Rücknahmefiktion Innere Priorität

Fip

*** KT-HERO ***
Hab' mal 'ne Frage zu foglendem Fall:

Deutsches Gebrauchsmuster GDE1 angemeldet am 01.01.2008, Gegenstand des Hauptanspruchs: A

Deutsches Patent PDE1 angemeldet am 01.06.2008, Priorität von GDE1 beansprucht, Gegenstand des Hauptanspruchs: A sowie in unabhängigem Anspruch die Abwandlung B (B und A einheitlich, B nicht in GDE1 offenbart)

So weit alles "normal". Jetzt soll zur Erlangung eines schnellen Schutzes für den Gegenstand B aus PDE1 ein Gebrauchsmuster abgezweigt werden. Für die Abzweigung bleibt das Prioritätsrecht erhalten (§ 5 (1) S.2 GebMG). Was ist aber mit § 6 GebMG (Rücknahmefiktion aufgrund innerer Priorität)?

Konkret:
1) Kann eine GebrauchsmusterABZWEIGUNG die Rücknahmefiktion von § 6 GebMG auslösen?
2) Wenn ja, ist das davon abhängig, ob das prioritätsbegründende Gebrauchsmuster schon eingetragen ist? (Das dürfte wohl wegen § 6 GebMG i.V.m. § 40 (5) S.1 PatG der Fall sein.)
3) Ist das weiter davon abhängig, auf welchen Gegenstand die Abzweigung gerichtet ist? (Ich meine nein. Für den Eintritt der Rücknahmefiktion kommt es ja eigentlich nicht darauf an, ob einem die Priorität materiellrechtlich auch tatsächlich zukommt.)

Da ich mir nicht sicher bin, würden Eure Ansichten mich interessieren.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
§6 Absatz 1 GebrMG ist für diesen Fall überhaupt nicht anwendbar, da das Prioritätsrecht nicht erst für die abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch genommen wird. Das Prioritätsrecht wurde bereits für die Patentanmeldung in Anspruch genommen und bleibt wegen §5 Absatz 1 Satz 2 GebrMG für die abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung erhalten.

Da §6 Absatz 1 GebrMG nicht angewendet wird, kann sich auch keine Rücknahmefiktion nach §6 Absatz 1 Satz 2 GebrMG ergeben.
 
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