Marc N. Zeichen
*** KT-HERO ***
Hi Forum,
kann mir eventuell jemand die EPÜ Regel 44 erklären, da ich leider nichts von dem verstehe, was dort (insbesondere im zweiten Satz) drin steht:
Zusätzlich muss es sich dabei jedoch um sog. "besondere technische Merkmale" handeln, die "einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand der Technik bestimmen".
Hier verstehe ich jetzt wirklich kein Wort mehr. Erstens mal müsste es m.E. heißen "einen Beitrag liefern" und nicht "einen Beitrag bestimmen". Ich meine, was soll "einen Beitrag bestimmen" denn bitte heißen...?
Aber auch wenn man den Satz dementsprechend korrigiert liest als
Auf Englisch lautet der entsprechende, ansonsten wörtlich gleiche Passus aus dem PCT dann auch wie folgt:
Vielen Dank schonmal für jede Aufhellung oder gar Erleuchtung in dieser Frage,
Grüße Marc.
kann mir eventuell jemand die EPÜ Regel 44 erklären, da ich leider nichts von dem verstehe, was dort (insbesondere im zweiten Satz) drin steht:
Sprich, sind mehrere Erfindungen in der Anmeldung enthalten, dann müssen erstmal in jeder der enthaltenen Erfindungen Merkmale enthalten sein, die "gleich" oder "einander entsprechend" sind.Regel 44
Einheitlichkeit der Erfindung
(1) Wird in einer europäischen Patentanmeldung eine Gruppe von Erfindungen beansprucht, so ist das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nach Artikel 82 nur erfüllt, wenn zwischen diesen Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt.
Unter dem Begriff "besondere technische Merkmale" sind diejenigen technischen Merkmale zu verstehen, die einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand der Technik bestimmen.
Zusätzlich muss es sich dabei jedoch um sog. "besondere technische Merkmale" handeln, die "einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand der Technik bestimmen".
Hier verstehe ich jetzt wirklich kein Wort mehr. Erstens mal müsste es m.E. heißen "einen Beitrag liefern" und nicht "einen Beitrag bestimmen". Ich meine, was soll "einen Beitrag bestimmen" denn bitte heißen...?
Aber auch wenn man den Satz dementsprechend korrigiert liest als
... verstehe ich nicht, was "ein Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand der Technik" sein soll. Und "Beitrag zum Stand der Technik" ist ja wohl total falsch. Denn was bitte ist ein Beitrag einer Erfindung zum Stand der Technik...?Unter dem Begriff "besondere technische Merkmale" sind diejenigen technischen Merkmale zu verstehen, die einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand der Technik liefern.
Auf Englisch lautet der entsprechende, ansonsten wörtlich gleiche Passus aus dem PCT dann auch wie folgt:
Hier ist festzustellen, dass der Übersetzer oder Verfasser des deutschen EPÜ diesen Passus offenbar selber in keinster Weise verstanden hat. Denn offenbar muss der obige problematische Satz korrekt aus dem Englischen übersetzt heißen:The expression "special technical features" shall mean those technical features that define a contribution which each of the claimed inventions, considered as a whole, makes over (sic!) the prior art.
Diesen Satz verstehe ich aber leider immer noch ebenso wenig, und hoffe daher, dass es nicht allen Lesern dieses Threads genauso geht...Unter dem Begriff "besondere technische Merkmale" sind diejenigen technischen Merkmale zu verstehen, die einen Beitrag definieren, den jede der beanspruchten Erfindungen als Ganzes betrachtet gegenüber dem Stand der Technik liefert.
Vielen Dank schonmal für jede Aufhellung oder gar Erleuchtung in dieser Frage,
Grüße Marc.