Hallo zusammen,
§3(1) S. 3 GbrMG gewährt bekanntermaßen die sogenannte "Neuheutsschonfrist" _VOR_ dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag, wobei die Neuheitsschonfrist zu laufen beginnt, wenn die neuheitsschädliche Veröffentlichung oder Benutzung erfolgt.
Was ist, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt? Ist §193 BGB anwendbar? Intuitiv würde ich das eher bejahen. Ich habe aber weder eine Kommentarmeinung noch Rechtsprechung dazu gefunden.
Weiß jemand weiter?
Gruß Kask
§3(1) S. 3 GbrMG gewährt bekanntermaßen die sogenannte "Neuheutsschonfrist" _VOR_ dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag, wobei die Neuheitsschonfrist zu laufen beginnt, wenn die neuheitsschädliche Veröffentlichung oder Benutzung erfolgt.
Was ist, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt? Ist §193 BGB anwendbar? Intuitiv würde ich das eher bejahen. Ich habe aber weder eine Kommentarmeinung noch Rechtsprechung dazu gefunden.
Weiß jemand weiter?
Gruß Kask