GeschmMG Geschmacksmusterrecht / Innere Prio? / Prio aus Gebrauchsmuster?

pak

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

ich habe gerade vergeblich die innere Priorität für Geschmacksmuster gesucht. Gibt es die innere Prio überhaupt im Geschmacksmusterrecht?

Ist es ferner möglich, für eine Geschmacksmusteranmeldung die Priorität aus einem technischen Schutzrecht (Patent oder Gebrauchsmuster) in Anspruch zu nehmen?

Danke für die Antworten ...

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Gibt es die innere Prio überhaupt im Geschmacksmusterrecht?
Welchen Sinn sollte das haben? Wird der Gegenstand des Geschmacksmusters abgewandelt, ist es nicht mehr dasselbe Geschmacksmuster.


Ist es ferner möglich, für eine Geschmacksmusteranmeldung die Priorität aus einem technischen Schutzrecht (Patent oder Gebrauchsmuster) in Anspruch zu nehmen?
Art. 4 E (1) PVÜ:

"Wird in einem Land ein gewerbliches Muster oder Modell unter Inanspruchnahme eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gegründeten Prioritätsrechts hinterlegt, so ist nur die für gewerbliche Muster oder Modelle bestimmte Prioritätsfrist maßgebend."

Meiner Erinnerung nach ist dadurch implizit die Möglichkeit der Inanspruchnahme aus einem Gebrauchsmuster kodifiziert, für andere Kombinationen fehlt eine solche Vorschrift jedoch. Art. 4 E (2) PVÜ regelt schließlich die wechselseitige Priorität Patent Gebrauchsmuster. Da andere Kombinationen in der PVÜ nicht vorgesehen sind, sind diese m.W. auch nicht möglich.
 

pak

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
pak schrieb:
Gibt es die innere Prio überhaupt im Geschmacksmusterrecht?
Welchen Sinn sollte das haben? Wird der Gegenstand des Geschmacksmusters abgewandelt, ist es nicht mehr dasselbe Geschmacksmuster.?
Hallo Grond,

danke für Deine Antwort! Der Sinn besteht in diesem speziellen Fall eben darin, dass die Priorität eines inländischen Gebrauchsmusters in Anspruch genommen werden soll, das in den Figuren bereits die Ausgestaltung des Geschmacksmusters zeigt. Ansonsten - da gebe ich Dir Recht - hätte die innere Prio im Geschmacksmusterrecht keinen Sinn. Daher sieht das Geschmacksmusterrecht offensichtlich lediglich die Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität vor.

Gruß
pak
 

Horst

*** KT-HERO ***
So ganz sattelfest ist das mit dem DE-Gbm => DE-GeschmM aber auch nicht, da die PVÜ eigentlich nur die äußere Prio behandelt. Die Meinungen gehen da aber auseinander.

Falls es sich um einen realen Fall handelt, würde ich ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden, da dort in Art. 41 explizit Gebrauchsmuster als priobegründend aufgeführt sind (Übernahme der PVÜ-Regelung).

Des weiteren erlaubt die GGV auch innere Prio. In Art. 41(1) heisst es "mit Wirkung für einen Staat", was andere Gemeinschaftsgeschmacksmuster einschliesst.
 

grond

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
So ganz sattelfest ist das mit dem DE-Gbm => DE-GeschmM aber auch nicht, da die PVÜ eigentlich nur die äußere Prio behandelt.
Ich sehe dieselbe Problematik. Hinzukommt, dass die Möglichkeit der PVÜ, ein Geschmacksmuster aus einem Gebrauchsmuster anzumelden, zu einem nicht unerheblichen Teil auf die unterschiedlichen Grenzen zwischen den verschiedenen Rechten in den verschiedenen Ländern zurückgehen dürfte. M.W. ist speziell das US-amerikanische "design patent" ein Zwischending zwischen Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster. Da aber inländisch beide Schutzrechtsarten klar abgegrenzt sind, wäre die wechselseitige Prioinanspruchnahme eigentlich sinnlos (außer, man hat die falsche Schutzrechtsart gewählt => selbst schuld).


Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Erstklassiger Tip!
 
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