grond
*** KT-HERO ***
Regel 84(2) EPÜ liest sich wie folgt:
"(2) Stirbt ein Einsprechender oder verliert er seine Geschäftsfähigkeit, so kann das Einspruchsverfahren auch ohne die Beteiligung seiner Erben oder gesetzlichen Vertreter von Amts wegen fortgesetzt werden. Das Verfahren kann auch fortgesetzt werden, wenn der Einspruch zurückgenommen wird."
Bei Satz 2 der Bestimmung frage ich mich, ob das ein vollkommen eigener Sachverhalt sein soll oder ob das "auch" bedeuten soll, dass in dem Fall des Versterbens usw. des Einsprechenden plus Rücknahme des Einspruchs durch die Erben / Rechtsnachfolger (ziemlich absurder Fall...) das Verfahren fortgesetzt werden kann. Ich halte ersteres für am wahrscheinlichsten, hätte dann aber doch für den zweiten Sachverhalt einen eigenen Absatz spendiert, und zwar vor der Bestimmung über das Versterben, da mir die Rücknahme des Einspruchs ein in der Praxis wesentlich häufigerer Fall erscheint (Einigung zwischen Einspruchsparteien über Lizenz etc.).
"(2) Stirbt ein Einsprechender oder verliert er seine Geschäftsfähigkeit, so kann das Einspruchsverfahren auch ohne die Beteiligung seiner Erben oder gesetzlichen Vertreter von Amts wegen fortgesetzt werden. Das Verfahren kann auch fortgesetzt werden, wenn der Einspruch zurückgenommen wird."
Bei Satz 2 der Bestimmung frage ich mich, ob das ein vollkommen eigener Sachverhalt sein soll oder ob das "auch" bedeuten soll, dass in dem Fall des Versterbens usw. des Einsprechenden plus Rücknahme des Einspruchs durch die Erben / Rechtsnachfolger (ziemlich absurder Fall...) das Verfahren fortgesetzt werden kann. Ich halte ersteres für am wahrscheinlichsten, hätte dann aber doch für den zweiten Sachverhalt einen eigenen Absatz spendiert, und zwar vor der Bestimmung über das Versterben, da mir die Rücknahme des Einspruchs ein in der Praxis wesentlich häufigerer Fall erscheint (Einigung zwischen Einspruchsparteien über Lizenz etc.).