Abhängige Erfindung?

David13

SILBER - Mitglied
Hallo zusammen,

Angenommen sei folgender Fall:

Erfindung 1:

HA beschreibt im Oberbegriff ein Element, welches plattenförmig ist und eine Höhe H und eine Länge L aufweist. Dies impliziert m.A.n. einen Körper mit einer über seiner Länge konstanten Höhe H (z.B. Rechteck). Im kennzeichnenden Teil des HA wird ein ganz spezifischer innerer Aufbau besagten Elements beschrieben, der für ganz charakteristische Eigenschaften (erfindungswesentlich) sorgt.

Erfindung 2:

Es wird herausgefunden, dass eine andere geometrische Form besagten Elements (beispielsweise Rhombus) mit identischem inneren Aufbau für den beabsichtigten Anwendungsfall günstigere Eigenschaften aufweist. Wäre Erfindung 2 eine von Erfindung 1 abhängige Erfindung?

Meine Einschätzung:

Auf der einen Seite weist Erfindung 2 nicht sämtliche Markmale von Erfindung 1 auf (was gegen eine abhängige Erfindung spricht). Auf der anderen Seite wird Erfindung 2 erst durch Erfindung 1 ermöglicht, bzw. Erfindung 1 baut auf Erfindung 2 auf. Daher bin ich der Meinung, dass es sich um eine abhängige Erfindung handelt. Was ist eure Meinung?

Viele Grüße,

David13
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ich habe etwas Probleme, die Frage zu verstehen. Eine abhängige Erfindung liegt vor, wenn das Patent mit dem jüngeren Zeitrang zur Verwirklichung seiner Lehre alle Merkmale des Patents mit dem älteren Zeitrang "benutzt" und somit in dessen Schutzbereich eingreift. Da spielt es keine Rolle ob das eine ein Rhombus und das andere ein Rechteck ist, solange beides "plattenförmig" ist. Und Du schreibst selber, dass "plattenförmig" ZUM BEISPIEL ein Rechteck sein kann, also eben nicht ausschließlich.

Wenn Deine Frage darauf abzielen sollte, dass Du fragst, ob "plattenförmig" nur einen rechteckigen, aber keinen rhombenförmigen Gegenstand einschließt, dann würde ich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sagen, definitiv doch (es sei denn, die Beschreibung des Patents sagt eindeutig etwas anderes). Eine Platte muss nicht rechteckig sein, und "plattenförmig" bedeutet meines Erachtens nur, dass der Gegestand eine im Verhältnis zu seiner flächigen Ausdehnung geringe Höhe hat und somit auch rhombenförmig, rund, dreieckig oder sonst was sein kann. Oder hast Du schon mal eine eine rechteckige SchallPLATTE gesehen?
 

David13

SILBER - Mitglied
Hallo Fip,

danke für Deine Antwort. Ich sehe, dass mein Beitrag nicht klar genug formuliert war, deshalb hier der Versuch einer weitergehenden Beschreibung des Problems:

HA von Erfindung 1 lehrt gemäß Oberbegriff einen plattenförmigen Körper mit der Länge L und der Höhe H. Weiterhin zeigen alle Zeichnungen/Ausführungsbeispiele einen rechteckförmigen Körper mit einer über seiner Länge L konstanten Höhe H.

Meine Frage zielte darauf ab, ob Erfindung 2 als von Erfindung 1 abhängige Erfindung angesehen werden kann, wenn Erfindung 2 einen Körper lehrt, der beispielsweise rhombenförmig ist, d.h. mit einer nicht über seiner Länge L konstanten Höhe, sondern einer mit der Länge L variierenden Höhe. Es handelt sich hierbei nicht um eine willkürliche Abwandlung der geometrischen Form gemäß Erfindung 1, sondern um eine erfinderische Weiterbildung mit deutlich verbesserten Eigenschaften. Denkbar ist in diesem Zusammenhang ein HA, der das Kennzeichen von Erfindung 1 im Oberbegriff trägt, und dessen Kennzeichen eben die neue geometrische Form beschreibt.

Klar kann man argumentieren, dass der Rhombus ebenfalls eine Länge L und eine Höhe H aufweist, es besteht aber Interpretationsspielraum darüber, wo die Höhe anzusetzen ist. Zudem lehrt der Oberbegriff des HAs von Erfindung 1 eine explizite Höhe H ("?der Höhe H").

Also stellt sich mir nach wie vor die Frage: abhängige Erfindung, ja oder nein?
 

Fip

*** KT-HERO ***
Also, ich setze mal Folgendes voraus:

Das Patent mit dem älteren Zeitrang beansprucht im HA einen plattenförmigen Körper mit einer Länge L und einer über die Länge L konstanten Höhe H.

Das Patent (die Erfindung) mit dem jüngeren Zeitrang beansprucht einen (macht Gebrauch von einem) wie auch immer gearteten Körper mit einer Länge L und einer über diese Länge NICHT kontanten Höhe H.

Dann liegt schon mal keine "wortsinngemäße" Abhängigkeit vor. Denn der Gegenstand des Patents mit dem jüngeren Zeitrang verwirklicht das Merkmal, dass die Höhe H über die Länge L konstant ist, nicht. Dabei setze ich voraus, dass auch die Beschreibung dem Fachmann keine Anhaltspunkte liefert, dass die Höhe H ggf. auch "nicht ganz so" konstant zu sein braucht.

Nun läßt sich über Äquivalenz diskutieren, also ob der Gegenstand des Patentes mit dem jüngeren Zeitrang trotz der nicht wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals noch Gebrauch von der Erfindung des zeitrangälteren Patentes macht. Dieses "Fass" will ich hier aber nicht aufmachen, weil mir das hier zu aufwändig ist. Alles was das angeht, insbesondere objektive Gleichwirkung, Auffindbarkeit und Gleichwertigkeit, liest Du am besten im Kommentar nach. Im Schulte schreibt Kühnen (OLG Düsseldorf) recht deutlich, knapp und gut verständlich hierzu (§14, Thema Äquivalenz). In der Tat kann aber die Tatsache, dass die vermeintlich verletzende Ausführungsform bzw. die abhängige Erfindung selbst patentiert ist, ein Argument gegen die Äquivalenz sein (steht auch im Schulte an besagter Stelle).
 

siola

Vielschreiber
David13 schrieb:
Hallo Fip,

danke für Deine Antwort. Ich sehe, dass mein Beitrag nicht klar genug formuliert war, deshalb hier der Versuch einer weitergehenden Beschreibung des Problems:

HA von Erfindung 1 lehrt gemäß Oberbegriff einen plattenförmigen Körper mit der Länge L und der Höhe H. Weiterhin zeigen alle Zeichnungen/Ausführungsbeispiele einen rechteckförmigen Körper mit einer über seiner Länge L konstanten Höhe H.
"plattenförmig" definiert einen 3D Gegenstand. Ich denke, die obige Angabe ist insofern unpräzise, als das mit Länge L und Höhe H eigentlich der Grundriss des plattenförimgen Körpers gemeint ist, der darüber hinaus eine (konstante?) Dicke D aufweist.

1) Plattenfärmiger Gegenstand (allgemeiner bzw. undefinierter Grundfläche)
2) Plattenförmiger gegenstand mit rechteckiger Grundfläche
3) Plattenförmiger Gegenstand mit rhombenförmig Grundfläche
4) Plattenförmiger Gegenstand mit kreisförmigen Grundfläche

Gegenstand 1) ist die allgemeinste Form. Die Gegenstände 2) 3) 4) etc. könnten als von 1) abhängig verstanden werden
 
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