Aufgabe als Merkmal im Anspruch

Brötchen

BRONZE - Mitglied
Ich habe folgendes Problem:

In Anspruch 1 ist ein Stoff mit bestimmten chemischen Modifikationen genannt, die die Löslichkeit des Stoffes verbessern sollen, als letztes Merkmal taucht nun der Halbsatz auf:

"wherein the [modifications] increase the solubility of the modified-substance compared to the same substance without said modification."

Da es ja die Aufgabe war, einen Stoff mit höherer Löslichkeit zu entwickeln und die Lösung eben der Stoff mit den Modifikationen sein sollte, frage ich mich nun, wie ich mit diesem Merkmal umgehen soll.

Denn entweder führt die Modifikation ohnehin zur Lösung, dann wäre dieses Merkmal überflüssig oder der Fachmann muss selbst noch herausfinden welche Modifikationen zur Lösung führen, dann ist es aber IMHO keine Erfindung, oder?

Nun ist das Patent leider schon erteilt und ich soll einen ersten Einspruchsentwurf dagegen zimmern, aber ich weiß nicht, wie man so etwas angreifen kann bzw. welche T-Entscheidungen hier angebracht sind.

Ich habe schon im "white-book" gesucht, aber bisher einfach nicht das Richtige gefunden.
 

Kandidatenschwämme

SILBER - Mitglied
Direkt ist das nicht angreifbar. Dieser intended use ist als "geeignet für" zu lesen und in der Regel keine Einschränkung, es sei denn, er impliziert für den Fachmann bestimmte Merkmale.

Es hängt also von den anderen Anspruchsmerkmalen ab wie man angreifen kann.

Wenn aber sonst keine Merkmale vorhanden sind handelt es sich um eine aufgabenhafte Formulierung, die man im Rahmen der mangelnden Offenbarung (Art. 83 EPÜ) angreifen könnte mit einer Argumentation, die basiert auf der T 409/91 (Exxon/Fuel Oil), Leitsatz:

"Ausreichende Offenbarung und Stützung durch die Beschreibung sind Tatfragen, über die anhand der vorliegenden Beweismittel und nach Abwägen der Wahrscheinlichkeit in jedem Einzelfall zu entscheiden ist. Die Erfordernisse der ausreichenden Offenbarung der Erfindung (Art. 83 EPÜ) und der Stützung durch die Beschreibung (Art. 84 EPÜ) beziehen sich zwar auf unterschiedliche Teile der Anmeldung, beruhen aber beide auf dem Rechtsgrundsatz, wonach das durch ein Patent verliehene Ausschließungsrecht durch den Beitrag zum Stand der Technik begründet sein soll. Der Umfang der ausreichenden Offenbarung einer Erfindung ist damit auch für die Frage der Stützung durch die Beschreibung von entscheidender Bedeutung (Nummern 3.3 bis 3.5 der Entscheidungsgründe). "
 
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