Art. 2 Anerkennungsprotokoll: die Gerichte des Vertragsstaates, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat, sind (vorbehaltlich der Art. 4 und 5 Anerkennungsprotokoll) zuständig.EK schrieb:Es geht um eine EP-Anmeldung.
Anmelder (Beklagter) ist Schweizer Unternehmen
Erfinder (Kläger) ist Deutscher.
Welches Gericht ist für eine Vindikationsklage zuständig und warum?