Patentverletzung oder nicht?

Kandidat75

Schreiber
Folgender Fall:

A meldet eine Vorrichtung beim DPMA zum Patent an, das Patent wird irgendwann erteilt. Zwischen Anmeldung und Offenlegung entwickelt und produziert B die gleiche Vorrichtung und verkauft diese an C, der sie gewerblich nutzt.

Frage: Darf C die Vorrichtung weiter benutzen oder gibt es Ansprüche des A gegen C?

In den mir zur Verfügung stehenden Kommentaren habe ich nichts zu dieser Konstellation gefunden. Aber vielleicht hatte ja hier schonmal jemand so einen Fall.

Ein Vorbenutzungsrecht greift nicht, da diese erst nach dem Anmeldetag begonnen wurde. Erschöpfung kommt auch nicht in Betracht, da nicht der Patentinhaber die Vorrichtung in Verkehr gebracht hat. Aber Oma würde sagen, dass Ansprüche gegen C ungerecht wären. B und C wussten zum Zeitpunkt der Produktion und des Verkaufs ja nichts von der Patentanmeldung...

Kleine Abwandlung: A meldet ein Europäisches Patent an. A und B sitzen in Deutschland, C in einem EPÜ-Land. Wie ist die Situation jetzt?

Schonmal Danke für alle Hinweise!

Kandidat75
 

grond

*** KT-HERO ***
Kandidat75 schrieb:
Folgender Fall:

A meldet eine Vorrichtung beim DPMA zum Patent an, das Patent wird irgendwann erteilt. Zwischen Anmeldung und Offenlegung entwickelt und produziert B die gleiche Vorrichtung und verkauft diese an C, der sie gewerblich nutzt.

Frage: Darf C die Vorrichtung weiter benutzen oder gibt es Ansprüche des A gegen C?
Vor Erteilung und Offenlegung hat A keine Rechte gegen B und C. A könnte daher vorzeitige Offenlegung beantragen, um von diesem Zeitpunkt an wenigstens einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Außerdem könnte A ein Gebrauchsmuster abzweigen und daraus ein Verbietungsrecht geltend machen.

Demzufolge war es keine Patentverletzung, als B dem C die Vorrichtung verkaufte. Rückwirkend kann es das auch nicht werden.

C darf die Maschine allerdings nur dann weiterbenutzen, wenn A sich nicht auch die Verwendung der Maschine oder ein bei Betrieb der Maschine durchgeführtes Verfahren in dem Patent hat schützen lassen.


Kleine Abwandlung: A meldet ein Europäisches Patent an. A und B sitzen in Deutschland, C in einem EPÜ-Land. Wie ist die Situation jetzt?
Exakt dieselbe, wobei nationales Recht des EPÜ-Landes anzuwenden ist (siehe Art. 64, 66, 67 EPÜ). Man müsste jetzt noch prüfen, ob das EPÜ-Land von den Optionen des Art. 66 (2) und (3) gebrauch gemacht hat. Davon ist auszugehen.
 

Horst

*** KT-HERO ***
C darf die Maschine allerdings nur dann weiterbenutzen, wenn A sich nicht auch die Verwendung der Maschine oder ein bei Betrieb der Maschine durchgeführtes Verfahren in dem Patent hat schützen lassen.
Besitz und Gebrauch fällt doch auch § 9 PatG. Insofern könnte man wohl ab Erteilung einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Das erscheint zwar zunächst ungerecht, jedoch entstehen m.E. zivilrechtliche Ansprüche von C an B.

Zum einen könnte man es evtl über die Mängelhaftung § 437 BGB usw. lösen (Maschine ist mit einem Recht behaftet). Bspw. müsste B evtl. für C die Lizenz zahlen. Problematisch könnte dabei sein, dass B und C ja keine Kenntnis von der Anmeldung hatten.

Dann sollte aber § 313 BGB greifen. Die Patentanmeldung bzw. das Patent wäre ein wesentlicher Umstand, von dem beide bei Vertragsschluß andere Vorstellungen hatten (nämlich, dass es keine Verbietungsrechte gibt). Daraus könnte sich dann eine Minderung (um die zu zahlende Lizenz) oder sogar ein Rücktrittsrecht ergeben.

Natürlich keine Gewähr, sind alles nur unverifizierte Gedankengänge.
 

grond

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
Besitz und Gebrauch fällt doch auch § 9 PatG. Insofern könnte man wohl ab Erteilung einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Das erscheint zwar zunächst ungerecht, jedoch entstehen m.E. zivilrechtliche Ansprüche von C an B.
Hm:

"Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, [...] zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken [...] zu besitzen;"

Du hast also recht.


Zum einen könnte man es evtl über die Mängelhaftung § 437 BGB usw. lösen (Maschine ist mit einem Recht behaftet). Bspw. müsste B evtl. für C die Lizenz zahlen. Problematisch könnte dabei sein, dass B und C ja keine Kenntnis von der Anmeldung hatten.
Es müsste m.E. zu einer Rückabwicklung wegen nachträglicher Unmöglichkeit (B kann die geschuldete Leistung gar nicht erbringen)
über §275 BGB kommen. B bekommt seine Maschine zurück, die er leider ohne Genehmigung des A nicht verwerten kann, C bekommt sein Geld zurück.
 

Horst

*** KT-HERO ***
B hat die geschuldete Leistung doch schon erbracht (die Maschine steht doch bei C). Außerdem dürfte ein Patentschutz keine Unmöglichkeit im Sinne des § 275 begründen. B kann ja leisten, er darf es nur nicht (zumindest nicht ohne Genehmigung des A). Vorrausetzung des § 275 ist soweit ich noch weiß aber die tatsächliche Unmöglichkeit, bspw. durch Untergang der Sache.
 

Gunk

SILBER - Mitglied
Horst schrieb:
Zum einen könnte man es evtl über die Mängelhaftung § 437 BGB usw. lösen (Maschine ist mit einem Recht behaftet).
Sie ist mit einem Recht behaftet, ja. Aber war sie das auch bei Übergabe schon?

Meiner Erfahrung nach lassen sich Firmen, die sich im Patentrecht auskennen, die Freiheit von bestehenden oder zukünftigen Patentrechten Dritter im Kaufvertrag zusichern, das macht die Sache dann einfacher

Gunk
 
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