Übergang AG -> GmbH Namensänderung oder Inhaberwechsel?

Kask

GOLD - Mitglied
Hallo zusammen,

eine AG wird in eine GmbH umgewandelt, die Firmierung bleibt erhalten (Kandidatentreff AG -> Kandidatentreff GmbH). Meines Erachtens liegt eine formwandelnde Umwandlung à la §190 Umwandlungsgesetz vor.

§190 Umwandlungsgesetz:
(1) Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten.
Die Identität des Inhabers ändert sich dadurch nicht, sondern es handelt sich trotz neuer Rechtsform nur um eine Namensänderung. Richtig?

Worauf ich hinaus will: Ist die AG und später die GmbH im Besitz von Marken, erfolgt eine Umschreibung im Register dann auf Basis einer Namensänderung oder eines Rechtsüberganges?

Im Fall der Gemeinschaftsmarke wird ausdrücklich unterschieden, R. 26(1), Art. 17. Finanziell macht es glücklicherweise keinen Unterschied, da beidesmal kostenlos.

Für Hilfe wie immer dankbar ist
Kask
 

Horst

*** KT-HERO ***
Beim HABM geht es auch nach den nationalen Vorschriften.

"Ändert eine Gesellschaft ihre Rechtsform, so handelt es sich um einen Rechtsübergang, wenn eine neue juristische Person oder eine ihr nach Artikel 3 GMV gleichgestellte rechtsfähige Einheit geschaffen wird."

http://oami.europa.eu/de/mark/marque/directives/e4.htm

Für Gewissheit einfach bei der Umschreibungsstelle des DPMA anrufen, die wissen das sofort. M.E. Rechtsübergang per Gesamtrechtsnachfolge, da neue juristische Person.

Ein Erlebnisbericht wäre nett...
 

Kask

GOLD - Mitglied
Hallo Horst,

Horst schrieb:
Beim HABM geht es auch nach den nationalen Vorschriften.
Hinsichtlich des anzuwendenden Gesellschaftsrechtes, ja.

Horst schrieb:
"Ändert eine Gesellschaft ihre Rechtsform, so handelt es sich um einen Rechtsübergang, wenn eine neue juristische Person oder eine ihr nach Artikel 3 GMV gleichgestellte rechtsfähige Einheit geschaffen wird."

http://oami.europa.eu/de/mark/marque/directives/e4.htm
Es ist vorliegend wohl gerade so (siehe §190 Umwandlungsgesetz), daß eben keine neue juristische Person geschaffen wird. In diesem Zusammenhang spricht man von formwechselnder Umwandlung, nicht formwandelnder Umwandlung, wie irrtümlich angegeben.

In der HABM-Beschwerdesache R 686/2003-2 wird ausgeführt:

R 686/2003-2 schrieb:
16. Nach § 190 Absatz 1 UmwG kann ein Rechtsträger durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten. Formwechselnde Rechtsträger können nach § 191 Absatz 1 Nr. 2
i. V. m. § 3 Absatz 1 Nr. 2 UmwG u. a. Kapitalgesellschaften, nämlich u. a. eine GmbH, sein...Die Eintragung der neuen Rechtsform im Handelsregister hat nach § 202 Absatz 1 Nr. 1 UmwG die Wirkung, dass der formwechselnde Rechtsträger in der in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter besteht. In Konsequenz darf der Rechtsträger neuer Rechtsform seine bisher geführte Firma wegen § 200 Absatz 1 UmwG beibehalten.

17. Daraus ergibt sich, dass die Umwandlung eines Rechtsträgers nach §§ 190 ff. UmwG keinen Inhaberwechsel darstellt, bei dem an die Stelle einer Rechtsperson eine andere tritt, sondern lediglich zu einem Formwechsel führt, demzufolge der ursprüngliche Rechtsträger in neuer Rechtsform weiter besteht. Wenn aus der ursprünglichen GmbH...eine GmbH & Co. OHG wird [AG sollte identisch sein, Kask], so wechselt rechtlich nicht der Inhaber der Markenrechte, sondern es ändert sich lediglich sein Name.
Also: zwar Rechtsübergang der Marke ex lege von der AG auf die GmbH im Rahmen der rechtsgeschäftlichen Gesamtrechtsnachfolge, für die Änderung des Registers daher
  • entweder eine Eintragung eines Rechtsüberganges oder einfach auch nur
  • eine Eintragung der Namensänderung, da die juristische Person dieselbe bleibt.
Schlußendlich stellt sich nur die Frage, welches Kästchen man beim HABM-Formular ankreuzt, wenn man es denn überhaupt verwenden möchte. Mir wurde aus Erfahrungsberichten zugetragen, daß das Amt sich im Übrigen nicht besonders darum schert, was man dort einträgt, soweit klar ist, was denn eigentlich beabsichtigt ist.

In beiden Fällen kommt man übrigens offenbar auch ohne Handelsregisterauszug aus!

Zusammenfassend also zugegebenermaßen eine fruchtlose akademische Diskussion, nichtsdestoweniger sehr interessant.

Gruß
Kask
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich habe mal in meinen Amtsjahresunterlagen geschaut, wir hatten mal einen Vortrag von der Umscheibungsstelle des DPMA.

Es findet sich folgende (handschriftlich ergänzte) Faustregel:

Ändert sich die Nummer im Handelsregister, liegt eine Übertragung vor.

Ändert sich die Nummer nicht, sondern findet lediglich ein entsprechender Eintrag/Hinweis unter der alten Nummer statt, liegt keine Übertragung vor und die Umschreibung im Patent-/Markenregister kann als Namensänderung verbucht werden.

Vielleicht hilft es.
 
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