Patent -vs.- Gebrauchsmuster

Student

GOLD - Mitglied
Hallo zusammen,

aus welchem Grund sollte sich ein Erfinder für ein Patent und gegen ein Gebrauchsmuster als Schutzrecht entscheiden?

Ich meine: Gebrauchsmuster gehen quasi "reibungslos" ins Register, kosten weniger und so hat man früher, schneller & billiger die Möglichkeit, die Idee an den Mann zu bringen. (Einziger Wehrmutstropfen ist vielleicht die maximale Laufzeit von 20 (25) Jahren im Vergleich zu "lediglich" 10 Jahren... Aber seis drum.)

UND: Wenn einem Unternehmer das Schutzrecht im Weg ist, kann und wird er vermutlich doch so oder dagegen klagen. Denn einmal eingetragen heisst ja nicht immer eingetragen.

Von daher: Was ist "pro Patent" und "contra Gebrauchsmuster"?
 

Kandidatenschwämme

SILBER - Mitglied
Student schrieb:
aus welchem Grund sollte sich ein Erfinder für ein Patent und gegen ein Gebrauchsmuster als Schutzrecht entscheiden?

Ich meine: Gebrauchsmuster gehen quasi "reibungslos" ins Register, kosten weniger und so hat man früher, schneller & billiger die Möglichkeit, die Idee an den Mann zu bringen. (Einziger Wehrmutstropfen ist vielleicht die maximale Laufzeit von 20 (25) Jahren im Vergleich zu "lediglich" 10 Jahren... Aber seis drum.)

UND: Wenn einem Unternehmer das Schutzrecht im Weg ist, kann und wird er vermutlich doch so oder dagegen klagen. Denn einmal eingetragen heisst ja nicht immer eingetragen.

Von daher: Was ist "pro Patent" und "contra Gebrauchsmuster"?
Die Anmeldegebühr für ein Patent kostet 60 Euro. Dann hat man 7 Jahre Zeit einen Prüfungsantrag zu stellen.
Ein Patent ist geprüft. Das heisst, im Normalfall dürfte einem der Prüfer die ganz offensichtlichen Mängel unter die Nase halten so dass man diese korrigieren kann. Das sollte oft die Erfolgsaussichten einer Nichtigkeitsklage reduzieren.
Daher ist m.E. das durch ein Gebrauchsmuster verliehene Recht nur ein scheinbares Recht.

Ausserdem wird bei einer Gebrauchsmusteranmeldung erwartet, dass der Anmelder eine Recherche durchführt.
Der Löwenanteil der Kosten dürfte der Preis für die Ausarbeitung durch den Patentanwalt und die Recherche sein, so dass m.E. die Amtsgebühren nicht die Hauptrolle spielen dürften.

Ausserdem läßt sich ein Gebrauchsmuster auch später noch aus dem Patent heraus anmelden, die so genannte Abzweigung eines Gebrauchsmusters.

Ich sehe daher für ein Gebrauchsmuster eigentlich gar keinen wirklichen Vorteil.
 

grond

*** KT-HERO ***
Student schrieb:
aus welchem Grund sollte sich ein Erfinder für ein Patent und gegen ein Gebrauchsmuster als Schutzrecht entscheiden?
Wie schon erwähnt: ein Patent ist geprüft und damit als Planungsgrundlage für das weitere wirtschaftliche Vorgehen ungemein viel zuverlässiger. Hat man ein Patent auf einen interessanten Gegenstand, kann man es deutlich eher wagen, Geld in den Aufbau von Produktionsanlagen oder die Vermarktung zu stecken als mit einem ungeprüften Gebrauchsmuster, das auch genau gar nix wert sein kann. Dementsprechend lässt sich mit einem guten Patent auch eher Startkapital einwerben.

Längere Schutzzeit und der Schutz auf Verfahren wurden auch schon erwähnt.

Ein wichtiger Aspekt ist auch noch, dass man mit einem Gebrauchsmuster kaum eine einstweilige Verfügung bekommen wird, mit einem geprüften Patent deutlich eher, weil der Verfügungsrichter sich auch nicht auf ein ungeprüftes Schutzrecht verlassen wird (selbiges würde für Grenzbeschlagnahme gelten). Daher wird man mit einem Gebrauchsmuster, sei es auch rechtsbeständig, jahrelang während des Verletzungsprozesses zuschauen müssen, wie der Konkurrent dennoch das Produkt verkauft, solange es kein endgültiges rechtsbeständiges Urteil gegen ihn gibt. Während der Zeit kann das Produkt längst von der Entwicklung überholt sein oder die Gebrauchsmusterinhaberin den Weg alles Wirtschaftlichen gegangen sein (=>pleite).

Außerdem sind Gebrauchsmuster sehr viel häufiger vom Erfinder selbst angemeldet und daher formal eher mängelbehaftet. Ich könnte mir vorstellen, dass aus diesem Grund auch bei einem guten Gebrauchsmuster eine Gebrauchsmusterlöschung (hat etwas von einem Verwaltungsverfahren) leichter zu erwirken ist als der Widerruf eines Patents (da ist man schon in der 2. Instanz beim BGH).
 

grond

*** KT-HERO ***
Kandidatenschwämme schrieb:
Ausserdem läßt sich ein Gebrauchsmuster auch später noch aus dem Patent heraus anmelden, die so genannte Abzweigung eines Gebrauchsmusters.
Nur, damit es korrekt formuliert ist: aus der Patentanmeldung. Aus dem Patent wäre auch reichlich sinnfrei... :)
 

arcd007

*** KT-HERO ***
Hi,

> aus der Patentanmeldung.
ganz genau: Teilung ist noch möglich bis zur Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses, d.h. nach Ablauf der Beschwerdefrist für den Erteilungsbeschluß.

Ansonsten ist noch für das Gbm wesentlich, daß für dieses ein anderer Stand der Technik bei der Beurteilung der Neuheit herangezogen wird. Die frühere Unterscheidung zwischen erf. Schritt und erf. Tätigkeit hat sich ja mittlerweile nach BGH "Demonstrationsschrank" erledigt.

Ciao

arcd007
 

Student

GOLD - Mitglied
@Kandidatenschwämme: Nunja, lediglich die Anmeldegebühr zu entrichten hat ja hinsichtlich eines "habbaren Gutes" (nämlich ein Recht) insoweit keinen Wert, sodass in dem Fall das Geld doch lieber in ein Gebrauchsmuster fließen sollte.

Beim Patent gibt es ja dann ferner noch den Prüfungs- und Rechercheantrag, wobei der erstere Zwingend ist, quasi die "Bearbeitungsgebühr" des Amtes darstellt.

Wozu dient aber der Rechereantrag? Ich mein, gemacht wird es ja sowieso von Amts wegen (wenn auch mit 50EUR hin oder her). Oder wird mit dem Rechercheantrag auch gleich eine "Einschätzung" abgeliefert, wie es um die Patentierfähigkeit gestellt ist, sodass also noch eine Möglichkeit gegeben ist, abzuwägen, ob das Patent mit dem Prüfungsantrag - und den damit verbundenen zusätzlichen Kosten - weiterverfolgt wird?

Zumahl eine Recherchemöglichkeit gibt es ja auch beim Gebrauchsmuster. Nur dass dann gleich ein Patent in Betracht gezogen werden kann. Denn ein Gebrauchsmuster kennt ja niemand auf der Straße. Aber ein Patent... "Ohh, du hast ein Patent" *aufdenbodenvordirfall* ^^
 

grond

*** KT-HERO ***
Student schrieb:
@Kandidatenschwämme: Nunja, lediglich die Anmeldegebühr zu entrichten hat ja hinsichtlich eines "habbaren Gutes" (nämlich ein Recht) insoweit keinen Wert, sodass in dem Fall das Geld doch lieber in ein Gebrauchsmuster fließen sollte.
Ich glaube, Du hast das nicht ganz richtig verstanden. Du kannst eine Patentanmeldung einreichen, zahlst die 50 oder 60EUR Anmeldegebühr und hast dann sieben Jahre Zeit, ohne irgendwelche weiteren Kosten. Entscheidest Du Dich in den sieben Jahren, dass Du doch gerne ein Patent hättest, stellst Du Prüfungsantrag und bekommst, wenn alles gut läuft, ein Patent, das den Zeitrang des Anmeldetages genießt, also in nahezu jeder Hinsicht genauso gut ist, wie ein Gebrauchsmuster und in vielen Aspekten noch deutlich besser. Das heißt, die höheren Kosten auf dem Weg zum Patent werden durch eine bessere Planbarkeit der Investition aufgewogen.
 

Student

GOLD - Mitglied
ok. Das heisst doch aber, man kann ein Patent für 60 EUR anmelden, das Verfahren ruhen lassen, und hat dennoch ein Hindernis für den Wettbewerb geschaffen, da die Idee quasi "geblockt" ist?!


Und, wozu sollte man den Rechereantrag stellen? Lohnen sich die 50EUR mehr?
 

Fip

*** KT-HERO ***
Also, ich verstehe ehrlich gesagt nicht so ganz, wieso hier die anhängige Patentanmeldung ohne gestellten Prüfungsantrag, für den man 7 Jahre Zeit hat, mit der Eintragung eines Gebrauchsmusters "verglichen" oder dieser gegenübergestellt wird. Das sind doch zwei völlig verschiedene paar Schuhe.

Welche Rechte generiert mir denn die offengelegte, ungeprüfte Patentanmeledung? Gar keine (sieht man mal von dem Entschädigungsanspruch ab). Das eingetragene Gebrauchsmuster hingegen das volle Programm, von Unterlassung über Schadenersatz, Vernichtung bis hin zu Auskunft und Rechnungslegung.

Das einzige "Problem", das das Gebrauchsmuster hat (abgesehen von der geringeren Laufzeit und umfassenderen Eintragungsverboten), ist halt, das es weder von den Gerichten noch von den vermeintlichen Verletzern so ernst genommen wird wie eine geprüfte Patentanmeldung. Dafür hat man kein Zurückweisungsrisiko. Aber auch aus einem Patent bekommt man nur bei wenigen Gerichten eine eV, und der vermeintliche Verletzer wird auch nicht vor Schreck alles anerkennen, nur weil das Patent amtlich geprüft ist. Letztlich wird man sich auch bei dem Patent darauf einzustellen haben, dass der vermeintliche Verletzer erst mal genauer (als das Amt) prüfen läßt, was da tatsächlich dran ist. Wir wissen ja, wie viel die amtliche Prüfung wert ist. Erst ein Patent, dass sich in Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren bewährt hat, wird ohne erneute Prüfung durch den Verletzer richtig ernst genommen. Für ein Gebrauchsmuster, dass Löschungsanträgen widerstanden hat, wird aber ähnliches gelten.

Leztlich ist es doch ganz einfach: Ein Gebrauchsmuster generiert einem schnell und unkompliziert ein Verbietungsrecht, bei dem Patent muss man länger warten, bekommt dafür mehr Jahre und eine vermeintlich bessere "Qualität".

Jedem Mandanten, der ein Patent anmelden will, kann man nur empfehlen, zeitgleich auch ein Gebrauchsmuster anzumelden. Das kann man dann auch schon einsetzen, bevor man irgendwelche Rechte aus der Patentanmeldung hat. Und man kann den vollen Schadenersatz ab einem früheren Zeitpunkt einfordern. Es generiert außerdem ein eigenes Prioritätsrecht, so dass man für Nachanmeldungen keine Probleme mit Rücknahme- oder Unwirksamkeitsfiktionen á la IntPatÜG oder § 40 PatG hat. Und wer die vorzeitige Offenlegung verhindern will, zahlt entweder die € 40,- Anmeldegebühr nicht oder beantragt die Aufschiebung der Bekanntmachung.
 

pak

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
[...] Du kannst eine Patentanmeldung einreichen, zahlst die 50 oder 60EUR Anmeldegebühr und hast dann sieben Jahre Zeit, ohne irgendwelche weiteren Kosten. [...]
Bitte nicht die 3. bis 7. Jahresgebühr vergessen! Die kommt noch hinzu ...

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
Student schrieb:
ok. Das heisst doch aber, man kann ein Patent für 60 EUR anmelden, das Verfahren ruhen lassen, und hat dennoch ein Hindernis für den Wettbewerb geschaffen, da die Idee quasi "geblockt" ist?!
Auch Dritte können Prüfungsantrag stellen. Wenn also die Anmeldung nach 18 Monaten veröffentlicht wird und ein eventuell resultierendes Patent einem Dritten hinderlich erscheint, kann er das Prüfungsverfahren einleiten, um herauszufinden, ob es denn tatsächlich zu einem Schutz für einen in der Anmeldung beschriebenen Gegenstand kommen wird.
 

grond

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Jedem Mandanten, der ein Patent anmelden will, kann man nur empfehlen, zeitgleich auch ein Gebrauchsmuster anzumelden.
Das ist doch nun wirklich überflüssig, schließlich kann man jederzeit ein Gebrauchsmuster abzweigen, eventuell sogar schon unter Berücksichtigung von im Patentanmeldeverfahren aufgefundenem Stand der Technik. Warum also sofort das Geld für die Gebrauchsmusteranmeldung auf den Kopp kloppen? Außerdem wird durch eine gleichzeitige Gebrauchsmusteranmeldung der Erfindungsgegenstand sofort offengelegt, was ein weiterer signifikanter Nachteil sein kann (weiteres Argument gegen Gebrauchsmuster).


Und wer die vorzeitige Offenlegung verhindern will, zahlt entweder die € 40,- Anmeldegebühr nicht oder beantragt die Aufschiebung der Bekanntmachung.
Auf welcher Rechtsgrundlage? Verwechselst Du hier etwas mit Geschmacksmustern?
 

EK

*** KT-HERO ***
Warum also sofort das Geld für die Gebrauchsmusteranmeldung auf den Kopp kloppen?
Weil das parallele Gbm ohne Bezug zum Patent und damit "jungfräulich" ist und bleibt.

Außerdem wird durch eine gleichzeitige Gebrauchsmusteranmeldung der Erfindungsgegenstand sofort offengelegt, was ein weiterer signifikanter Nachteil sein kann (weiteres Argument gegen Gebrauchsmuster).
Nicht zwingend (s.u.).

Auf welcher Rechtsgrundlage? Verwechselst Du hier etwas mit Geschmacksmustern?
Aufschiebung der Eintragung für max. 15 Monate (lies mal den Anmeldeantrag).
 

EK

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
EK schrieb:
Aufschiebung der Eintragung
Das ist nicht wirklich dasselbe wie eine Aufschiebung der Bekanntmachung.
??????

Was ist denn daran "nicht wirklich" dasselbe?

Keine Eintragung, keine Bekanntmachung (siehe Antrag).

"Mit dem Antrag auf Aussetzung der Eintragung und Bekanntmachung kann der Anmelder erreichen, dass die Eintragung und Bekanntmachung der zum Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung bis zu höchstens 15 Monaten (§§ 8 Abs. 1 GebrMG, 49 Abs. 2 PatG) ab dem Anmelde- bzw. Prioritätstag nicht erfolgt."
 

grond

*** KT-HERO ***
EK schrieb:
Was ist denn daran "nicht wirklich" dasselbe?
Weil beim Geschmacksmuster tatsächlich Eintragung und Bekanntmachung auseinanderfallen kann, dort heißt es auch "Aufschiebung der Bekanntmachung":

http://www.dpma.de/geschmacksmuster/faq/index.html#a16


Ein Gebrauchsmuster mit Antrag auf Aufschiebung der Eintragung anzumelden ist m.E. nur sinnvoll, wenn man eben gerade kein paralleles Patent anmeldet, was einem ohnehin die Geheimhaltung bis zu 18 Monate und die Möglichkeit der Abzweigung bietet. Das Argument der "Jungfräulichkeit" des GebrM bei gleichzeitiger Anmeldung von Gebrauchsmuster und Patentanmeldung leuchtet mir jedenfalls nicht ein.
 

Kandidatenschwämme

SILBER - Mitglied
Student schrieb:
was bringt mir nun eigentlich der Rechercheantrag bei der Patentanmeldung?
Den Prüfungsantrag kannst Du AFAIK gar nicht ohne Rechercheantrag stellen, allerdings ist die gemeinsame Gebühr niedriger als wenn man erst einen Recherchen- dann einen Prüfungsantrag stellt.
Man kann natürlich auch nur einen Rechercehantrag stellen, allerdings gibt es dann keinen Prüfungsbescheid sondern nur das Ergebnis der Recherche.
 
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