grond
*** KT-HERO ***
Muss für eine Neuanmeldung durch den Berechtigten nach Art. 61 (1) b) die ursprüngliche durch den Nichtberechtigten veranlasste Anmeldung noch leben? Ist also der Entnommene in jedem Fall gezwungen, vorsorglich die Jahresgebühren für die Anmeldung zu entrichten, um die der Vindikationsstreit geführt wird?
Dafür spräche, dass in R. 51(6) bestimmt wird, dass Jahresgebühren für die Neuanmeldung nicht nachzuentrichten sind, was nahelegt, dass das EPA diese schon eingenommen haben will. Eine explizite Regelung hierzu kann ich aber nicht finden.
Dabei schließen sich jedoch ein paar Fragen an:
Was passiert, wenn die Vindikationsklage fehlschlägt? Bekommt der unterlegene Kläger seine Jahresgebühren vom Anmelder zurück? Der könnte ja argumentieren, er habe ohnehin kein Interesse an der Anmeldung mehr gehabt. Hier müsste man vermutlich tief ins BGB einsteigen, so dass das wohl eher nicht EQE-relevant ist. Genauso im umgekehrten Fall, wenn der Vindikationskläger obsiegt für vorher vom Nichtberechtigten gezahlte (Jahres)gebühren.
Schließlich: wer erhält seine Jahresgebühr während des schwebenden Vindikationsverfahrens vom EPA zurück, wenn beide Parteien Jahresgebühren entrichten (weitere Fallunterscheidungen: Jahresgebühren am selben Tag oder an unterschiedlichen Tagen entrichtet)?
Da jedermann Gebühren entrichten darf, würde das EPA wohl die erste Jahresgebühr einbehalten. Beim Fall von doppelter Entrichtung am selben Tag wäre dann fraglich, ob hilfsweise die Vermutung aus Art. 60(3) oder eher noch die Uhrzeit der Entrichtung herangezogen würde.
Dafür spräche, dass in R. 51(6) bestimmt wird, dass Jahresgebühren für die Neuanmeldung nicht nachzuentrichten sind, was nahelegt, dass das EPA diese schon eingenommen haben will. Eine explizite Regelung hierzu kann ich aber nicht finden.
Dabei schließen sich jedoch ein paar Fragen an:
Was passiert, wenn die Vindikationsklage fehlschlägt? Bekommt der unterlegene Kläger seine Jahresgebühren vom Anmelder zurück? Der könnte ja argumentieren, er habe ohnehin kein Interesse an der Anmeldung mehr gehabt. Hier müsste man vermutlich tief ins BGB einsteigen, so dass das wohl eher nicht EQE-relevant ist. Genauso im umgekehrten Fall, wenn der Vindikationskläger obsiegt für vorher vom Nichtberechtigten gezahlte (Jahres)gebühren.
Schließlich: wer erhält seine Jahresgebühr während des schwebenden Vindikationsverfahrens vom EPA zurück, wenn beide Parteien Jahresgebühren entrichten (weitere Fallunterscheidungen: Jahresgebühren am selben Tag oder an unterschiedlichen Tagen entrichtet)?
Da jedermann Gebühren entrichten darf, würde das EPA wohl die erste Jahresgebühr einbehalten. Beim Fall von doppelter Entrichtung am selben Tag wäre dann fraglich, ob hilfsweise die Vermutung aus Art. 60(3) oder eher noch die Uhrzeit der Entrichtung herangezogen würde.