Allg. Marke vs. Domainregistrierung

pak

*** KT-HERO ***
Folgender Fall:

M ist Inhaber eine registrierten Wort-Bild-Marke. Nun stört sich M an der Domainregistrierung des D bei der Denic. Die Domain entspricht, abgesehen von "www." und ".de" dem Wortbestandteil der eingetragenden Marke des M.

Auf der unter der Domain gezeigten Internetseite finden sich jedoch keinerlei Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke des M eingetragen ist. Vielmehr sind hier nur Links auf andere Internetseiten zu finden. Auch führen die Links ebenfalls nicht zu Internetseiten, auf denen annähernd ähnliche Waren- oder Diensteleistungen angeboten werden.

Damit greift §14 MarkenG mE nicht, da keine Benutzung für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen vorliegt. Hat man denn dann überhaupt noch eine erfolgversprechende Möglichkeit, die Domainregistrierung zu Fall zu bringen, sofern keine weiteren besonderen Gegebenheiten (konkrete Begehungsgefahr o.ä.) vorliegen ?

Danke,

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Hat man denn dann überhaupt noch eine erfolgversprechende Möglichkeit, die Domainregistrierung zu Fall zu bringen, sofern keine weiteren besonderen Gegebenheiten (konkrete Begehungsgefahr o.ä.) vorliegen ?
Meiner Erinnerung nach konnte man über die Störerhaftung gehen (Beseitigungsanspruch aus §1004 BGB). Allerdings kann man - falls denn die Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind - nicht die Übertragung der Domain verlangen, nur das Aufgeben derselben. Wenn man also sich die Domain nicht schnell genug selbst sichert, kann man ggf. dasselbe Spiel wiederholen, wenn ein anderer sich die Domain inzwischen nichtsahnend gesichert hat.

Wie und ob das im vorliegenden Fall tatsächlich über §1004 BGB funktioniert, wäre selbstverständlich gründlich per Kommentar zu prüfen...
 

pak

*** KT-HERO ***
Hallo grond,

danke für den Tipp! Ich denke auch, dass jeder Markenanmelder parallel zu seiner Markenanmeldung zusätzlich alle entsprechenden Domains - auch in unterschiedlichen Schreibweisen - registrieren lassen sollte, wenn ihm dies so wichtig ist. Gibt es Deines Wissens noch weitere Ansatzpunkte ?

Danke

pak
 

Joerch

SILBER - Mitglied
Also ich hab gerade denselben Fall nur das bei uns auch die Waren und Dienstleistungen übereinstimmen.

Erstmal Disputeintrag bei der Denic stellen und dann eine Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangen und mit dem Verweis auf die Marke eine Freigabe der Domain fordern. Mit dem gestellten Disputeintrag wird man automatisch Inhaber der Domain nach Freigabe durch den Verletzer. Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht scheiden in deinem Fall ja aus.
 

Joerch

SILBER - Mitglied
Korrektur:

Markenrecht greift natürlich nur im geschäftlichen Verkehr. Aber es kann nach §12 BGB vom Namensrecht Gebrauch gemacht werden.

" § 12 BGB greift in den Fällen ein, in denen durch die unbefugte Namensführung eine Verwechslungsgefahr entsteht, in denen also durch die Namensnennung eine Verbindung zwischen den Namensträgern und Produkten oder Unternehmen suggeriert wird, die in Wahrheit nicht besteht (!!!!)

Unbefugt ist die Namensführung jedenfalls dann, wenn dem Domaininhaber kein Recht an der streitigen Domain zusteht.

Als Verletzungshandlungen kommen die Namensleugnung und die Namensanmaßung in Betracht. Eine Namensanmassung kann in dem Gebrauch des Namens als Internet-Domain-Namen bestehen."

Hoffe das hilft. Der Disputeintrag sollte als erstes erfolgen. Gibts bei der Denic ein Formular, an das du einfach den Makenregisterauszug dranhängst und fertig...
 

pak

*** KT-HERO ***
Joerch schrieb:
... Mit dem gestellten Disputeintrag wird man automatisch Inhaber der Domain nach Freigabe durch den Verletzer. ...
Ich hoffe, ich reiße diesen Satz jetzt nicht aus dem Zusammenhang, aber meines Wissens bewirkt der Dispute-Eintrag nach Freigabe durch den Verletzer gerade nicht die automatische Übertragung. So mag man zwar die besseren Rechte gegenüber dem Verletzer haben, wer sagt aber, dass nicht auch Dritte bessere Rechte gegenüber dem Verletzten haben. Nach der Freigabe der Domain muss der Verletzte mW die Reservierung der Domain neu beantragen und ggf. stehen schon andere auf der Warteliste. Ich bin mir jedoch nicht sicher ....
 

Joerch

SILBER - Mitglied
"Eine Domain, die mit einem DISPUTE-Eintrag versehen ist, kann von ihrem Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden. Der Inhaber des DISPUTE-Eintrags wird zudem neuer Domaininhaber, sobald die Domain freigegeben wird."

Quelle: Denic
 
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