Europäischer Patente nach Erteilung - mit oder ohne Inlandsvertreter?

ton

Vielschreiber
Das Londoner Abkommen macht in vielen Ländern die Einreichung einer Übersetzung entbehrlich. Daher stellt sich die Frage, ob dort, wo keine Übersetzung eingereicht wird, dennoch ein Inlandsvertreter bestellt werden sollte.

Wie handhabt Ihr das in Eurer Kanzlei/Unternehmen? Immerhin ist die Einschaltung eines Anwalts vor Ort in den einzelnen LÄndern nicht ganz umsonst. Lohnt die Ausgabe?
 

Primzi

GOLD - Mitglied
Das Londoner Abkommen macht in vielen Ländern die Einreichung einer Übersetzung entbehrlich. Daher stellt sich die Frage, ob dort, wo keine Übersetzung eingereicht wird, dennoch ein Inlandsvertreter bestellt werden sollte.

Wie handhabt Ihr das in Eurer Kanzlei/Unternehmen? Immerhin ist die Einschaltung eines Anwalts vor Ort in den einzelnen LÄndern nicht ganz umsonst. Lohnt die Ausgabe?
ton schrieb:
Daher stellt sich die Frage, ob dort, wo keine Übersetzung eingereicht wird, dennoch ein Inlandsvertreter bestellt werden sollte.
Leider Ja!
Die meiste Laender haben so eine Vorauszetzung:

Foreign natural and legal persons having neither residence nor real and effective industrial or commercial establishment in (country) shall have a representative in proceedings relating to the acquisition and maintenance of patents,
 

Rex

*** KT-HERO ***
Muss ein Inlandsvertreter zur Validierung eines europäischen Patents in deutscher Sprache auch für die Länder bestellt werden, die das London Agreement nicht unterzeichnet haben, aber die Deutsch als Amtssprache haben, so dass keine Übersetzung benötigt wird, wie Schweiz, Belgien, Luxemburg, Österreich?
 

anwärter

SILBER - Mitglied
Österreich: Ja, wobei Zustellungsbevollmächtigter (muss kein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar sein) reicht, wenn der Anmelder Wohnsitz oder Niederlassung im EWR hat.
Belgien: Ja, wenn Anmelder weder Wohnsitz noch Sitz in der EU hat
Schweiz, Luxemburg: Nein

(siehe Nationales Recht zum EPÜ, Tab. IV, Spalte 3)
 
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