'Nationale Phase' des europäischen Patents

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hi Forum,

mal eine kurze Frage zur "Nationalisierung" eines europäischen Patents.

Da es noch kein Gemeinschaftspatent gibt, zerfällt das europäische Patent ja immer noch in ein Bündel einzelner nationaler Rechte.

Ähm, wie läuft das dann nach der Erteilung des europäischen Patents nochmal gleich ab -- wird der Mandant jetzt gefragt, in welchen der benannten Staaten er tatsächlich Patentschutz erreichen will, und erst daraufhin werden die Übersetzungen angefertigt und an die nationalen Ämter geschickt?

Mit anderen Worten, spricht irgendwas dagegen, bei der Anmeldung die siebenfachen Benennungsgebühren zu bezahlen, wenn man noch nicht sicher ist, in welcher Handvoll Staaten man schlussendlich Patentschutz braucht?

Danke schonmal für Erfahrungswerte,

Grüße Marc.
 

Tiger-Pat-Ente

SILBER - Mitglied
Gemäss R39(2) gilt die Benennung eines Staates als zurückgenommen, wenn die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden ist.

Sofern nun der Mandant nicht so recht weiss, was er will oder nicht will, würde ich ihm eher vorschlagen, die 7-fache Gebühr zu zahlen. Damit behält er sich alle Optionen offen. Anderenfalls wäre der Zug für nicht-benannte Staaten bereits abgefahren.

Man kann das Europäische Patent nicht in Staaten validieren, die man nicht benannt hat. (Hierfür habe ich grade keine Rechtsquelle zur Hand)


Gruss
 

grond

*** KT-HERO ***
Marc N. Zeichen schrieb:
Mit anderen Worten, spricht irgendwas dagegen, bei der Anmeldung die siebenfachen Benennungsgebühren zu bezahlen, wenn man noch nicht sicher ist, in welcher Handvoll Staaten man schlussendlich Patentschutz braucht?
Ja, nämlich genau die Tatsache, dass das Geldverschwendung wäre, wenn man später nicht in sovielen Ländern nationalisieren will.

Regel 39 (1) EPÜ:

"Die Benennungsgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist."


Man sollte vor diesem Zeitpunkt nur dann Benennungsgebühren entrichten, wenn bereits unumstößlich feststeht, dass in den entsprechenden Ländern nationalisiert werden soll. Ansonsten kann man sich eben die Frist der Regel 39(1) für die Entscheidung gönnen und dann ggf. weniger Benennungsgebühren zahlen.

Hast Du keine kompetente Fachangestellte, die Du so etwas fragen kannst, wenn es Dir gegenüber einem gestandenen PA zu peinlich ist? ;)
 

Tiger-Pat-Ente

SILBER - Mitglied
Tiger-Pat-Ente schrieb:
Sofern nun der Mandant nicht so recht weiss, was er will oder nicht will, würde ich ihm eher vorschlagen, die 7-fache Gebühr zu zahlen. Damit behält er sich alle Optionen offen. Anderenfalls wäre der Zug für nicht-benannte Staaten bereits abgefahren.
Natürlich sollten die Gebühren nicht schon bei der Anmeldung entrichtet werden, sondern innerhalb der First von R39(2). Da Teile ich die Meinung von Grond.

Vorher zahlen ist m.E. sowieso rausgeworfenes Geld, insbesondere wenn man den Stand der Technik nicht genaustens kennt. Da ist es schon schlauer mal den Recherchenbericht abzuwarten und dann zu zahlen, wenn es denn noch einen Sinn macht.

Bei der Anmeldung gelten nach Art. 79(1) übrigens alle Vertragsstaaten, welche zum Zeitpunkt der Anmeldung Mitglied des EPÜ sind, als benannt.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Tiger-Pat-Ente schrieb:
Natürlich sollten die Gebühren nicht schon bei der Anmeldung entrichtet werden, sondern innerhalb der First von R39(2).
Ähm ja, so wollte ich das eigentlich gemeint haben... ;)
War wohl schon ein bisschen spät gestern...

Es spricht also (außer der siebenfachen Gebühr:) nichts dagegen, die siebenfache Benennungsgebühr zum spätestmöglichen Zeitpunkt zu bezahlen, und sich erst bei anstehender Nationalisierung für die tatsächlichen Länder zu entscheiden...?
 

grond

*** KT-HERO ***
Marc N. Zeichen schrieb:
Es spricht also (außer der siebenfachen Gebühr:) nichts dagegen, die siebenfache Benennungsgebühr zum spätestmöglichen Zeitpunkt zu bezahlen, und sich erst bei anstehender Nationalisierung für die tatsächlichen Länder zu entscheiden...?
Nö. Früher gab es noch das Motiv, wegen Art. 54(4) EPÜ73 für alle EPÜ-Staaten nachveröffentlichten Stand der Technik nach Art. 54(2) EPÜ zu schaffen, also bewusst sieben Gebühren zu zahlen. Das ist ja mit dem EPÜ2000 weggefallen.
 
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