die der Regel 157 (3) enthaltene Zeitdauer könnte man als Frist ansehen. Die ist allerdings nicht vom Anmelder einzuhalten. Die in Regel 37 (1) b) enthaltene Zeitdauer könnte man (wenn auch abgeschwächter) auch als Frist ansehen.
Allerdings dürfte es hier praktisch eh nicht möglich sein, die Prioinanspruchnahme zu korrigieren, weil wir bei diesen Fristen ja noch beim Amt des Vertragsstaates sind. Vermutlich geht das doch erst, wenn man vom EPA eine Empfangsbescheinigung bekommen hat?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Klar, das geht erst nach Zuerkennung eines Anmeldetags (wegen Art. 90(2)) und dies kann nur das EPA (R 40). Aber hier geht es m.E. darum, dem Anmelder noch rechtzeitig die Gelegenheit zur Berichtigung geben: also wenigstens eine restliche Frist von zwei Monaten (scheinbar immer Mindestfrist wie auch in R 132(2), R 55, R 58) und 10 Tage Zustellungsfiktion (R 126(2)) nach Mängelbenachrichtigung.
 
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