Disclaimer: Stammanmeldung->Teilanmeldung

upupa

GOLD - Mitglied
Hallo Forum,

ich hab eine Frage bezüglich Disclaimer/Doppelpatentierung.

Folgende Ausgangslage in EP:

In der Stammanmeldung musste der Hauptanspruch in Anbetracht des SdT eingeschränkt werden. In diesem eingeschränkten Umfang wurde die Stammanmeldung erteilt.

In der zugehörigen Teilanmeldung könnte mit einer anderen Einschränkung ebenfalls Abgrenzung gegenüber dem SdT erreicht werden. Somit wäre ein anderer Teil der ursprgl. Offenbarung geschützt.

Gewisse Ausführungsformen fielen dann aber sowohl unter die Stammanmeldung, als auch unter die Teilanmeldung (Überlappung, Doppelpatentierung).

Ist es in Europa angesichts dieser Problematik möglich, in der Teilanmeldung einen Disclaimer ans Ende des Hauptanspruchs anzuhängen, der sozusagen alles ausnimmt, was schon in der Stammanmeldung erteilt wurde? (so ein Wortlaut findet sich natürlich nicht in der Beschreibung).

Oder muss G1/03 als abschließende Liste aller Möglichkeiten für Disclaimer gesehen werden?

upupa
 

patenanwalt

GOLD - Mitglied
also, in Europa ist Doppelschutz nicht verboten (auch wenn immer vom Verbot des Doppelschutzes nach IntPatÜG gesprochen wird). es ist nur so, dass der bereits im EP-Patent geschützte Teil im DE-Patent automatisch seine Wirkung verliert. Ausgrenzen muss man nicht ausdrücklich.

Bei einer nur bereichsweisen Überlappung sehe ich sowieso kein Problem. IntPatÜG bezieht sich auf Identität des EP- und DE-Patents.
 

upupa

GOLD - Mitglied
Aber wie sind dann die Kapitel in den Richtlinien C-IV-7.4 und C-VI-9.1.6 zu verstehen?

Demnach wird man doch vom Prüfer aufgefordert was zu ändern, für den Fall, dass die Stamm- und Teilanmeldung Patentansprüche mit im Wesentlichen gleichem Umfang enthalten.

Bzw., was bedeutet hier im Wesentlichen?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
upupa schrieb:
Ist es in Europa angesichts dieser Problematik möglich, in der Teilanmeldung einen Disclaimer ans Ende des Hauptanspruchs anzuhängen, der sozusagen alles ausnimmt, was schon in der Stammanmeldung erteilt wurde? (so ein Wortlaut findet sich natürlich nicht in der Beschreibung).

Oder muss G1/03 als abschließende Liste aller Möglichkeiten für Disclaimer gesehen werden?
Bis es eine neue G-Entscheidung gibt, die das ändert, wohl schon. Ein solcher Disclaimer dürfte also vom EPA nicht akzeptiert werden.
 
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