Wiedereinsetzung vs. Weiterbehandlung im EPÜ

grond

*** KT-HERO ***
Wie soll man R. 136 (3) EPÜ verstehen:

"Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind alle Fristen, für die Weiterbehandlung nach Art. 121 beantragt werden kann, sowie die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand."

Mal abgesehen davon, dass die Wiedereinsetzungsfrist schon in Art. 122(4) ausgeschlossen und damit doppelt totgeschossen ist, frage ich mich, ob wiedereinsetzbare Fristen nun allgemein ausgeschlossen sind oder nur für den Zeitraum, in dem die Weiterbehandlung möglich ist. Immerhin könnte das Hindernis ja länger andauern als die Frist zur Weiterbehandlung, in welche aber wiederum Wiedereinsetzung möglich ist.

Muss man also bei allen Fristen, bei denen Weiterbehandlung prinzipiell möglich ist und zu deren Wahrnehmung man verhindert war, zwangsläufig Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in die Weiterbehandlungsfrist beantragen?

Wenn dem so ist, ist das durch irgendetwas anderes als Gebührenschneiderei begründet, dass ein Anmelder, der vor Ablauf der weiterbehandelbaren Frist in den Koma gefallen ist, beide Gebühren zahlen muss, obwohl das Hindernis schon vor Beginn der Weiterbehandlungsfrist vorlag?
 

grond

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Mal abgesehen davon, dass die Wiedereinsetzungsfrist schon in Art. 122(4) ausgeschlossen und damit doppelt totgeschossen ist, frage ich mich, ob wiedereinsetzbare Fristen
Arrgh, weiterbehandelbare Fristen...

Warum gibt es hier keine Edit-Funktion?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Muss man also bei allen Fristen, bei denen Weiterbehandlung prinzipiell möglich ist und zu deren Wahrnehmung man verhindert war, zwangsläufig Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in die Weiterbehandlungsfrist beantragen?
Ganz klares JA (aber natürlich anders herum: zuerst WE in WBH-Frist und dann WBH, aber beides im gleichen Akt inklusive Gebührenzahlung und Nachholung der versäumten Handlung). Wobei es mitunder sinnvoller sein kann, gleich eine neue Anmeldung einzureichen.

M.E. geht es hier wirklich um die Gebühren.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich formuliere es mal so:

a) Wenn Weiterbehandlung prinzipiell möglich ist/war, ist Wiedereinsetzung ausgeschlossen.

Beispiel:
Man verzichtet nach expliziter Benennung von nur DE und FR auf die Mitteilung nach R.112 und die Weiterbehandlung. Wenn man jetzt auf einmal doch GB wollte und die Zahlung der Gebühr vergißt, ist Wiedereinsetzung ausgeschlossen, weil Weiterbahndlung prinzipiell in diese Frist möglich war (aber verzichtet wurde).

b) Die Weiterbehandlungsfrist selbst ist allerdings wiederiensetzbar. Hat man also auch die Weiterbehandlung versäumt, ist uU Wiedereinsetzung drin.

Übrigens: In obigem Beispiel ist strittig, ob Wiedereinsetzung in die verzichtete Weiterbahndlungsfrist möglich ist. Ganz auszuschließen ist es also nicht.
 
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